.
##Abschnitt 1
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
Abschnitt 2:
###§ 8
§ 9
§ 10
Abschnitt 3:
##§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
#§ 15
§ 16
#§ 17
Abschnitt 4:
##§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
Abschnitt 5:
##§ 25
§ 26
§§ 27 und 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
Anlage 11#
Geltungszeitraum von: 01.01.2012
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Ausführungsbestimmungen zum Finanzgesetz EKM (AFG)
Vom 2. Juli 2011
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Erste Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Finanzgesetz EKM | 09.09.2011 | Anlage 1 (zu § 15 Abs. 1 u. 2.) | geändert | |
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Grundlagen der Finanzierung
####§ 1
(Zu § 1 Finanzgesetz EKM)
(unbesetzt)
#§ 2
(Zu § 2 Finanzgesetz EKM)
(
1
)
(unbesetzt)
(
2
)
Zu Absatz 2:
Zahlungen, die sich aus der Zuweisung von Plansummenanteilen ergeben, werden vom Landeskirchenamt in monatlichen Raten geleistet.
(
3
)
(unbesetzt)
#§ 3
(Zu § 3 Finanzgesetz EKM)
(
1
)
(unbesetzt)
(
2
)
Leistungen für ehemals landesherrliche Patronatsrechte werden vom Landeskirchenamt in vierteljährlichen Raten geleistet.
#§ 4
(Zu § 4 Finanzgesetz EKM)
1 Bis zu 10 vom Hundert der jährlichen Kirchensteuereinnahmen werden der Clearingrückstellung zugeführt. 2 Übersteigt die Zuführung zur Clearingrückstellung das Ergebnis der jährlichen Sollauswertung für das Clearingverfahren innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland, wird der überschüssige Betrag der Ausgleichsrücklage zugeführt.
#§ 5
(Zu § 5 Finanzgesetz EKM)
(unbesetzt)
#§ 6
(Zu § 6 Finanzgesetz EKM)
(
1
)
Zu Absatz 1:
- Zu Nummer 1 Buchstabe a):
- aa) 1 Für die Berechnung des Gemeindeanteils für den Verkündigungsdienst wird die Anzahl der Stellen des Nettostellenplans des Kirchenkreises (§ 14 Absatz 2 Finanzgesetz EKM) mit dem Personalkostendurchschnitt multipliziert. 2 Der Gemeindeanteil für den Verkündigungsdienst ist 25 vom Hundert dieses Betrages.bb) 1 Der Personalkostendurchschnitt wird jährlich im Haushaltsgesetz festgelegt. 2 Für seine Ermittlung werden die Kosten des Verkündigungsdienstes (§ 14 Absatz 4 Nummer 1) unter Berücksichtigung der Jahresrechnung der Kirchenkreise und der durch das Landeskirchenamt prognostizierten Besoldungs- und Vergütungsanpassungen für das Planjahr zu Grunde gelegt.
- Zu Nummer 2:1 Der dem Baulastfonds gemäß § 9 Absatz 3 Finanzgesetz EKM zuzuführende Betrag wird jährlich auf 1 600 Euro je Kirchengebäude aufgestockt. 2 Die Berechnung des Aufstockungsbetrages erfolgt auf der Grundlage des Rechnungsergebnisses des Vorjahres.1 Kirchengebäude ist dabei jede Kirche, die aufgrund der Widmung für eine überwiegende gottesdienstliche Nutzung vorgesehen ist und für deren Unterhaltung die Kirchengemeinde ganz oder teilweise verantwortlich ist. 2 Gemeindezentren sind Kirchen gleichgestellt. 3 Winterkirchen und Friedhofskapellen gelten nicht als Kirchengebäude.
(
2
)
Zu Absatz 2
- Zu Nummer 1:1 Für die Berechnung des Kreisanteils für den Verkündigungsdienst wird die Anzahl der Stellen des Nettostellenplans des Kirchenkreises (§ 14 Absatz 2 Finanzgesetz EKM) mit dem Personalkostendurchschnitt multipliziert. 2 75 vom Hundert dieses Betrages stellen den Kreisanteil für den Verkündigungsdienst dar. 3 Auf ihn wird der Reinertrag des Pfarrvermögens (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) angerechnet. 4 Übersteigende Beträge verbleiben dem Kirchenkreis zur zweckbestimmten Verwendung für den Verkündigungsdienst.
- Zu Nummer 2:Der Kreisanteil für allgemeine Aufgaben wird den Kirchenkreisen auf der Basis der Einwohnerzahl auf dem Gebiet des Kirchenkreises zugewiesen.
- Zu Nummer 3:Der Verwaltungsanteil richtet sich nach den Zuweisungen gemäß § 15 Finanzgesetz EKM. Er ist für das jeweilige Kreiskirchenamt bestimmt.
- (unbesetzt)
- Für den reformierten Kirchenkreis gilt:
- 5.1 Die für die Ermittlung des Kreisanteils für allgemeine Aufgaben (§ 6 Absatz 2 Nummer 2 Finanzgesetz EKM) maßgebliche Einwohnerzahl ist das Zehnfache der Summe der Gemeindeglieder aller reformierten Kirchengemeinden.5.2 Dem reformierten Kirchenkreis wird zusätzlich ein Anteil in Höhe der Kostenverrechnungssätze nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Finanzgesetz EKM zugewiesen.
§ 7
(Zu § 7 Finanzgesetz EKM)
(
1
)
Zur Partnerschafts- und Entwicklungsarbeit gehören der Kirchliche Entwicklungsdienst der Evangelischen Kirche in Deutschland und eigene Projekte der EKM.
(
2
)
Liegen die tatsächlichen Nettokirchensteuereinnahmen unter den Werten der Plansumme, sind die für Partnerschafts- und Entwicklungsarbeit zur Verfügung gestellten Mittel im übernächsten Haushaltsjahr durch Verrechnung entsprechend zu korrigieren.
###Abschnitt 2:
Die Kirchengemeinden
###§ 8
(Zu § 8 Finanzgesetz EKM)
(unbesetzt)
#§ 9
(Zu § 9 Finanzgesetz EKM)
(
1
)
Zu Absatz 1:
1. bis 5.1 (unbesetzt)
5.2 Zu Nummer 5.2:
- a) 1 Zu den Erträgen aus Kirchenland gehören Einnahmen aus Grundstücksverträgen über Kirchenland mit jährlich wiederkehrenden Zahlungen und die Erträge des Kirchenvermögens aus den Grundvermögensfonds mit Ausnahme der Erträge aus freiwilliger Anlage in den Grundvermögensfonds gemäß § 23 Absatz 4 Nummer 4. 2 Sie sind in der Kasse der Kirchengemeinde in voller Höhe zu erfassen.b) 1 Für die Ermittlung der Erträge werden Grundsteuer, Gebühren, Beiträge und weitere Grundstücksabgaben sowie Nebenkosten abgezogen, sofern diese nicht der Pächter trägt. 2 Zu den Grundstücksnebenkosten gehören insbesondere Zins- und Tilgungsbeträge der bis zum 31. Dezember 2010 im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen kirchenaufsichtlich genehmigten Darlehen für Baumaßnahmen an Gebäuden des Kirchenvermögens.
- 5.3 Zu Nummer 5.3:Zu den Erträgen aus Kirchenwald gehören auch die Ausschüttungsbeträge aus der forstlichen Bewirtschaftung.5.4 Zu Nummer 5.4Erträge aus besonderen Zuweisungen sind insbesondere ehemals landesherrliche Patronate.6. bis 10. (unbesetzt)
(
2
)
Zu Absatz 2:
Für die Ermittlung des Kirchengemeindeanteils wird der Gesamtgemeindeanteil (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Finanzgesetz EKM) zunächst im Verhältnis der Gemeindeglieder auf die Kirchengemeinden des Kirchenkreises verteilt und anschließend mit einem Vomhundertsatz nach folgender Staffel multipliziert:
bis 100 Gemeindeglieder | 55 vom Hundert |
von 101 bis 300 Gemeindeglieder | 60 vom Hundert |
von 301 bis 1 000 Gemeindeglieder | 65 vom Hundert |
von 1 001 bis 2 000 Gemeindeglieder | 70 vom Hundert |
über 2 000 Gemeindeglieder | 75 vom Hundert |
(
3
)
Zu Absatz 3:
- Für die Erträge des Kirchenvermögens aus den Grundvermögensfonds gilt hinsichtlich der Zuführung an den Baulastfonds ein Freibetrag in Höhe von 5 000 Euro je Sammeleinlage der Kirchengemeinde.
- Hinsichtlich der besonderen Zuweisungen ist die Zweckbindung zu beachten.
(
4
)
Zu Absatz 4:
- Der Forstausgleichsfonds bei der Landeskirche dient folgenden Zwecken:
- a) der Risikovorsorge im Falle von außergewöhnlichen Schadensereignissen durch einmalige Ansparung einer Rücklage von den kirchlichen Waldbesitzern;b) der solidarischen Umlage der von der Landeskirche verauslagten laufenden Bewirtschaftungskosten des Waldes aller kirchlichen Waldbesitzer durch Erhebung einer jährlichen Umlage von den kirchlichen Waldbesitzern.
- 1 Der Betrag zur Bildung der Rücklage gemäß Nummer 1 Buchstabe a kann von den kirchlichen Waldbesitzern in Teilbeträgen oder als Einmalzahlung geleistet werden. 2 Für den Fall, dass die Rücklage in Teilbeträgen erbracht werden soll, muss hierfür jährlich mindestens 20 vom Hundert des erwirtschafteten Gewinns so lange eingezahlt werden, bis der einmalige Hektarsatz von 250 Euro erreicht ist. 3 Für den Fall, dass die Rücklage als Einmalzahlung bis zum 31. Dezember 2012 erbracht wird, beträgt sie 200 Euro pro Hektar.
- Über die Höhe der Einlage gemäß Nummer 1 Buchstabe a in den Forstausgleichsfonds erhält der kirchliche Waldbesitzer einen Nachweis
- 1 Die Höhe der Umlage nach Nummer 1 Buchstabe b bemisst sich im Verhältnis der laufenden Bewirtschaftungskosten (ohne Beförsterungskosten) zur Gesamtfläche des Waldes. 2 Zu den Bewirtschaftungskosten gehören:
- a) die Mitgliedsbeiträge der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft;b) die Beiträge zum Wasser- und Bodenverband;c) die Kosten der Forsteinrichtung und deren Revision;d) die Kosten der Zertifizierung des Waldes;e) die Mitgliedsbeiträge für forstfachliche Vereine und Verbände;f) die Kosten für die Weiterbildung der kirchlichen Waldbesitzer.
- 1 Die kirchlichen Waldbesitzer beziehungsweise die kirchlichen Waldgemeinschaften haben Anspruch auf die Erträge aus dem Forstausgleichsfonds (beziehungsweise Erträge der Rücklage gemäß Nummer 1 Buchstabe a) für Schäden in Folge biotischer oder abiotischer Katastrophen. 2 Das Nähere wird durch Geschäftsordnung geregelt.
- 1 Zur Verwaltung des Forstausgleichsfonds wird ein Forstausgleichsausschuss gebildet. 2 Diesem gehören folgende Mitglieder an:
- a) fünf Vertreter kirchlicher Waldgemeinschaften;b) drei Vertreter der Forstkassen führenden Kreiskirchenämter;c) ein Vertreter der kirchlichen Forstaufsicht im Landeskirchenamt.
3 Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Landeskirchenamt berufen. 4 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 5 Er entscheidet über die Höhe der jährlichen Umlage zu den Bewirtschaftungskosten nach Nummer 4 und über Anträge der kirchlichen Waldbesitzer beziehungsweise der kirchlichen Waldgemeinschaften nach Nummer 5. Er tritt bei Vorliegen von Anträgen, mindestens aber einmal jährlich zusammen. 6 Die Geschäftsführung im Ausschuss obliegt dem Landeskirchenamt.
#§ 10
(Zu § 10 Finanzgesetz EKM)
(
1
)
Zu Absatz 1:
1. (unbesetzt)
2. Zu Nummer 2:
Zu den Personalkosten gehören die Kosten für Entgelte, Arbeitgeberanteile für Sozialabgaben sowie die Kosten für Zusatzversorgung, sonstige Entschädigungen und Zulagen für dienstliche Verrichtungen.
3. und 4. (unbesetzt)
5. Zu Nummer 5:
Dazu gehören auch öffentliche Abgaben sowie Zuführungen zu Rückstellungen beziehungsweise Rücklagen.
6. bis 8. (unbesetzt)
(
2
)
Zu Absatz 2:
1 Zu den gemeinschaftlichen Sach- und Personalkosten gehören insbesondere die Kosten des Pfarrbüros, der Pfarramtsverwaltung und die Umzugskosten. 2 Die Kostenbeteiligung orientiert sich an der Gemeindegliederzahl. 3 Ausnahmsweise kann auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Kirchengemeinde angemessen berücksichtigt werden.
#Abschnitt 3:
Die Kirchenkreise
##§ 11
(Zu § 11 Finanzgesetz EKM)
(unbesetzt)
#§ 12
(Zu § 12 Finanzgesetz EKM)
(
1
)
Zu Absatz 1:
1. (unbesetzt)
2. Zu Nummer 2:
- a) Zu den Erträgen aus Pfarrvermögen gehören Einnahmen aus Grundstücksverträgen über Pfarrland mit jährlich wiederkehrenden Zahlungen und die Erträge des Pfarrvermögens aus den Grundvermögensfonds sowie Erträge des Pfarrvermögens aus forstlicher Bewirtschaftung.b) Die bei der Verwaltung des Pfarrvermögens entstehenden Bewirtschaftungs- und Erschließungskosten einschließlich der öffentlichen Lasten und Abgaben werden von den Einnahmen abgezogen (Reinertrag aus Pfarrvermögen).
3. bis 7. (unbesetzt)
8. Zu Nummer 8:
Zuweisungen und Zuschüsse sind insbesondere die dem Kirchenkreis zustehenden Erstattungen für den Religionsunterricht und die Sonderseelsorge.
9. bis 11. (unbesetzt)
(
2
)
und
(
3
)
(unbesetzt)
#§ 13
(Zu § 13 Finanzgesetz EKM)
(unbesetzt)
#§ 14
( Zu § 14 Finanzgesetz EKM)
(
1
)
Zu Absatz 1:
- Zum Verkündigungsdienst im Sinne dieses Kirchengesetzes gehören:
- - Pfarrer,- Gemeindepädagogen,- Katecheten,- Diakone,- Kirchenmusiker,- Mitarbeiter der Jugendarbeit
einschließlich nebenamtlicher Anstellung, soweit diese im Stellenplan des Kirchenkreises Berücksichtigung finden. - 1 Weitere Berufsgruppen insbesondere im Zusammenhang mit der Kirchenkreissozialarbeit können auf Beschluss der Kreissynode in die Regelung nach Nummer 1 Satz 1 einbezogen werden, wenn sie in ihrer Tätigkeit Verkündigungsaufgaben wahrzunehmen haben und für ihre Tätigkeit im Kirchenkreis eine besondere Notwendigkeit besteht. 2 Der Beschluss bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Kreissynode.
(
2
)
Zu Absatz 2:
1. bis 3. (unbesetzt)
4. Zu Nummer 4:
Haben sich Kirchenkreise seit dem 1. Januar 2010 zusammengeschlossen, wird der Anteil zunächst auf der Basis der Gemeindeglieder und Gesamteinwohnerzahl der am Zusammenschluss beteiligten Kirchenkreise ermittelt und anschließend mit der Anzahl dieser Kirchenkreise multipliziert.
(
3
)
(unbesetzt)
(
4
)
Zu Absatz 4:
- Zu den Kosten des Verkündigungsdienstes gehören:
- a) die Bruttobezüge der Besoldung und Vergütung,b) sonstige Zuwendungen und Leistungen einschließlich Beihilfen nach Maßgabe rechtlicher Bestimmungen,c) sonstige Entschädigungen und Zulagen für dienstliche Verrichtungen,d) Arbeitgeberanteile,e) die Versorgungsumlage gemäß § 21 Finanzgesetz EKM,f) Fortbildungskosten in Höhe von mindestens 200 Euro je Mitarbeiter im Verkündigungsdienst,g) Reisekosten und Wegegelder,h) zwei vom Hundert der Bruttopersonalkosten der privatrechtlichen Angestellten im Verkündigungsdienst zur Bildung einer Personalkostenrücklage.
- Für Besoldung und Vergütung zweckbestimmte Einnahmen sind:
- 1 Die innerhalb eines Kirchenkreises aus zweckbestimmten Einnahmen und zusätzlichen finanziellen Mitteln des Kirchenkreises nicht gedeckten Kosten des Verkündigungsdienstes gemäß Nummer 1 bilden die Besoldungs- und Vergütungsanteile aller Kirchengemeinden im Kirchenkreis. 2 Diese werden durch die Anzahl der vom Kirchenkreis im Planjahr voraussichtlich zu finanzierenden Vollbeschäftigteneinheiten dividiert und bilden den Besoldungs- und Vergütungsanteil je Vollbeschäftigteneinheit.
- Sind Mitarbeiter beziehungsweise Stellenanteile von Mitarbeitern mehreren Kirchengemeinden zugeordnet, so sind deren Besoldungs- und Vergütungsanteile entsprechend der vom Landeskirchenamt festgestellten Gemeindegliederzahlen per 31. Dezember des Vorjahres auf die beteiligten Kirchengemeinden umzulegen.
- Für geplante Vakanzvertretungen sind 50 vom Hundert des Besoldungs- und Vergütungsanteils zu zahlen.
- Das Kreiskirchenamt teilt den Kirchengemeinden zur Aufnahme in deren Haushaltsplan bis zum 31. Oktober die Höhe der zu zahlenden Besoldungs- und Vergütungsanteile für das Planjahr mit.
- Bei erheblichen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse kann der Kreiskirchenrat im Ausnahmefall eine Veränderung der Anteilsbeträge festlegen.
- 1 Die nicht zur Finanzierung der Kosten des Verkündigungsdienstes benötigten Einnahmen sind von dem Kirchenkreis der Personalkostenrücklage des Verkündigungsdienstes zuzuführen. 2 Die Mittel der Personalkostenrücklage sind zweckbestimmt zur Deckung von Mehrausgaben oder Mindereinnahmen in den Folgejahren zu verwenden. 3 Die Höhe der Personalkostenrücklage soll ein Drittel der jährlichen Bruttopersonalkosten der Mitarbeiter im Verkündigungsdienst nicht unterschreiten und die Hälfte nicht überschreiten. 4 Der übersteigende Betrag soll zur Minderung der Besoldungs- und Vergütungsanteile der Kirchengemeinden (§ 14 Absatz 4 Finanzgesetz EKM) verwendet werden.
§ 15
(Zu § 15 Finanzgesetz EKM)
(
1
)
Zu Absatz 1:
- Zu Nummer 1:Zu den von der Landeskirche übertragenen Verwaltungsaufgaben und den Verwaltungsaufgaben im eigenen Verantwortungsbereich des Kirchenkreises gehören insbesondere:
- - die Kassenführung der Kirchenkreise,- die Personalverwaltung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise,- das Meldewesen,- die landeskirchlichen Aufgaben der Grundstücksverwaltung,- die landeskirchlichen Aufgaben des kirchlichen Bauwesens ,- die landeskirchlichen Aufgaben der Friedhofsverwaltung.
- Zu Nummer 2:Zu den Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinde , die diese im Rahmen der Inanspruchnahme von Dienstleistungen auf die Kreiskirchenämter übertragen haben, gehören insbesondere
- - die Kassenführung der Kirchengemeinden,- die Verwaltung der Kindertagesstätten,- die Haus- und Wohnungsverwaltung,- der Gemeindebeitrag/das Kirchgeld,- die sonstige Kirchenvermögensverwaltung,- die Friedhofsverwaltung,- die Beratung/Unterstützung in Bauangelegenheiten,- die Arbeitssicherheit.
- (unbesetzt)
(
2
)
Zu Absatz 2:
- Zu Satz 1:1 Für Aufgaben nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 Finanzgesetz EKM entspricht die Zuweisung für die Personalkosten der Jahressumme der letzten Entwicklungsstufe der der jeweiligen Aufgabe zugeordneten Entgeltgruppe (Anlage 1). 2 Die Zuweisung der Sachkosten entspricht einem Anteil von 16,5 vom Hundert der Zuweisung für die Personalkosten. 3 Die Jahressumme entspricht dem für jeden Monat der in der jeweils gültigen Fassung der Entgelttabelle zu § 15 Absatz 2 KAVO EKD-Ost aufgeführten Betrag zuzüglich der Jahressonderzahlung und der vom Arbeitgeber zu leistenden Abgaben und Beiträge.1 Für Aufgaben nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Finanzgesetz EKM entspricht die Zuweisung für die Personalkosten der für die jeweilige Verwaltungsaufgabe festgelegten Pauschale (Anlage 1). 2 Die Pauschale soll der Entwicklung der Entgelte gemäß der Entgelttabelle zu§ 15 Absatz 2 KAVO EKD-Ost folgen. 3 Die Zuweisung der Sachkosten entspricht einem Anteil von 16,5 vom Hundert der Zuweisung für die Personalkosten.
- Zu Satz 2:Die Kostenverrechnungssätze setzt jedes Kreiskirchenamt für seinen Bereich auf der Grundlage einer vom Landeskirchenamt zu erlassenden Verwaltungsanordnung fest.
(
3
)
Zu Absatz 3:
Aufgaben für selbständige Einrichtungen sind Aufgaben der Personal-, Finanz- und Vermögensverwaltung, deren kostendeckende Finanzierung in einer Übertragungsvereinbarung zu regeln ist.
#§ 16
(Zu § 16 Finanzgesetz EKM)
(
1
)
Zu Absatz 1:
Der Strukturfonds wird als Teil der Kasse des Kirchenkreises geführt und vom zuständigen Kreiskirchenamt verwaltet.
(
2
)
(unbesetzt)
(
3
)
Zu Absatz 3:
- 1 Kirchengemeinden, die
- a) wegen unvorhergesehener Ausgaben ihren Haushaltsbedarf nicht decken können,b) die Finanzierung besonderer Projekte sicherstellen wollen,c) strukturelle Defizite ausgleichen müssen,
kann aus dem Strukturfonds eine Beihilfe, die je nach finanzieller Leistungsfähigkeit als Darlehen oder Zuschuss vergeben wird, gewährt werden. 2 Diese kann mit einer Zweckbestimmung versehen werden. 3 Ein Rechtsanspruch besteht nicht. - 1 Einem Antrag der Kirchengemeinde sind der Entwurf des Haushaltsplanes, die Rechnungsübersicht des Vorjahres sowie Vermögens- und Schuldennachweise und bei der Beantragung zweckbestimmter Mittel entsprechende Unterlagen und Finanzierungspläne beizulegen. 2 Weitere Unterlagen können angefordert werden.
- Zur Beratung über die Entscheidung der Anträge der Kirchengemeinden im Kreiskirchenrat ist der Amtsleiter oder ein von ihm Beauftragter hinzuzuziehen.
- Der Kreiskirchenrat legt bei der Vergabe der Mittel fest, inwieweit die Verwendung nachgewiesen werden muss.
- Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.
- Eine Vergabe von Mitteln des Strukturfonds an den Kirchenkreis, an dessen Einrichtungen und Werke sowie an die ausschließlich von ihm gebildeten Verbände ist ausgeschlossen.
(
4
)
Zu Absatz 4:
- 1 Bereits bewilligte, jedoch noch nicht abgerufene Mittel werden in das folgende Haushaltsjahr übertragen. 2 Das Nähere zum Verfahren beschließt der Kreiskirchenrat.
- Die Übertragung der noch nicht vergebenen Mittel soll auf den Durchschnitt der in den letzten drei Haushaltsjahren jeweils neu für den Strukturfonds zur Verfügung gestellten Mittel begrenzt werden.
§ 17
(Zu § 17 Finanzgesetz EKM)
(
1
)
Zu Absatz 1:
Der Baulastfonds wird als Teil der Kasse des Kirchenkreises geführt und vom zuständigen Kreiskirchenamt verwaltet.
(
2
)
Zu Absatz 2:
Die Höhe der dem Baulastfonds zuzuführenden Einnahmen beziehungsweise Anteile ist nach dem Rechnungsergebnis des Vorjahres zu bemessen.
(
3
)
Zu Absatz 3:
Zu den Zwecken, für die Mittel des Baulastfonds eingesetzt werden können, gehören auch Instandhaltungsmaßnahmen an höherwertigen Ausstattungsgegenständen wie Glocken, Läuteanlagen, Orgeln und Altären sowie die Finanzierung von Herstellungs- und Erschließungsbeiträgen und anderer außergewöhnlicher Grundstückslasten.
(
4
)
Zu Absatz 4:
- 1 Leistungen aus dem Baulastfonds können auch in Form von Darlehen vergeben werden. 2 Die Darlehensvergabe soll unverzinslich erfolgen.
- 1 Dem Antrag sind beizufügen:
- a) der Beschluss der kirchlichen Körperschaften über die vorgesehene Baumaßnahme;b) die Beschreibung der Maßnahme;c) eine qualifizierte Kostenschätzung, Kosten- und Folgekostenberechnung oder Kostenvoranschläge nach DIN 276 in der jeweils gültigen Fassung;d) ein vom Vertretungsorgan des kirchlichen Eigentümers bestätigter Finanzierungsplan, aus dem die Höhe der Eigenmittel, der Darlehen und sonstigen Drittmittel hervorgeht;e) der Entwurf des Haushaltsplanes sowie ein Vermögens- und Schuldennachweis.
1 Der Kreiskirchenrat kann festlegen, dass dem Antrag weitere Unterlagen beizufügen sind.1 Bei der Finanzierung von außergewöhnlichen Grundstückslasten tritt an Stelle der Buchstaben b und c der zugrunde liegende Leistungsbescheid oder seine Ankündigung. - Zur Beratung über die Entscheidung der Anträge der Kirchengemeinden sind der Amtsleiter oder ein von ihm Beauftragter und der zuständige Kirchenbaureferent hinzuzuziehen.
- Die Verwendung zweckbestimmter Mittel ist nachzuweisen; nicht benötigte Mittel sind zurückzuzahlen.
(
5
)
Zu Absatz 5:
Bestände aus dem Vorjahr bleiben bei der Berechnung des Maximalbetrages unberücksichtigt.
(
6
)
Zu Absatz 6:
- Bereits bewilligte, jedoch noch nicht abgerufene Mittel werden in das folgende Haushaltsjahr übertragen. Das Nähere zum Verfahren beschließt der Kreiskirchenrat.
- Die Übertragung der noch nicht vergebenen Mittel soll auf den Durchschnitt der in den letzten drei Haushaltsjahren jeweils neu für den Baulastenfonds zur Verfügung gestellten Mittel begrenzt werden.
(
7
)
Zu Absatz 7:
1 Dem Baumittelausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder die Superintendenten, die Vorsitzenden der Bauausschüsse und jeweils mindestens ein Mitglied der Kreiskirchenräte der beteiligten Kirchenkreise an. 2 Die Mitglieder werden vom Kreiskirchenrat der jeweils beteiligten Kirchenkreise entsandt. 3 Weitere Mitglieder können vom Ausschuss hinzuberufen werden; eine paritätische Besetzung ist zu gewährleisten. 4 Absatz 4 Nummer 3 gilt entsprechend. 5 Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung. 6 Sie wird rechtswirksam, wenn sie von den Kreiskirchenräten der beteiligten Kirchenkreise beschlossen wurde.
#Abschnitt 4:
Die Landeskirche
##§ 18
(Zu § 18 Finanzgesetz EKM)
(unbesetzt)
#§ 19
(Zu § 19 Finanzgesetz EKM)
1. bis 6. (unbesetzt)
7. Zu Nummer 7:
Zu den Umlagen gehören auch die Umlagen für Beihilfe und Versorgung gemäß § 21 Finanzgesetz EKM.
8. (unbesetzt)
#§ 20
(Zu § 20 Finanzgesetz EKM)
Nr. 1. bis 7. (unbesetzt)
8. Zu Nummer 8:
Soweit Kosten der Gebäude-, Haus- und Grundbesitzerversicherung durch die zuständige Körperschaft auf Dritte umgelegt werden können, stellt die Übernahme dieser Kosten durch die Landeskirche gegenüber der Körperschaft eine rückzahlbare Auslage dar.
Nr. 9. und 10. (unbesetzt)
#§ 21
(Zu § 21 Finanzgesetz EKM)
(
1
)
und
(
2
)
(unbesetzt)
(
3
)
Zu Absatz 3:
Die Versorgungsumlage wird je Vollbeschäftigteneinheit erhoben, die Beihilfeumlage je Person.
#§ 22
(Zu § 22 Finanzgesetz EKM)
(
1
)
Zu Absatz 1:
1 Der Ausgleichfonds dient dazu, die unterschiedliche Finanzkraft der Kirchenkreise auszugleichen. 2 Seine Mittel sollen insbesondere für Baumaßnahmen und besondere Projekte der Kirchenkreise eingesetzt werden.
(
2
)
(unbesetzt)
(
3
)
Zu Absatz 3:
- Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Die Verwendung der Mittel ist nachzuweisen; nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.
- Zu Nummer 3:Der Propsteivertreter wird von den Superintendenten der Propstei auf Vorschlag der Kreiskirchenräte mit einfacher Mehrheit für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode gewählt.
(
4
)
(unbesetzt)
#§ 23
(Zu § 23 Finanzgesetz EKM)
(
1
)
(unbesetzt)
(
2
)
Zu Absatz 2:
- Der Erlös gemäß § 23 Absatz 2 Finanzgesetz EKM ist der Veräußerungserlös abzüglich der notwendigen Kosten der Veräußerung und der für das Veräußerungsobjekt noch bestehenden Darlehensbelastung.
- 1 Im Grundstücksfonds werden Erlöse aus der Veräußerung von Grundvermögen (alle Zweckvermögen) vereinnahmt, soweit keine Einlage im Landwirtschaftsfonds (Nummer 3) oder Forstfonds (Nummer 7) erfolgt. 2 Satz 1 gilt nicht für Grundvermögen von nicht rechtsfähigen Stiftungen.
- Dem Landwirtschaftsfonds werden zugeführt:
- a) der grundstücksbezogene Bestandteil des Erlöses aus der Veräußerung von bebauten Grundstücken,b) die Hälfte des Erlöses aus der Veräußerung unbebauter Grundstücke außer Forstflächen, soweit Baulandpreise erzielt worden sind,c) Erlöse aus der Veräußerung von unbebauten Grundstücken außer Forstflächen nach Ablauf von zwei Jahren nach Kaufpreiszahlung, sofern hiervon kein Ersatzland beschafft worden ist.
- 1 Den Veräußerungserlösen stehen einmalige Entschädigungszahlungen aufgrund der Mitnutzung eines Grundstückes, des Abbaus mineralischer Bodenbestandteile beziehungsweise der Verfüllung eines Grundstücks und der Ablösung von Grundstücksrechten gleich. 2 Das gilt auch bei Ratenzahlung. 3 Diese Regelung ist erstmals anzuwenden für Verträge, die nach dem Inkrafttreten des Finanzgesetzes geschlossen werden.
- 1 Veräußerungserlöse sind jeweils bis zu einem Betrag von 500 Euro von der Zuführung an die Grundvermögensfonds freigestellt. 2 Sie sind als Kapitalvermögen zu erhalten. 3 Veräußerungserlöse, die im Grundstücksfonds zu vereinnahmen wären, können abweichend von Satz 2 auch für die in Nummer 6 genannten Zwecke eingesetzt werden.
- 1 Aus dem Grundstücksfonds kann auf Antrag der gebäudebezogene Bestandteil des Erlöses aus der Veräußerung von bebauten Grundstücken ganz oder teilweise erstattet (Freigabe) werden für:
- a) Neubauten,b) Erweiterungs- und Umbauten,c) bauliche Instandsetzung von Gebäuden,d) Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen,e) Straßenausbau-, Erschließungs- und Anschlusskosten.
2 Eine Erstattung ist insbesondere ausgeschlossen für Orgeln, Glocken, Uhren, Emporen und Altäre. 3 Die Freigabe setzt voraus, dass die Baumaßnahme soweit nach Kirchenbaugesetz erforderlich kirchenaufsichtlich genehmigt, ein Gesamtfinanzierungskonzept unter Berücksichtigung der Folgekosten und die Stellungnahme des Kreiskirchenamtes vorgelegt wurde. 4 Die Stellungnahme des Kreiskirchenamtes soll die Aussage enthalten, ob und gegebenenfalls welche Gründe gegen eine Freigabe vorliegen. - Dem Forstfonds werden Erlöse aus der Veräußerung von Forstflächen zugeführt.
- Maßgeblich für die Anwendung des § 23 Absatz 2 Finanzgesetz EKM ist, dass der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses innerhalb des zeitlichen Anwendungsbereiches des Finanzgesetzes liegt.
(
3
)
Zu Absatz 3:
- Beim Erwerb von Ersatzland aus Mitteln des Grundstücksfonds durch die einbringende Körperschaft muss es sich um landwirtschaftliche Flächen handeln, bei denen die Grunderwerbskosten und die erzielbare Pacht in einem angemessenen wirtschaftlichen Verhältnis zueinander stehen.
- Als Ersatzland aus Mitteln des Forstfonds durch die einbringende Körperschaft sollen Forstflächen erworben werden.
- Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften der kirchlichen Vermögensverwaltung.
(
4
)
Zu Absatz 4:
- Über die Höhe der Einlage im jeweiligen Grundvermögensfonds und deren Veränderung erhält die Körperschaft einen Sammelnachweis, getrennt nach Zweckvermögen, der jährlich fortgeschrieben wird.
- 1 Der Reinertrag ist die Summe der jährlichen Kapitalerträge des jeweiligen Fonds und der Einnahmen aus der Bewirtschaftung der Fondsgrundstücke abzüglich der für die Verwaltung und die Bewirtschaftung entstandenen Ausgaben sowie einer Verwaltungskostenpauschale, über deren Höhe der Verwaltungsrat zur Verwaltung der Grundvermögensfonds entscheidet. 2 Nicht zum Reinertrag gehören Erlöse aus der Veräußerung von Fondsgrundstücken sowie Einnahmen gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 4. Diese sind in einer Gemeinschaftssammeleinlage auszuweisen, deren Zinsen an die Teilhaber ausgeschüttet werden.
- Der Reinertrag soll dem Berechtigten spätestens bis zum 31. März des Folgejahres ausgezahlt werden. Ein Verlust wird auf das folgende Geschäftsjahr übertragen.
- 1 Kirchliche Körperschaften können sich auch freiwillig an den Grundvermögensfonds beteiligen. 2 Die Mindesteinlage beträgt 3 000 Euro. 3 Während der ersten zwei Jahre ab Anteilserwerb ist eine Kündigung ausgeschlossen. 4 Danach ist die Kündigung der Anteile im Ganzen oder in Teilen mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. 5 Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist annahmebedürftig.
(
5
)
(unbesetzt)
#§ 24
(Zu § 24 Finanzgesetz EKM)
(
1
)
und (2) (unbesetzt)
(
3
)
Zu Absatz 3:
Zur Erstellung des Kollektenplans wird vom Landeskirchenamt ein Kollektenausschuss eingesetzt.
#Abschnitt 5:
Werke und Einrichtungen
##§ 25
(Zu § 25 Finanzgesetz EKM)
(unbesetzt)
#§ 26
(Zu § 26 Finanzgesetz EKM)
(
1
)
Zu Absatz 1:
- Bei der Finanzierung von Übergängen ist insbesondere die Verantwortung der Kirchenkreise im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen für die Finanzierung der Kirchenkreissozialarbeit (Kreisdiakonie- und Beratungsstellen) zu berücksichtigen.
- Die Finanzierung der Übergänge für die Überleitung von Stellen von der Landeskirche auf die Kirchenkreise im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen für die Evangelische Krankenhausseelsorge, die Evangelische Gefängnisseelsorge und den Evangelischen Religionsunterricht ergibt sich aus § 3 Stellenüberleitungsgesetz.
(
2
)
Zu Absatz 2:
- Voraussetzung für eine Bewilligung ist, dass der Kirchenkreis grundsätzlich seine eigenen Mittel beziehungsweise die von ihm verwalteten Mittel (Strukturfonds) ausschöpft.
- Die Verwendung zweckbestimmter Mittel ist nachzuweisen; nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.
(
3
)
bis (5) (unbesetzt)
#§§ 27 und 28
(Zu §§ 27 und 28 Finanzgesetz EKM)
(unbesetzt)
#§ 29
(Zu § 29 Finanzgesetz EKM)
(
1
)
(unbesetzt)
(
2
)
Zu Absatz 2:
Verfahrensfehler sind insbesondere:
- wenn ein vollständiger und fristgemäß eingereichter Antrag dem zuständigen Gremium bei seiner Vergabeentscheidung nicht vorgelegen hat oder von diesem fälschlicherweise als unvollständig oder verfristet zurückgewiesen wurde,
- wenn das zuständige Gremium bei seiner Entscheidung nicht ordnungsgemäß besetzt war oder der Abstimmungsvorgang sonst fehlerhaft war.
(
3
)
(unbesetzt)
#§ 30
Kirchengemeindeverbände
Für Kirchengemeindeverbände gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für Kirchengemeinden entsprechend.
#§ 31
Terminpläne
1 Der als Anlage 2 zur Verordnung erlassene Terminplan ist verbindlich. 2 Änderungen und Ergänzungen der Anlage erlässt nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Landeskirchenamt.
#§ 32
Sprachliche Gleichstellung
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 33
(Zu § 33 Finanzgesetz EKM)
Bei der Überprüfung soll insbesondere berücksichtigt werden, inwieweit durch die Bestimmungen des Finanzgesetzes das geistliche Leben der Gemeinde und die Verkündigung des Evangeliums befördert oder behindert werden.
#§ 34
Gemeindegliederzahl
(
1
)
Zur Berechnung der Plansummenanteile für das Planjahr sind die Gemeindegliederzahlen zum 31. Dezember des Vorjahres zugrunde zu legen.
(
2
)
1 Das Landeskirchenamt stellt die Gemeindegliederzahl stichtagsbezogen fest und teilt diese den Kreiskirchenämtern zur Weiterleitung an die Kirchengemeinden mit. 2 Die Kirchengemeinde kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe davon abweichende Gemeindegliederzahlen nachweisen. 3 Bestätigt das Kreiskirchenamt diese Zahlen, sind sie anstelle der vom Landeskirchenamt festgestellten Zahlen zur Berechnung heranzuziehen.
#§ 35
Einwohnerzahl
(
1
)
Zur Berechnung der Plansummenanteile für das Planjahr sind die von den statistischen Landesämtern übermittelten Einwohnerzahlen zum 31. Dezember des Vorjahres zugrunde zu legen.
(
2
)
Die auf eine Kirchengemeinde entfallende Einwohnerzahl entspricht dem Verhältnis der Gesamteinwohnerzahl einer politischen Gemeinde zur Gesamtgemeindegliederzahl aller Kirchengemeinden innerhalb der politischen Gemeinde in Bezug auf die Gemeindegliederzahl der Kirchengemeinde.
#§ 36
Vorjahr, Planjahr
(
1
)
Vorjahr im Sinne dieser Verordnung ist das dem Haushaltsjahr, in dem die Planung erfolgt, vorausgegangene Kalenderjahr.
(
2
)
Planjahr im Sinne dieser Verordnung ist das dem Haushaltsjahr, in dem die Planung erfolgt, folgende Kalenderjahr.
#§ 37
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Die Ausführungsbestimmungen treten zum 1. Januar 2012 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. April 2010 (ABl. S. 156), zuletzt geändert durch Grundstücksgesetz vom 20. November 2010 (ABl. S. 316) außer Kraft.
##Anlage 11#
(Zu § 15 Absatz 1 und 2 Ausführungsbestimmungen zum Finanzgesetz EKM (AFG)
1. Von der Landeskirche übertragene Verwaltungsaufgaben
und Verwaltungsaufgaben im eigenen Verantwortungsbereich der Kirchenkreise
a) die Kassenführung der Kirchenkreise
Kriterium: | Pro Kreiskirchenkasse 0,75 VE |
EG 9 |
aa) die Kassenführung unselbständiger Einrichtungen der Kirchenkreise
Kriterium: | 10 Einrichtungen pro VE unabhängig von der Höhe des Kassenvolumens |
EG 9 |
b) die Personalverwaltung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise
Kriterium: | 275 Personalfälle pro VE |
EG 8 |
c) das Meldewesen
Kriterium: | 60.000 Gemeindeglieder pro VE |
bis 31.12.2013 EG 6 | 50.000 Gemeindeglieder pro VE |
d) die landeskirchlichen Aufgaben der Grundstücksverwaltung
Makrokriterium für den Bereich der EKM: | 1.900 ha pro VE |
Mikrokriterien zur Ermittlung des Messfaktors: | - Anzahl der Flurstücke x 0,5 - Anzahl der Grundstücksverträge mit wieder kehrenden Einnahmen x 1,0 - Anzahl der Erbbauverträge x 4,0 |
EG 8
e) die landeskirchlichen Aufgaben des kirchlichen Bauwesens
Kriterium: | 250 Kirchen pro VE |
EG 13 |
f) die landeskirchlichen Aufgaben der Friedhofsverwaltung
Kriterium: | 1.000 Friedhöfe pro VE |
EG 8 |
g) die Amtsleitung des Kreiskirchenamtes
Kriterium: | 20 VE im KKA pro VE |
EG 14 |
h) die Kassenführung des Kreiskirchenamtes
Kriterium: | 20 Kassen pro VE |
EG 8 |
i) die Allgemeine Verwaltung/Registratur/IT
Kriterium: | 20 VE im KKA pro VE |
EG 6 |
j) die Kollektensammelstelle
Kriterium: | 1.000 Kirchengemeinden pro VE |
EG 6 |
2. Von den Kirchengemeinden übertragene Verwaltungsaufgaben
a) die Kassenführung der Kirchengemeinden
Kirchenkassen mit weniger als | 100 Gemeindegliedern | 35 Kirchenkassen pro VE |
Kirchenkassen mit weniger als | 300 Gemeindegliedern | 25 Kirchenkassen pro VE |
Kirchenkassen mit weniger als | 1.000 Gemeindegliedern | 20 Kirchenkassen pro VE |
Kirchenkassen mit weniger als | 2.000 Gemeindegliedern | 15 Kirchenkassen pro VE |
Kirchenkassen mit weniger als | 5.000 Gemeindegliedern | 5 Kirchenkassen pro VE |
Kirchenkassen mit weniger als | 8.000 Gemeindegliedern | 3 Kirchenkassen pro VE |
Kirchenkassen mit mehr als | 8.000 Gemeindegliedern | 1 Kirchenkasse pro VE |
aa) die Kassenführung unselbständiger Einrichtungen der Kirchengemeinden
Kriterien: | |||
über 500 T€: | 7 Kassen pro VE | Zuweisung pro VE: | 20.000,00 € |
bis 500 T€: | 15 Kassen pro VE | Zuweisung pro VE: | 20.000,00 € |
bb) die Verwaltung der Kindertagesstätten
Kriterium: | 850 Plätze pro VE | Zuweisung pro VE: | 20.000,00 € |
b) die Haus- und Wohnungsverwaltung
Kriterien: | Hausverwaltung 300 Wohneinheiten pro VE | Zuweisung pro VE: | 20.000,00 € |
Wohnungsverwaltung 300 Wohneinheiten pro VE | Zuweisung pro VE: | 20.000,00 € |
c) der/das Gemeindebeitrag/Kirchgeld
Kriterium: | 45.000 Gemeindeglieder pro VE | Zuweisung pro VE: | 20.000,00 € |
d) die Friedhofsverwaltung
Die Kosten sind Teil der Gebührenkalkulation und aus der Bewirtschaftung des Friedhofes zu decken.
e) die Beratung/Unterstützung in Bauangelegenheiten (Sachbearbeiterstelle für den Kirchbaureferenten)
Kriterium: | 500 Kirchen pro VE | Zuweisung pro VE: | 20.000,00 € |
f) die Arbeitssicherheit
Kriterium: | 1.736 Einsatzstunden pro VE | Zuweisung pro VE: | 20.000,00 € |
Anlage 2
(Zu § 31 Ausführungsbestimmungen zum Finanzgesetz EKM (AFG)
###Terminplan für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise
Bezeichnung | Termin für jedes Jahr | |
1. | Feststellung der Gemeindeglieder- und Einwohnerzahl zum 31.12. des Vorjahres | 31.05. |
2. | Zuarbeiten der Kirchenkreise/Kreiskirchenämter zur Feststellung der Plansummenanteile | 31.07. |
3. | Feststellung der vorläufigen Plansumme durch das Landeskirchenamt zur Berechnung der Anteile für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise | 15.08. |
4. | Vorlage der Stellenplanung der Kirchenkreise für das Folgejahr beim zuständigen Kreiskirchenamt | 15.09. |
5. | Plansummenanteil Mitteilung der Kreiskirchenämter an die Kirchengemeinden und Kirchenkreise | 31.10. |
6. | Besoldungs- und Vergütungsanteile Mitteilung der Kreiskirchenämter an die Kirchengemeinden | 31.10. |
7. | Anträge auf Leistungen aus dem Ausgleichsfond (§ 22 Finanzgesetz EKM) | |
1. Kirchengemeinden bei den Kirchenkreisen | 15.09. | |
2. Kirchenkreis beim Landeskirchenamt | 31.10. | |
8. | Anträge zur Finanzierung von Übergängen (§ 26 Finanzgesetz EKM) | 31.10. |
9. | Beschluss der Haushaltspläne | |
Kirchenkreise | 31.12. | |
Kirchengemeinden | 31.12 | |
10. | Beschluss der Jahresrechnung und Meldung an das zuständige Kreiskirchenamt | |
Kirchenkreise | 30.04. | |
Kirchengemeinden | 31.05. |
#
1 ↑ Anlage 1 geändert durch Art. 1 Verordnung vom 09.09.2011 (ABl. S. 248).
1 ↑ Anlage 1 geändert durch Art. 1 Verordnung vom 09.09.2011 (ABl. S. 248).