.
#I.
###§ 1
§ 2
#§ 3
II.
####§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
III.
###§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
IV.
###§ 12
Ordnung des Dienstes der Krankenhausseelsorge in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Krankenhaus-Seelsorgeordnung)
Vom 18. September 2012
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) die folgende Ordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I.
Allgemeines
###§ 1
Grundlagen der Krankenhausseelsorge
1 Die Krankenhausseelsorge ist ein besonderer Dienst christlicher Seelsorge und Verkündigung, der unbeschadet der Verpflichtung der Einzelgemeinde und der Kirchenkreise, in der Gesamtverantwortung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erfüllt wird. 2 Sie ist unmittelbarer Ausdruck des Auftrags der Kirche zum Dienst an den Menschen. 3 Die Krankenhausseelsorge will im Gespräch und in gottesdienstlicher Gemeinschaft Patientinnen und Patienten Hilfe zur Annahme und zur Überwindung von Krankheit und Leid vermitteln. 4 Sie bezieht in ihrer Arbeit die Mitarbeitenden des Krankenhauses ein.
#§ 2
Rechtsgrundlage
1 Die Krankenhausseelsorge steht unter dem in Verfassung und Staatskirchenverträgen gewährleistetem Schutz des Rechts auf freie Religionsausübung und ist vom Selbstbestimmungsrecht der Kirchen umfasst. 2 Verfassungsrechtlich gewährleistete Voraussetzung für eine dem Selbstverständnis gerecht werdende Krankenhausseelsorge ist, dass Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger
- freien Zugang zu den Patientinnen und Patienten haben,
- über die Anwesenheit evangelischer Patientinnen und Patienten und anderer Personen,die Seelsorge wünschen, Mitteilung erhalten,
- Räumlichkeiten für Seelsorge und Gottesdienst zur Verfügung haben.
§ 3
Zusammenarbeit im Krankenhaus
1 Die Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger sind in Zusammenarbeit mit der Krankenhausleitung und den Mitarbeitenden des Krankenhauses tätig. 2 Sie arbeiten in ökumenischer Gemeinschaft und ermöglichen den umliegenden Kirchengemeinden die Teilnahme und Mitwirkung.
#II.
Dienst der Krankenhausseelsorge
####§ 4
Anwesenheit
1 Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger sollen regelmäßig im Krankenhaus anwesend sein. 2 Sie sind verantwortlich, ihre Erreichbarkeit so abzusichern, dass Patientinnen und Patienten die Seelsorge leicht und verlässlich in Anspruch nehmen können und Mitarbeitende Zugang zur Seelsorge vermitteln können.
#§ 5
Andachten und Gottesdienste
(
1
)
1 Es sollen regelmäßig Gottesdienste gehalten werden. 2 Darüber hinaus können auf den Stationen und in Krankenzimmern Andachten angeboten werden. 3 In Krankenzimmern finden Andachten nur im Einverständnis mit den Patientinnen und Patienten statt.
(
2
)
Die Gottesdienste und Veranstaltungen in den Krankenhäusern sollen für die umliegenden Kirchengemeinden offen sein.
#§ 6
Abendmahl und Taufe
(
1
)
Für Abendmahl und Taufe gelten die Regelungen der Lebensordnungen, wie sie in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Gültigkeit haben.
(
2
)
Erbittet eine Patientin oder ein Patient das Abendmahl für sich, sollen nach Möglichkeit auch Angehörige zur Teilnahme eingeladen werden.
(
3
)
1 Taufen sollen in der Regel in der Heimatgemeinde vorgenommen werden. 2 Bei Nottaufen soll nach Möglichkeit das Einverständnis beider Elternteile eingeholt werden. 3 Die Mitteilung über den Vollzug der Taufe an die zuständige Kirchengemeinde übernimmt die Krankhausseelsorgerin oder der Krankenhausseelsorger.
#§ 7
Krankenpflegeschulen
Soweit vorhanden gehört die Mitwirkung im Unterricht in den Krankenpflegeschulen zu den regelmäßigen Dienstaufgaben der Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger.
#III.
Personalrechtliche Bestimmungen
###§ 8
Stellenplanung
1 Die Zuständigkeit für die Errichtung von Stellen liegt beim Kirchenkreis. 2 Als Richtwert gilt ein Schlüssel von 800 Krankenhausbetten für eine Stelle mit vollem Dienstumfang. 3 Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die besondere Ausrichtung eines Krankenhauses einen geringeren Bettenschlüssel erforderlich macht.
#§ 9
Zugang und Fortbildung
(
1
)
1 Hauptamtliche Krankenhausseelsorge wird in der Regel von ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern mit entsprechender Zusatzqualifikation wahrgenommen. 2 Andere Mitarbeitende mit entsprechender Zusatzqualifikation können mit der Krankenhausseelsorge beauftragt werden. 3 Die Regelungen des § 10 Prädikanten- und Lektorengesetz sind zu beachten.
(
2
)
1 Vor Aufnahme eines hauptamtlichen Dienstes in der Krankenhausseelsorge soll ein anerkannter Grundkurs in der Seelsorgeausbildung besucht werden. 2 Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger sind verpflichtet, regelmäßig Fortbildungsmöglichkeiten in ihrem Fachgebiet entsprechend der geltenden Verordnung über die Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitenden in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland wahrzunehmen.
(
3
)
Die Teilnahme am Konvent für Krankenhausseelsorge und die Inanspruchnahme von Supervision entsprechend der gültigen Supervisionsverordnung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ist Dienstpflicht.
#§ 10
Zuordnung im Kirchenkreis
1 Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger gehören dem Konvent der Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst eines Kirchenkreises an. 2 Bei der Bildung von Gremien im Kirchenkreis soll darauf geachtet werden, dass der Dienstbereich Sonderseelsorge beteiligt wird.
#§ 11
Dienst- und Fachaufsicht
(
1
)
Die Dienstaufsicht über die Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger führt der Anstellungsträger.
(
2
)
Die Fachaufsicht nimmt das zuständige Referat im Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland wahr.
(
3
)
1 Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Krankenhausseelsorgerinnen und Krankenhausseelsorger sind in einer Dienstanweisung zu regeln. 2 Diese wird im Zusammenwirken mit der Fachaufsicht erstellt und von der dienstaufsichtsführenden Stelle erteilt.
#IV.
Schlussbestimmungen
###§ 12
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.