.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.03.2012
Geltungszeitraum bis: 16.11.2015
Richtlinien für die Vergabe von Mitteln aus dem Ausgleichsfonds für Kirchenkreise zur finanziellen Unterstützung von CO2-mindernden und ökologischen Bauvorhaben in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Klimafonds)
Vom 31. Januar 2012
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat gemäß Artikel 63 Absatz 2 Nummer 4 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Richtlinie beschlossen:
####§ 1
Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage
(
1
)
Zuwendungszweck dieser Richtlinie ist die Förderung von Mehraufwendungen im Rahmen kirchlicher Baumaßnahmen, die gebäudegebundene Klimaschutzziele und Klimagasreduzierungen über die gesetzlich vorgegebenen Standards hinaus übersteigen.
(
2
)
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage des jährlichen Haushaltsgesetzes.
(
3
)
Die Förderung schließt Maßnahmen an kirchlichen Gebäuden ein, die dazu dienen, Solarenergiegewinnung (Photovoltaik und Solarthermie) und Denkmalschutz miteinander zu vereinbaren.
(
4
)
Besonders förderfähig ist der Einsatz ökologischer Baumaterialien und Bautechnologien.
#§ 2
Gegenstand der Förderung
(
1
)
1 Förderfähig sind Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden, wenn und soweit die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf gebäudebezogene Klimaschutzziele und Klimagasreduzierungen übertroffen werden. 2 Die Förderung erfolgt höchstens in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages.
(
2
)
1 Förderfähig sind Baumaßahmen an kirchlichen Gebäuden, die der Errichtung von Anlagen zur Solarenergiegewinnung dienen und bei denen deshalb ein erhöhter technischer Aufwand zur Durchsetzung denkmalschutzrechtlicher Anforderungen betrieben werden muss. 2 Die Förderung umfasst höchstens die Hälfte des Betrags, der zur Erfüllung dieser denkmalschutzrechtlichen Anforderungen notwendig ist.
(
3
)
Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht.
#§ 3
Antragsberechtigte
(
1
)
Antragsberechtigt sind Kirchenkreise der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
(
2
)
Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sowie deren Verbände sind antragsberechtigt, wenn der zuständige Kirchenkreis sich den Antrag zu Eigen macht.
#§ 4
Antragsverfahren
(
1
)
Der Antrag ist schriftlich vor Beginn der Maßnahme über den Kirchenkreis an das Landeskirchenamt zu richten.
(
2
)
Dem Antrag sind beizufügen:
- eine detaillierte Projektbeschreibung
- schriftliche Kostenangebote von drei Fachfirmen
- gegebenenfalls ein Vorbescheid der zuständigen Bauaufsichtsbehördebeziehungsweise Unteren Denkmalschutzbehörde
- die Stellungnahme des Kirchenkreises
- die Stellungnahme des zuständigen Kirchenbaureferenten
- ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan
(
3
)
Das Landeskirchenamt kann die Vorlage weiterer Unterlagen, Nachweise oder Erklärungen verlangen, soweit das für die Entscheidung sachdienlich ist.
(
4
)
Anträge müssen zum 31. Oktober für das Folgejahr eingereicht werden.
(
5
)
1 Eine Jährlichkeit innerhalb des Fonds ist nicht gegeben. 2 Nichtverbrauchte Mittel werden über den oben genannten Zeitraum kumuliert.
(
6
)
Die Regelungen des Kirchenbaugesetzes und der Kirchenbauverordnung bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
#§ 5
Vorprüfungsverfahren
1 Das Baureferat des Landeskirchenamts prüft die Antragsunterlagen und wirkt auf deren Vollständigkeit hin. 2 Es erteilt ein Votum zur Förderfähigkeit, Förderhöhe und Priorität.
#§ 6
Bewilligungsverfahren
(
1
)
Über die Anträge entscheidet der Vergabeausschuss zur Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds für Kirchenkreise gemäß § 22 Finanzgesetz EKM.
(
2
)
1 Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt in Form eines schriftlichen Bescheides. 2 Der Bewilligungsbescheid kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
(
3
)
Antragsteller, deren Anträge nicht bewilligt wurden, erhalten eine schriftliche Mitteilung.
(
4
)
1 Die Mittel werden nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushaltsrechts der EKM als nichtrückzahlbarer Zuschuss oder zinsloses Darlehen gewährt. 2 Die Mittel können als kirchliche Eigenmittel gegenüber Dritten ausgewiesen werden.
#§ 7
Verwendungsnachweisverfahren
(
1
)
Der Zuwendungsnehmer hat bis spätestens zum 31. Oktober des auf das Förderjahr folgenden Kalenderjahres die zweckgemäße Verwendung der bewilligten Mittel gegenüber dem Landeskirchenamt nachzuweisen, soweit der Zuwendungsbescheid nicht anderes bestimmt.
(
2
)
Die zweckmäßige Verwendung der bewilligten Mittel kann insbesondere durch eine geprüfte Schlussrechnung und ein Abnahmeprotokoll nachgewiesen werden.
(
3
)
Die Prüfung der zweckgemäßen Mittelverwendung erfolgt durch den zuständigen Kirchenbaureferenten.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Vergaberichtlinien treten mit Wirkung vom 1. März 2012 in Kraft.