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Kirchengesetz über die Ordnung der Visitation
in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Visitationsordnung – VisO)

Vom 23. November 2013 (ABl. S. 313),
geändert am 17. April 2021 (ABl. S. 100).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes
Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Ausführung und Umsetzung des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung der Kirchenverfassung EKM1#
17.04.2021
§§ 15, 17, 19
geändert
Visitation der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und landeskirchlicher Einrichtungen und Werke ist ein geordneter Besuchsdienst nach Schrift und Bekenntnis und darin Ausdruck der gemeinschaftlichen Leitung der Evangelischen Kirche. In den neutestamentlichen Schriften ist die geschwisterliche Beratung und Mahnung in Fragen und Belangen des Gottesdienstes, der Mission, der Bildung, der Diakonie sowie der Seelsorge und der verantwortlichen Leitung der Gemeinde Jesu Christi belegt. Schon dort wird deutlich, dass diese Begleitung von Gemeinden sich als besonderes Instrument der Leitung versteht. Indem nach den Geschwistern gesehen wird (Apg 15,36), werden sie getröstet und ermutigt und ebenso ermahnt und gewarnt (1 Thess 3). Visitation dient der Einheit der durch ihren Herrn reich beschenkten Kirche (1 Kor 12 und Röm 12).
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Teil I: Allgemeines

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1. Grundsätze

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Visitationsordnung gilt für die Visitation auf allen Ebenen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sowie für die Visitation von kirchlichen Einrichtungen und Werken.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Visitation ist als besondere Ausprägung des gemeinsamen Dienstes der Getauften am Wort Gottes darauf gerichtet, in konkreten Situationen nach der auftragsgemäßen Verkündigung zu fragen. Dabei geht es darum, sich gegenseitig wahrzunehmen, Veränderungsprozesse zu erkennen, anzuregen sowie zu begleiten, sich gegebenenfalls zu ermahnen.
( 2 ) Die Visitation setzt eine ausführliche Selbstreflexion der Besuchten zu ihrem auftragsgemäßen Dienst in der je eigenen Situation voraus. Der Prozess der Visitation soll von der Bereitschaft zum aktiven Zuhören und einer offenen Kommunikation aller Beteiligten geprägt sein. Visitation ist als Kommunikationsgeschehen im Geist Jesu Christi zu verstehen, in dem durch Wahrnehmung und kritische Wertschätzung Perspektiven gesucht und auf ihre Tragfähigkeit für die Zukunft befragt werden.
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§ 3
Visitationsplanung

( 1 ) Die Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreise sollen regelmäßig im Rahmen der von den Visitationskommissionen verantworteten Planung visitiert werden. Dabei sind ihre unselbständigen Einrichtungen und Werke zu berücksichtigen. Darüber hinaus planen die Visitationskommissionen die Visitation von Einrichtungen und Werken im Rahmen der nachfolgenden Regelungen.
( 2 ) Die Gemeindekirchenräte können für die Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbände bei der Visitationskommission der Kreissynode und die Leitungsgremien der Kirchenkreise bei der Visitationskommission der Landessynode eine Visitation beantragen.
( 3 ) Visitationen können im Auftrag des Kreiskirchenrates oder des Landeskirchenrates, insbesondere als anlassbezogene Visitation gemäß § 7, durchgeführt werden.
( 4 ) Die zuständige Visitationskommission entscheidet über das jeweilige Visitationsvorhaben und stellt über die Durchführung das Benehmen mit dem Leitungsgremium des zu Visitierenden her.
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2. Formen der Visitation

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§ 4
Visitationsarten

Durch Visitation wird das Leben der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreise sowie von Einrichtungen und Werken umfassend wahrgenommen. Visitationen können auch als Arbeitsfeldvisitation (§ 5), Visitation mit Schwerpunktsetzung (§ 6) oder als anlassbezogene Visitation (§ 7) durchgeführt werden.
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§ 5
Arbeitsfeldvisitationen

( 1 ) Arbeitsfeldvisitationen in Arbeitsbereichen des kirchlichen Dienstes werden mit dem Ziel durchgeführt, ein zusammenhängendes Bild über die Wahrnehmung bestimmter Teilaufgaben des kirchlichen Auftrags zu gewinnen und zu deren Weiterentwicklung und Profilbildung durch Empfehlungen beizutragen.
( 2 ) Mit Arbeitsfeldvisitationen wird die Visitationskommission von dem jeweils zuständigen Leitungsgremium beauftragt.
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§ 6
Visitation mit Schwerpunktsetzung

( 1 ) Visitationen mit Schwerpunktsetzung werden mit dem Ziel durchgeführt, einzelne Teilbereiche des kirchlichen Dienstes gezielt wahrzunehmen und Perspektiven zu deren Weiterentwicklung und Profilierung zu erarbeiten. Sie beziehen sich auf die konzeptionellen, personellen und sächlichen Bedingungen einzelner Arbeitsfelder, Einrichtungen oder Werke. Diese Form der Visitation kann sich auch auf mehrere Kirchenkreise oder die gesamte Landeskirche beziehen.
( 2 ) Visitationen mit Schwerpunktsetzung sind von der Visitationskommission der Landessynode zu verantworten, sobald mehrere Kirchenkreise davon betroffen sind.
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§ 7
Anlassbezogene Visitation

( 1 ) Anlassbezogene Visitationen werden mit dem Ziel durchgeführt, in einer konkreten Situation und ihrer Problemstellung Wege zu deren Lösung zu finden. Sie sind ein besonderes Instrument zur Vorbereitung, Begleitung und Auswertung von Veränderungsprozessen. Personalkonflikte sind kein Gegenstand anlassbezogener Visitation.
( 2 ) Anlassbezogene Visitationen können beim Vorliegen besonderer Umstände auf Antrag des zuständigen Leitungsgremiums erfolgen. Der Antrag ist an die zuständige Visitationskommission zu richten. Darüber hinaus können anlassbezogene Visitationen auf Empfehlung oder im Auftrag der jeweils übergeordneten Ebene durchgeführt werden. Das Einvernehmen mit dem zu Visitierenden ist Voraussetzung anlassbezogener Visitationen.
( 3 ) Bei der Zusammensetzung der Visitationsgruppe ist darauf zu achten, dass dem Anlass entsprechende Kompetenz vertreten ist.
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3. Verantwortliche

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§ 8
Visitationskommission

( 1 ) Die Visitation wird von einer Visitationskommission verantwortet.
( 2 ) Für die Visitation von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden sowie von kreiskirchlichen Einrichtungen und Werken bildet die Kreissynode entsprechend Artikel 38 Absatz 2 Nummer 9 Kirchenverfassung EKM vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) eine Visitationskommission. Ihr gehören neben den gewählten Mitgliedern der Superintendent und ein Vertreter des zuständigen Kreiskirchenamtes an. Der Anteil hauptberuflicher kirchlicher Mitarbeiter soll die Hälfte nicht überschreiten.
( 3 ) Für die Visitation der Kirchenkreise und von Einrichtungen und Werken in der Landeskirche bildet die Landessynode eine Visitationskommission. Ihr gehören neben den gewählten Mitgliedern aus der Mitte der Synode der Landesbischof, mindestens ein Regionalbischof und ein vom Landeskirchenamt entsandter Vertreter an. Der Anteil hauptberuflicher kirchlicher Mitarbeiter soll die Hälfte nicht überschreiten.
( 4 ) Die Visitationskommission wird für die jeweilige Amtszeit gebildet. Die Visitationskommission der Kreissynode wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden mit Mehrheit der Anwesenden Mitglieder. Vorsitzender der Visitationskommission der Landessynode ist der Landesbischof. Die Visitationskommission der Landessynode wählt aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
( 5 ) Die Visitationskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Sie entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
( 6 ) Die Visitationskommission hat folgende Aufgaben:
  1. Entwicklung von Leitfragen für Visitationen,
  2. Planung von Visitationen; Erstellung eines langfristigen Visitationsplans,
  3. Bildung und Beauftragung von Visitationsgruppen,
  4. Auswertung von Visitationsberichten und Erarbeitung von Rückmeldungen und Hinweisen,
  5. Erarbeitung von Grundsätzen und Methoden der visitatorischen Arbeit und
  6. Befähigung und Entwicklung von Visitationskompetenz.
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§ 9
Visitationsgruppe

( 1 ) Die Visitationskommission bildet für die jeweilige Visitation eine Visitationsgruppe. Bei geographisch oder sachlich umfänglichen Visitationen können Untergruppen gebildet werden.
( 2 ) Die Visitationsgruppe wird aus Mitgliedern der Visitationskommission und weiteren fachkundigen Personen gebildet. Fachkundige Personen müssen der Evangelischen Kirche angehören, sie müssen nicht einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises oder der Landeskirche angehören. Andere fachkundige Personen können beratend mitwirken.
( 3 ) Bei der Bildung der Visitationsgruppe sollen Personen mit den erforderlichen Kompetenzen berufen werden. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeitern ist anzustreben.
( 4 ) Die Visitationsgruppe wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
( 5 ) Die Visitationsgruppe stellt den Zeitplan für die Visitation auf. Dabei sind der von der Visitationskommission vorgegebenen Zeitrahmen und die Form der Visitation zu berücksichtigen.
(6) Die Visitationsgruppe verantwortet die Visitation in allen Phasen. Für die Geschäftsführung gilt § 8 Absatz 5 entsprechend.
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§ 10
Pflichten der zu Visitierenden

( 1 ) Die zu Visitierenden stellen der Visitationsgruppe die erbetenen Informationen zur Verfügung. Sie ermöglichen die Teilnahme an Aktivitäten des zu Visitierenden und sorgen dafür, dass gewünschte Gesprächspartner zur Verfügung stehen.
( 2 ) Die zu Visitierenden ermöglichen Einsichtnahmen in Akten und Kassenunterlagen, soweit dies für die Visitation erforderlich ist und datenschutzrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
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4. Durchführung

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§ 11
Ablauf der Visitation

Zur Visitation gehören insbesondere:
  1. ein Gottesdienst zur Eröffnung unter Beteiligung der Visitationsgruppe,
  2. Besuche von Veranstaltungen in der Regel durch jeweils mindestens zwei Mitglieder der Visitationsgruppe,
  3. Gespräche entsprechend der Visitationsplanung,
  4. mindestens eine Sitzung mit dem Leitungsgremium des zu Visitierenden,
  5. Entgegennahme von angeforderten Berichten des zu Visitierenden, dabei können auch von Mitarbeitern oder Gremien des zu Visitierenden Einzelberichte erbeten werden,
  6. Entwurf des Berichtes der Visitationsgruppe (Visitationsbericht),
  7. Verabschiedung des Visitationsberichtes nach Beratung mit dem Leitungsgremium und
  8. ein Gottesdienst zum Abschluss unter Beteiligung der Visitationsgruppe.
Weitere Maßnahmen des visitatorischen Handelns können vereinbart werden.
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§ 12
Vorbereitungsphase

( 1 ) Die Visitationskommission entscheidet mindestens vier Monate vor dem Gottesdienst zur Eröffnung der Visitation im Benehmen mit den zu Visitierenden über
  1. den Zeitpunkt und den Zeitplan der Visitation,
  2. die Zusammensetzung der Visitationsgruppe,
  3. die Schwerpunkte und Themenmodule des Eröffnungsberichtes der zu Visitierenden. Dieser Bericht ist so zu gestalten, dass er zum Gespräch zwischen zu Visitierenden und der Visitationsgruppe anregt.
( 2 ) Der Vorsitzende der Visitationsgruppe ist verantwortlich für die Koordinierung des konkreten Ablaufes der Visitation mit den Leitungsgremien der zu Visitierenden.
( 3 ) Der Vorsitzende der Visitationsgruppe erbittet von den zu Visitierenden
  1. den Eröffnungsbericht nach Absatz 1 Nummer 3,
  2. statistische Angaben, gegebenenfalls über die zuständige Verwaltung,
  3. einen aktuellen Bericht über die Revision beziehungsweise Rechnungsprüfung,
  4. einen Bericht über den Zustand von Gebäuden und Grundstücken, die im Eigentum beziehungsweise der Verwaltung der zu Visitierenden stehen.
( 4 ) Die Visitationsgruppe kann zur Ergänzung des Eröffnungsberichtes von den Leitungsgremien der zu Visitierenden die Bearbeitung eines Fragebogens erbitten.
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§ 13
Besuchsphase

( 1 ) Die Besuchsphase soll den Zeitraum von drei Wochen nicht überschreiten.
( 2 ) Die Mitglieder der Visitationsgruppe tragen Verantwortung für eine wertschätzende Kommunikation mit allen am Visitationsgeschehen Beteiligten.
( 3 ) Die Mitglieder der Visitationsgruppe melden sich mindestens eine Woche vor dem Besuch von Veranstaltungen bei den Verantwortlichen an. Ebenso sind die Gespräche mit Einzelpersonen mindestens eine Woche vor dem Termin zu vereinbaren.
( 4 ) In den Gesprächen mit einzelnen Personen ist zu vereinbaren, welche Dinge zur Bearbeitung in der Visitationsgruppe bestimmt sind und welche Sachverhalte aus seelsorgerlichen Gründen vertraulich zu behandeln sind.
( 5 ) Von allen Besuchen wird in der Visitationsgruppe berichtet.
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§ 14
Auswertungsphase

( 1 ) Der Vorsitzende der Visitationsgruppe ist für die Erstellung des Visitationsberichtes verantwortlich.
( 2 ) Der Bericht ist auf einer Sitzung des Leitungsgremiums des Visitierten unter Beteiligung einer Vertretung der Visitationsgruppe vorzubereiten. Die Visitationsgruppe legt dazu einen Entwurf ihres Berichtes vor.
( 3 ) Die Beobachtungen, Erkenntnisse und Empfehlungen der Visitationsgruppe bilden den Schwerpunkt des Visitationsberichtes. Aus dem Bericht sollen Grundzüge des Ablaufes der Visitation erkennbar sein. Inhalte, die als vertraulich gelten, sind nicht aufzunehmen.
( 4 ) Der Visitationsbericht soll eine Vereinbarung für einen Nachbesuch zur Visitation enthalten. Der Nachbesuch soll 12 bis 18 Monate nach dem Abschluss der Visitation stattfinden.
( 5 ) Der Visitationsbericht ist von der Visitationsgruppe mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch Abstimmung zu verabschieden. Im Visitationsbericht ist die Möglichkeit von Minderheitenvoten innerhalb der Visitationsgruppe einzuräumen.
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§ 15
Abschluss der Visitation

( 1 ) Die Visitation endet mit dem Beschluss der Visitationsgruppe zum Visitationsbericht und dem Gottesdienst zum Abschluss der Visitation.
( 2 ) Der Visitationsbericht wird an die zuständige Visitationskommission, an das Leitungsgremium der Visitierten, die Visitationsgruppe des Sprengels und das Landeskirchenamt übergeben.
( 3 ) Kommt die Visitationsgruppe zu dem Ergebnis, dass Erkenntnisse aus der Visitation von besonderem landeskirchlichem Interesse sind, ist das Landeskirchenamt unverzüglich darauf hinzuweisen.
( 4 ) Die Visitationsberichte werden im Landeskirchenamt im Hinblick auf landeskirchlich relevante Aspekte ausgewertet. Nachfragen und Anregungen zum Visitationsbericht richtet das Landeskirchenamt an den Vorsitzenden der Visitationskommission.
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§ 16
Finanzierung

( 1 ) Für die Finanzierung der Kosten und Auslagen der Visitationskommission und Visitationsgruppe ist zuständig, wer sie eingesetzt hat.
( 2 ) Die dem Visitierten im Zusammenhang mit der Visitation entstehenden Kosten und Auslagen trägt grundsätzlich der Visitierte.
( 3 ) Abweichende Regelungen zur Finanzierung können mit dem zu Visitierenden vereinbart werden.
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Teil II: Visitationen auf den Ebenen

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§ 17
Visitationen in der Kirchengemeinde

( 1 ) Kirchengemeinden werden in der Regel durch die Visitationskommission der Kreissynode visitiert. Im Rahmen einer Arbeitsfeldvisitation, einer Visitation mit Schwerpunktsetzung oder einer anlassbezogenen Visitation können sie auch von der Visitationskommission der Landessynode visitiert werden. Der Regionalbischof kann Visitationen anregen. Er ist über Visitationsvorhaben zu informieren und kann an Visitationen in seinem Zuständigkeitsbereich teilnehmen. Der Regionalbischof soll an Visitationen in den Kirchengemeinden teilnehmen, in denen der Superintendent Dienst tut. In der Kirchengemeinde, in der der reformierte Senior Dienst tut, soll der Regionalbischof des Sprengels Magdeburg hinzugezogen werden.
( 2 ) Die Visitation von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden erstreckt sich grundsätzlich auf alle zu einem oder mehreren Pfarrbereichen gehörenden Kirchengemeinden. In großen Kirchengemeinden kann die Visitation auf einzelne Sprengel und Seelsorgebezirke beschränkt werden. Abweichend von Satz 1 kann bei einer Visitation auf Antrag eines Gemeindekirchenrates diese auf die beantragende Kirchengemeinde beschränkt werden, wenn sich die Gemeindekirchenräte der anderen Kirchengemeinden des Pfarrbereichs dem Antrag auf Visitation nicht angeschlossen haben.
( 3 ) Die Visitationsgruppe stimmt mit dem Leitungsgremium des zu Visitierenden ab, ob und welche Träger des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens im Rahmen der Visitation besucht werden.
( 4 ) Neben den von der Visitationsgruppe mit dem Bericht nach § 12 Absatz 1 und 3 erbetenen Inhalten kann die Kirchengemeinde zu weiteren selbst gewählten Bereichen, die für sie eine besondere Bedeutung haben, berichten.
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§ 18
Visitationen im Kirchenkreis

( 1 ) Die Visitationskommission der Kreissynode führt auf der Ebene des Kirchenkreises insbesondere Arbeitsfeldvisitationen und Visitationen der Einrichtungen und Werke im Kirchenkreis durch.
( 2 ) Der zuständige Regionalbischof ist von Visitationsvorhaben auf der Ebene der Kirchenkreise zu informieren. Er kann an der Visitation teilnehmen. Bei Visitationen zum Leitungshandeln arbeitet er in der Visitationsgruppe mit.
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§ 19
Visitation des Kirchenkreises

( 1 ) Die Visitationskommission der Landessynode setzt je Sprengel bis zu zwei Vsitationsgruppen ein. Diese übernehmen die regelmäßige Visitation der Kirchenkreise im Sprengel. Außerdem wertet sie die Visitationsberichte aus dem Sprengel aus und geben ihre Auswertung an die Visitationskommission und an das Landeskirchenamt.
( 2 ) Sie kann nach Abstimmung mit der Visitationskommission der Landessynode alle Formen der Visitation gemäß §§ 4 bis 7 durchführen.
( 3 ) Die Visitationsgruppe des Propstsprengels steht abweichend von § 9 Absatz 4 unter dem Vorsitz des zuständigen Regionalbischofs. Der reformierte Kirchenkreis wird von einer Visitationsgruppe unter Vorsitz des Landesbischofs visitiert.
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§ 20
Visitationen in der Landeskirche

( 1 ) Die Visitationskommission der Landessynode setzt je Sprengel bis zu zwei Visitationsgruppen ein. Diese übernehmen die regelmäßige Visitation der Kirchenkreise im Sprengel. Außerdem werten sie die Visitationsberichte aus dem Sprengel aus und geben ihre Auswertung an die Visitationskommission und an das Landeskirchenamt
( 2 ) Die Visitationskommission der Landessynode kann alle Formen der Visitation durchführen. Kirchengemeinden visitiert sie in der Regel nur im Rahmen von Arbeitsfeldvisitationen oder Visitationen mit Schwerpunktsetzungen.
( 3 ) Die Visitationskommission der Landesynode kann Visitationsvorhaben gemeinsam mit den Visitationskommissionen der Kreissynoden umsetzen.
( 4 ) Bei Visitationsvorhaben der Landeskirche soll die Beteiligung ökumenischer Gäste in der Visitationsgruppe geprüft werden.
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§ 21
Visitation durch Landesbischof und Regionalbischöfe

( 1 ) Der Landesbischof und die Regionalbischöfe visitieren gemäß den Artikeln 65 Absatz 3, 69 Nummer 2 und 72 Absatz 2 Nummer 2 Kirchenverfassung EKM vom 5. Juli 2005 (ABl. S. 183). Dieses Recht besteht neben dem Recht der Visitation durch Visitationskommissionen nach diesem Gesetz.
( 2 ) Visitationsvorhaben des Landesbischofs und der Regionalbischöfe werden mit der Visitationskommission der Landessynode abgestimmt.
( 3 ) Die für ein Visitationsvorhaben zu bildende Visitationsgruppe wird durch den Landesbischof oder den Regionalbischof einberufen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Visitation gelten im Übrigen die Regelungen dieses Gesetzes entsprechend.
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§ 22
Visitation von Einrichtungen und Werken

( 1 ) Die Visitation von Einrichtungen und Werken erfolgt in Verantwortung der jeweils zuständigen Visitationskommission.
( 2 ) Die Visitation von rechtlich unselbständigen Einrichtungen und Werken erfolgt in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Leitungsgremium.
( 3 ) Die Visitation rechtlich selbständiger Einrichtungen und Werke bedarf der Zustimmung des Leitungsgremiums der jeweiligen Einrichtung. Der Abschluss einer Visitationsvereinbarung, in der insbesondere Inhalte der Visitation, der zeitliche Rahmen und Zugänge zu Daten und Personen geregelt werden, wird empfohlen.
( 4 ) Die Visitation von Einrichtungen und Werken erfolgt in Absprache mit dem zuständigen Dezernat im Landeskirchenamt. Die Erfordernisse der Fach- und Dienstaufsicht sind zu beachten.
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Teil III: Schlussbestimmungen

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§ 23
Gleichstellungsklausel

Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise
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§ 24
Ausführungsbestimmungen, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

( 1 ) Ausführende Regelungen zu diesem Kirchengesetz erlässt der Landeskirchenrat.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten
  • das Kirchengesetz über die Ordnung der Visitation in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (Visitationsordnung – VisO) vom 18. November 2000 (ABl. EKKPS S. 189), geändert durch Kirchengesetz vom 17. November 2005 (ABl. 2006 S. 14) und
  • die Vorläufige Ordnung für die Visitation von Kirchgemeinden und Kirchspielen vom 28. Oktober 2004 (ABl. ELKTh S. 184) außer Kraft.

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1 ↑ Artikel 3 dieses Kirchengesetzes tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.