.Kirchengesetz
Vom 24. November 2012
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 01.01.2013
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Kirchengesetz
über die Feststellung des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für das Haushaltsjahr 2013
(Haushaltsgesetz 2013)
Vom 24. November 2012
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) hat gemäß Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Artikel 87 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes
(
1
)
Das Haushaltsjahr 2013 umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013.
(
2
)
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 201 904 793 Euro festgestellt.
#§ 2
Bestandteile des Hauhaltes
(
1
)
Anlagen zum Haushaltsplan sind
- der Stellenplan,
- die „Übersicht über die Haushaltsvermerke des Haushaltsplanes 2013“.
(
2
)
Die „Übersicht über die Haushaltsvermerke des Haushaltsplanes 2013“ ist verbindlich.
(
3
)
Für das Haushaltsjahr 2013 werden zwei Haus- und Straßensammlungen durchgeführt.
#§ 3
Plansumme
(
1
)
Die Höhe der Plansumme beträgt 163 250 000 Euro und wird aus folgenden für 2013 geplanten Summen gebildet (§ 2 Absatz 1 Finanzgesetz EKM):
- Kirchensteueraufkommen (netto) 79 051 500 Euro
- Zahlungen im Rahmen des Clearingverfahrens 6 500 000 Euro
- Finanzausgleich der Evangelischen Kirche in Deutschland 49 713 774 Euro
- Staatsleistungen 35 760 880 Euro
- Zuführung zur Clearingrücklage - 5 996 250 Euro
- Zuführung zur Ausgleichsrücklage - 279 904 Euro
- Finanzierung der Übergänge - 1 500 000 Euro
(
2
)
Von der Plansumme erhalten Anteile (§ 2 Absatz 2 Finanzgesetz EKM)
- die Kirchengemeinden und Kirchenkreise 98 647 982 Euro
- die Landeskirche 63 010 913 Euro
- die Partnerkirchen sowie der Kirchliche Entwicklungsdienst 1 591 105 Euro
(
3
)
Der Plansummenanteil für die Kirchengemeinden umfasst:
- den Gesamtgemeindeanteil, bestehend aus
- dem Gemeindeanteil für den Verkündigungsdienst 19 168 522 Euro
- dem Gemeindeanteil für allgemeine Aufgaben 12 542 000 Euro
- den Anteil zur Aufstockung des Baulastfonds 2 433 737 Euro
(
4
)
Der Plansummenanteil für die Kirchenkreise umfasst:
- den Kreisanteil für den Verkündigungsdienst 41 619 493 Euro
- den Kreisanteil für allgemeine Aufgaben 8 960 982 Euro
- den Verwaltungsanteil 11 423 248 Euro
- den Anteil für den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise 2 500 000 Euro
(
5
)
Der Personalkostendurchschnitt (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe aa AFG2#) wird auf 67 800 Euro festgelegt.
(
6
)
Die Obergrenze der Ausgleichsrücklage wird gemäß § 5 Absatz 3 Finanzgesetz EKM auf 81 625 000 Euro festgelegt.
#§ 4
Klimafonds
1 Aus dem Anteil für den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise wird ein Betrag in Höhe von bis zu 250 000 Euro für CO2-mindernde und ökologische Bauvorhaben in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zweckgebunden zur Verfügung gestellt. 2 Die Vergabe erfolgt auf der Grundlage von Vergaberichtlinien und unter Berücksichtigung einer Priorisierung der Bauvorhaben durch das Landeskirchenamt.
#§ 5
Umlage
Die von den Kirchengemeinden dem Forstausgleichsfonds zuzuführende Umlage für Kirchenwald (§ 9 Absatz 4 Finanzgesetz EKM) wird für das Haushaltsjahr 2013 auf 10 Euro je Hektar pro Jahr festgesetzt.
#§ 6
Zuführung an die allgemeine Rücklage der EKM
Nicht zweckgebundene Überschüsse des Verwaltungshaushaltes werden der allgemeinen Rücklage der EKM zugeführt.
#§ 7
Vergabe von Darlehen und Bürgschaften
(
1
)
1 Über die Vergabe von Darlehen und Bürgschaften entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode. 2 Bürgschaften dürfen von der Landeskirche bis zur Höhe von insgesamt 12 Millionen Euro übernommen werden.
(
2
)
Die Vergabe von Darlehen an Privatpersonen und Unternehmen ist grundsätzlich unzulässig; dies gilt nicht für Darlehen, die im überwiegenden kirchlichen Interesse vergeben werden.
#§ 8
Personalwirtschaftliche Regelung
Frei werdende Stellen der Landeskirche und ihrer unselbständigen Einrichtungen und Werke dürfen erst wiederbesetzt werden, wenn das Kollegium des Landeskirchenamtes der Wiederbesetzung zustimmt (Wiederbesetzungssperre).
#§ 9
Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen
(
1
)
Überschüsse nachgeordneter Einrichtungen der Landeskirche aus dem Rechnungsjahr 2013 sind bei der Haushaltsplanung dieser Einrichtungen im Jahr 2015 einzusetzen.
(
2
)
1 Von der Regelung nach Absatz 1 ausgenommen sind:
- zweckgebundene Mittel, die für den Zweck auf Antrag weiterhin eingesetzt werden können;
- Festbetragsfinanzierungen auf Antrag;
- Kollektenmittel;
- nicht in Anspruch genommene Personalausgaben; diese sind vor der Erstellung der Jahresrechnung der Personalkostensicherungsrücklage der Landeskirche zuzuführen.
2 Über Anträge nach Nummer 1 und Nummer 2 entscheidet der Finanzdezernent.
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1 ↑ Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Finanzgesetz EKM – FG) vom 19. März 2011 (ABl. S. 109)
1 ↑ Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Finanzgesetz EKM – FG) vom 19. März 2011 (ABl. S. 109)
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2 ↑ Ausführungsbestimmungen zum Finanzgesetz EKM (AFG) vom 2. Juli 2011 (ABl. S. 187)
2 ↑ Ausführungsbestimmungen zum Finanzgesetz EKM (AFG) vom 2. Juli 2011 (ABl. S. 187)