.Kirchengesetz über die Verwaltung und die
Vom 23. November 2013 (ABl. S. 318),
#Erster Teil:
###§ 1
#Zweiter Teil:
####§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Dritter Teil:
##Erster Abschnitt:
###§ 10
§ 11
Zweiter Abschnitt:
####§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
#§ 22
Vierter Teil:
####§ 23
§ 24
#§ 25
§ 26
§ 27
Fünfter Teil:
###§ 28
§ 29
§ 30
Kirchengesetz über die Verwaltung und die
Aufsicht in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Verwaltungs- und Aufsichtsgesetz – VwAufsG)
Vom 23. November 2013 (ABl. S. 318),
geändert am 30. April 2022 (ABl. S. 116).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | 30.04.2022 | Titel, bish. § 22, §§ 22 bis 27 | geändert, aufgeh., neu gefasst |
Inhaltsübersicht
Erster Teil:
Einleitende Vorschriften
###§ 1
Anwendungsbereich
(
1
)
Dieses Kirchengesetz regelt die Vermögensverwaltung und die Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, soweit spezialgesetzlich nichts Abweichendes geregelt ist.
(
2
)
Kirchliche Körperschaften im Sinne dieses Kirchengesetzes sind:
- die Kirchengemeinden, ihre rechtsfähigen Zusammenschlüsse einschließlich der von ihnen gebildeten Zweckverbände,
- die Kirchenkreise, ihre rechtsfähigen Zusammenschlüsse einschließlich der von ihnen gebildeten Zweckverbände.
Zweiter Teil:
Aufsicht
####§ 2
Grundsatz
(
1
)
Die kirchlichen Körperschaften und ihre unselbständigen Einrichtungen und Werke stehen unter kirchlicher Aufsicht.
(
2
)
1 Durch die kirchliche Aufsicht sollen die kirchlichen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten, unterstützt und gefördert und in ihrer Entschlusskraft und Selbstverwaltung gestärkt werden. 2 Zweck der kirchlichen Aufsicht ist es, die Erfüllung des kirchlichen Auftrags zu gewährleisten sowie die kirchliche Ordnung zu wahren.
#§ 3
Inhalt der kirchlichen Aufsicht
(
1
)
Soweit die kirchlichen Körperschaften Aufgaben ihres eigenen Verantwortungsbereichs wahrnehmen, beschränkt sich die kirchliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen Aufgaben sowie die Einhaltung der Gesetzmäßigkeit der kirchlichen Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).
(
2
)
Soweit die kirchlichen Körperschaften übertragene Aufgaben wahrnehmen, erstreckt sich die kirchliche Aufsicht über die Rechtsaufsicht hinaus auch auf die Handhabung des Verwaltungsermessens einschließlich der Überprüfung der Zweckmäßigkeit von Maßnahmen und Entscheidungen (Fachaufsicht).
#§ 4
Informationsrechte
1 Die aufsichtsführende Stelle ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der kirchlichen Körperschaften zu unterrichten und Prüfungen durchzuführen. 2 Sie kann insbesondere Einrichtungen besichtigen und prüfen, Berichte, Akten und sonstige Unterlagen einsehen und anfordern sowie die Einberufung von Sitzungen verlangen oder an Sitzungen teilnehmen.
#§ 5
Ausübung der Rechtsaufsicht
(
1
)
1 Im Rahmen der Rechtsaufsicht hat die aufsichtsführende Stelle rechtswidrige Beschlüsse, Verwaltungsakte und sonstige Maßnahmen zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen. 2 Bei Nichterfüllung von kirchlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder Verpflichtungen hat sie die kirchliche Körperschaft zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen aufzufordern.
(
2
)
1 Kommt eine kirchliche Körperschaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der rechtsaufsichtsführenden Stelle nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der kirchlichen Körperschaft treffen und vollziehen. 2 Die Beteiligten sind zuvor anzuhören.
(
3
)
1 Maßnahmen im Rahmen der Rechtsaufsicht sind zu begründen. 2 Von der Begründung kann abgesehen werden, wenn einem Antrag entsprochen wird.
(
4
)
Die kirchlichen Körperschaften können gegen Maßnahmen der Rechtsaufsicht innerhalb von einem Monat Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen.
#§ 6
Ausübung der Fachaufsicht
Im Rahmen der Fachaufsicht kann die aufsichtsführende Stelle der kirchlichen Körperschaft für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben Weisungen erteilen und einzelne Vorgänge unmittelbar an sich ziehen.
#§ 7
Beauftragter
Entspricht die Verwaltung einer kirchlichen Körperschaft in erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verwaltung und reichen die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den §§ 5 und 6 nicht aus, die Gesetzmäßigkeit der kirchlichen Verwaltung zu sichern, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der kirchlichen Körperschaft auf deren Kosten wahrnimmt.
#§ 8
Aufsichtsbehörde
(
1
)
Das Kreiskirchenamt ist Rechts- und Fachaufsichtsbehörde für die kirchenkreisangehörigen Kirchengemeinden, ihre rechtsfähigen Zusammenschlüsse einschließlich der von ihnen gebildeten Zweckverbände.
(
2
)
Rechts- und Fachaufsichtsbehörde für die Kirchenkreise, ihre rechtsfähigen Zusammenschlüsse einschließlich der von ihnen gebildeten Zweckverbände ist das Landeskirchenamt.
(
3
)
Die unselbständigen Dienste, Einrichtungen und Werke der Landeskirche unterstehen der Fachaufsicht des Landeskirchenamtes im Rahmen der geltenden Ordnungen.
#§ 9
Genehmigung
(
1
)
Die Aufsichtsbehörde erteilt kirchenaufsichtliche Genehmigungen soweit nachfolgend oder spezialgesetzlich nichts Abweichendes geregelt ist.
(
2
)
1 Beschlüsse sowie Geschäfte des privaten Rechts erlangen Rechtswirksamkeit erst mit der Erteilung der nach diesem Kirchengesetz erforderlichen Genehmigung. 2 Verträge und einseitige Willenserklärungen gelten als genehmigt, soweit sie genehmigten Beschlüssen entsprechen.
#Dritter Teil:
Vermögensverwaltung
##Erster Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
###§ 10
Vermögensverwaltung
(
1
)
Das kirchliche Vermögen dient mittelbar und unmittelbar der Verkündigung des Wortes Gottes, der Mission, der Seelsorge, der Diakonie und der Bildung und darf nur zur Erfüllung des Auftrages der Kirche verwendet werden.
(
2
)
1 Die kirchlichen Körperschaften haben ihr eigenes und das ihnen anvertraute Vermögen selbständig nach Maßgabe der für alle geltenden Gesetze und der kirchlichen Ordnung gewissenhaft zu verwalten. 2 Insbesondere haben sie dafür zu sorgen, dass
- das kirchliche Vermögen in seinem Bestand und für die durch Gesetz, Stiftung oder Satzung bestimmten Zwecke erhalten bleibt und nach Möglichkeit verbessert wird;
- aus dem kirchlichen Vermögen in Vereinbarkeit mit dem kirchlichen Auftrag angemessene Erträge erzielt, alle Einnahmen ordnungsgemäß erfasst und unter Beachtung der gebotenen Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur für die Zwecke eingesetzt werden, für die sie jeweils bestimmt sind;
- die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben durch rechtzeitige Planung, Festlegung und planmäßiges Erwirtschaften der Einnahmen und Ausgaben gesichert wird;
- Rechenschaft über die Verwaltung, insbesondere die Kassenführung, die Ausführung des Haushaltsplans und die Wirtschaftsführung gegeben wird.
(
3
)
Das kirchliche Vermögen ist in geeigneter Weise vor Verlust und Schäden zu sichern.
#§ 11
Zuständigkeit
1 Die Vermögensverwaltung liegt bei den Stellen, die jeweils durch die kirchliche Ordnung, insbesondere Kirchenverfassung, Kirchengesetze, Satzungen oder Vereinbarungen bestimmt sind. 2 Diese führen die Geschäfte, sorgen für die notwendigen Verwaltungseinrichtungen, beaufsichtigen alle mit der Ausführung der Verwaltungsgeschäfte befassten Stellen und Personen und nehmen die rechtliche Vertretung gegenüber Behörden und Dritten wahr, sofern diese Befugnisse nicht durch Vereinbarung oder durch Satzung auf andere Stellen übertragen sind.
#Zweiter Abschnitt:
Verwaltung des Vermögens, seiner Erträge und der sonstigen Einnahmen
####§ 12
Gliederung des kirchlichen Vermögens
1 Das kirchliche Vermögen und das den kirchlichen Körperschaften anvertraute Vermögen gliedert sich in Kirchenvermögen, Pfarrvermögen und sonstiges Zweckvermögen (z. B. Diakonie-, Krankenhaus-, Stiftungs-, Friedhofsvermögen). 2 Das Kirchenvermögen dient der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der kirchlichen Körperschaften, das Pfarrvermögen der Besoldung und Versorgung der Pfarrer und ihrer Hinterbliebenen, das sonstige Zweckvermögen den kirchlichen Zwecken, denen es gewidmet ist. 3 Die Zweckbestimmung des Vermögens erstreckt sich auch auf das an seine Stelle tretende Ersatzvermögen.
#§ 13
Geldanlage
1 Für die Anlage des Geld- und Wertpapiervermögens (Geldanlage) der kirchlichen Körperschaften erlässt der Landeskirchenrat Anlagegrundsätze. 2 § 22 Nummer 2 bleibt unberührt.
#§ 14
Rechte und Forderungen
1 Kirchliche Körperschaften haben darauf zu achten, dass die ihnen zustehenden Rechte und die auf Rechtstiteln beruhenden Forderungen auf einmalige und wiederkehrende Leistungen geltend gemacht werden. 2 § 21 Absatz 1 Nummer 6 bleibt unberührt.
#§ 15
Beitritt zu einem Verein
1 Der Beitritt zu einem Verein ist zulässig, wenn der Verein kirchliche oder diakonische Aufgaben verfolgt oder die Satzungszwecke den kirchlichen Interessen nicht widersprechen und die wirtschaftlichen Grundlagen gesichert sind und die Wirtschaftsführung einer regelmäßigen sachkundigen Prüfung unterliegt. 2 § 21 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.
#§ 16
Übertragung der Verwaltung kirchlichen Vermögens
Die Übertragung der Verwaltung kirchlichen Vermögens an einen Dritten mit Ausnahme der Kassenführung und der Geldanlage ist zulässig, wenn die Erhaltung des Vermögens, eine ordnungsgemäße Verwaltung, ein ausreichender Einfluss des Leitungsorgans und die Aufsicht entsprechend den Bestimmungen der kirchlichen Ordnung durch die Satzung, den Gesellschaftervertrag oder durch besonderen Vertrag sichergestellt sind.
#§ 17
Darlehensgewährung
(
1
)
1 Der Beschluss über die Gewährung eines Darlehens ist nur zulässig, wenn
- ein besonderes kirchliches Interesse vorliegt,
- die Finanz- und Vermögenslage der kirchlichen Körperschaft (Darlehensgeberin) dadurch nicht gefährdet wird und
- die Rückzahlung in einem angemessenen Zeitraum gewährleistet ist.
2 Darlehen an Körperschaften, Einrichtungen und sonstige Stellen, die nicht zur verfassten Kirche gehören, sollen nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
(
2
)
1 Die Gewährung eines Darlehens an eine natürliche Person ist unzulässig. 2 Die Gewährung von Vorschüssen bleibt unberührt.
(
3
)
Über die Darlehensgewährung ist ein schriftlicher Darlehensvertrag abzuschließen.
(
4
)
Das Darlehen darf erst ausgezahlt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 3 erfüllt sind und die gegebenenfalls erforderliche Sicherheit durch den Darlehensnehmer geleistet wurde.
#§ 18
Zuwendungen
(
1
)
1 Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen dürfen, soweit spezialgesetzlich nichts Abweichendes geregelt ist, angenommen werden, wenn in ihrer Zweckbestimmung nichts enthalten ist, was dem Auftrag der Kirche widerspricht. 2 Sie sind auszuschlagen, wenn mit ihnen belastende Bedingungen oder Auflagen verbunden sind, die nicht ihrem Wert entsprechen.
(
2
)
Die Annahme der Zuwendung erfolgt durch Beschluss der kirchlichen Körperschaft; dabei ist die Verwendung nach dem Willen des Zuwendenden festzulegen.
#§ 19
Sonstige Einnahmen
(
1
)
Für Gebühren und Entgelte, Kollekten und Sammlungen erlässt der Landeskirchenrat Durchführungsbestimmungen.
(
2
)
1 Kirchliche Mitarbeiter müssen Beträge, die ihnen für Aufgaben der kirchlichen Körperschaft sowie für andere kirchliche Zwecke übergeben werden, unverzüglich der zuständigen Kassen verwaltenden Stelle zuführen. 2 Dies gilt auch für Beträge, die für Unterstützungsfälle oder zur freien Verfügung übergeben werden.
#§ 20
Widmung, Nutzung und Entwidmung gottesdienstlicher Räume
1 Kirchen und andere Räume, in denen regelmäßig gottesdienstliche Handlungen stattfinden (Gottesdienststätten), sind ihrer Widmung entsprechend zu nutzen beziehungsweise zu widmen. 2 Die kirchliche Körperschaft kann eine andere Nutzung zulassen; dabei ist auf den sakralen Charakter Rücksicht zu nehmen. 3 § 21 Absatz 1 Nummer 4 bleibt unberührt.
#§ 21
Genehmigungsverfahren
(
1
)
Der Genehmigung durch die nach § 8 zuständige Aufsichtsbehörde bedürfen Beschlüsse und Willenserklärungen über:
- die Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder die Beteiligung an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform,
- den Beitritt zu einem wirtschaftlichen Verein (§ 22 BGB),
- die Namensgebung oder die Namensänderung von Kirchen und anderen Gottesdienststätten,
- den dauerhaften Entzug der gottesdienstlichen Nutzung für eine Gottesdienststätte (Entwidmung),
- die Verwendung von anderen als vom Landeskirchenamt genehmigten Buchführungssystemen,
- den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche und auf die für sie bestellten Sicherheiten mit einem Wert von über 5 000 Euro,
- die Übernahme dauernder Verpflichtungen, die Gewährung von Sicherheitsleistungen und Bürgschaften,
- die Aufnahme eines Darlehens von bis zu 100 000 Euro.
(
2
)
Der Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen Beschlüsse und Willenserklärungen über:
- die Änderung oder die Aufhebung der Zweckbestimmung des kirchlichen Vermögens,
- die Ablösung von kommunalen Baulasten,
- die Ausleihe, die Veräußerung oder die Vernichtung von historisch wertvollem Bibliotheksgut vor 1850,
- die Aufnahme eines Darlehens von über 100 000 Euro.
§ 22
Anzeigeverfahren
(
1
)
Der nach § 8 zuständigen Aufsichtsbehörde sind anzuzeigen Beschlüsse und Willenserklärungen über:
- das Führen und Beenden eines Rechtsstreits vor einem staatlichen Gericht;
- die Einrichtung und Änderung von Bankkonten und Depots einschließlich der Bankvollmacht durch eine Kirchengemeinde.
(
2
)
1 Satzungen von Kirchenkreisen sind dem Landeskirchenamt anzuzeigen. 2 Genehmigungsvorbehalte nach anderen Kirchengesetzen bleiben unberührt.
#Vierter Teil:
Personalverwaltung
####§ 23
Einheitliche Durchführung der Gehaltsabrechnung
(
1
)
Die Gehaltsabrechnung wird für alle kirchlichen Körperschaften über die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle der Landeskirche (ZGASt) einheitlich durchgeführt.
(
2
)
Die kirchlichen Körperschaften sind verpflichtet, die Leistungen der ZGASt in Anspruch zu nehmen.
(
3
)
In einer Ausführungsverordnung (§ 24) werden insbesondere nähere Regelungen zu den Leistungen der ZGASt, den Pflichten der Nutzer, den Gebühren für die Leistungserbringung sowie Gewährleistung und Haftung festgelegt.
#§ 24
Genehmigungsvorbehalt
(
1
)
Arbeitsverträge und Änderungsverträge privatrechtlich angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kirchlicher Körperschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(
2
)
Abweichend von Absatz 1 sind Arbeits- und Änderungsverträge genehmigungsfrei, wenn
- nur eine Änderung der vereinbarten Arbeitszeit im Rahmen des Stellenplanes erfolgt,
- ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches begründet wird,
- eine Aushilfstätigkeit für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten aufgenommen wird,
- der Arbeitsvertrag über eine befristete Ersatztätigkeit während des Mutterschutzes, der Elternzeit oder aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen wird.
§ 25
Zuständigkeit
(
1
)
Das Landeskirchenamt ist zuständig für die Genehmigung von Arbeitsverträgen und Änderungsverträgen, sofern es sich um Verträge mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern handelt, die der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD angehören.
(
2
)
1 In allen übrigen Fällen ist das Kreiskirchenamt für die Genehmigung von Arbeitsverträgen und Änderungsverträgen zuständig. 2 Wird in diesen Fällen der Vertrag auf der Dienstgeberseite von der Amtsleiterin oder vom Amtsleiter unterzeichnet, gilt die Genehmigung als erteilt.
#§ 26
Zustimmungserfordernis
(
1
)
1 Der kirchenaufsichtlichen Genehmigung unterliegende Arbeitsverträge und Änderungsverträge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verkündigungsdienst bedürfen außerdem vor dem Abschluss der Zustimmung durch das Landeskirchenamt. 2 Gleiches gilt für Arbeitsverträge und Änderungsverträge die eine höhere Eingruppierung als Entgeltgruppe 8 vorsehen.
(
2
)
1 Eine kirchenaufsichtliche Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Zustimmung vorliegt. 2 Eine dem Zustimmungserfordernis unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn das Landeskirchenamt nicht beteiligt worden ist. 3 Eine gleichwohl erteilte kirchenaufsichtliche Genehmigung heilt diesen Mangel nicht.
#§ 27
Verfahren zur Erteilung der Zustimmung
(
1
)
Die betroffene Dienststellenleitung übersendet zur Beantragung der Zustimmung an das Landeskirchenamt eine Abschrift der Mitteilung an die Mitarbeitervertretung nach § 38 Absatz 2 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD.
(
2
)
1 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Landeskirchenamt nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich die Zustimmung verweigert. 2 Die Frist beginnt mit dem Zugang des Antrags. 3 In schriftlich zu begründenden Ausnahmefällen kann die Frist auf bis zu drei Werktage abgekürzt werden.
(
3
)
1 Im Vertragswerk nach § 24 Absatz 1 ist auf das Zustimmungserfordernis hinzuweisen und die erteilte Zustimmung zu vermerken. 2 In den Fällen des Fristablaufs nach Absatz 2 ist durch die Dienststelle ein schriftlicher Vermerk über die Zustimmungserteilung durch Fristablauf anzubringen.
#Fünfter Teil:
Schlussbestimmungen
###§ 28
Ausführungsverordung
Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt der Landeskirchenrat durch Verordnung (Ausführungsverordnung).
#§ 29
Gleichstellungsklausel
Die in diesem Kirchengesetz verwandten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(
2
)
1 Gleichzeitig treten außer Kraft:
- das Kirchengesetz über die Rechts- und Fachaufsicht über die kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 4. Juli 2008 (ABl. S. 217),
- § 1 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) und b), Absatz 2 Buchstabe b) bis e) und Absatz 3 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Aufsicht des Konsistoriums vom 30. August 2004 (ABl. EKKPS S. 121),
- das Kirchengesetz über die Vermögens- und Kirchspielverwaltung vom 23. März 2002 (ABl. ELKTh S.124),
- die Festlegungen zur Belegführung bei der Verwaltung von kirchlichen Kassen, Rundverfügung des Konsistoriums Nr. 32/92 vom 12. September 1992.
2 Abweichend von Satz 1 Nummer 3 sind die Vorschriften über die Gemeinschaftliche Finanzverwaltung der Kirchengemeinden (§§ 18 bis 21 Vermögensverwaltungsgesetz) noch für eine Übergangszeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen anzuwenden.
(
3
)
Vom Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes an sind alle entgegenstehenden Vorschriften der ehemaligen Landeskirchen, die in Ausführung und Ergänzung oder zur Änderung der in Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften erlassen worden sind oder auf diese verweisen und nicht ausdrücklich außer Kraft getreten oder aufgehoben worden sind, nicht mehr anzuwenden.
(
4
)
Auf der Grundlage von Artikel 53 Absatz 5 Satz 2 Kirchenverfassung treten außer Geltung:
- das Kirchengesetz über die Vermögens- und Finanzverwaltung vom 6. Juni 1998 (ABl. EKD S. 418, ABl. EKKPS 2000 S. 147),
- die Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union vom 1. Juli 1998 (ABl. EKD 1999 S. 137, ABl. EKKPS 2000 S. 148).
#
1 ↑ Das Kirchengesetz tritt gem. Artikel 4 (ABl. S 118) am 1. Januar 2023 in Kraft.
1 ↑ Das Kirchengesetz tritt gem. Artikel 4 (ABl. S 118) am 1. Januar 2023 in Kraft.