.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 01.03.2012
Geltungszeitraum bis: 16.11.2015
Richtlinien für die Vergabe von Mitteln aus dem Ausgleichsfonds für Kirchenkreise zur finanziellen Unterstützung von CO2-mindernden und ökologischen Bauvorhaben in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Klimafonds)
Vom 31. Januar 2012
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat gemäß Artikel 63 Absatz 2 Nummer 4 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Richtlinie beschlossen:
####§ 1
Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage
(1) Zuwendungszweck dieser Richtlinie ist die Förderung von Mehraufwendungen im Rahmen kirchlicher Baumaßnahmen, die gebäudegebundene Klimaschutzziele und Klimagasreduzierungen über die gesetzlich vorgegebenen Standards hinaus übersteigen.
(2) Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage des jährlichen Haushaltsgesetzes.
(3) Die Förderung schließt Maßnahmen an kirchlichen Gebäuden ein, die dazu dienen, Solarenergiegewinnung (Photovoltaik und Solarthermie) und Denkmalschutz miteinander zu vereinbaren.
(4) Besonders förderfähig ist der Einsatz ökologischer Baumaterialien und Bautechnologien.
#§ 2
Gegenstand der Förderung
(1) 1Förderfähig sind Baumaßnahmen an kirchlichen Gebäuden, wenn und soweit die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf gebäudebezogene Klimaschutzziele und Klimagasreduzierungen übertroffen werden. 2Die Förderung erfolgt höchstens in Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages.
(2) 1Förderfähig sind Baumaßahmen an kirchlichen Gebäuden, die der Errichtung von Anlagen zur Solarenergiegewinnung dienen und bei denen deshalb ein erhöhter technischer Aufwand zur Durchsetzung denkmalschutzrechtlicher Anforderungen betrieben werden muss. 2Die Förderung umfasst höchstens die Hälfte des Betrags, der zur Erfüllung dieser denkmalschutzrechtlichen Anforderungen notwendig ist.
(3) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht.
#§ 3
Antragsberechtigte
(1) Antragsberechtigt sind Kirchenkreise der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
(2) Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sowie deren Verbände sind antragsberechtigt, wenn der zuständige Kirchenkreis sich den Antrag zu Eigen macht.
#§ 4
Antragsverfahren
(1) Der Antrag ist schriftlich vor Beginn der Maßnahme über den Kirchenkreis an das Landeskirchenamt zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- eine detaillierte Projektbeschreibung
- schriftliche Kostenangebote von drei Fachfirmen
- gegebenenfalls ein Vorbescheid der zuständigen Bauaufsichtsbehördebeziehungsweise Unteren Denkmalschutzbehörde
- die Stellungnahme des Kirchenkreises
- die Stellungnahme des zuständigen Kirchenbaureferenten
- ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan
(3) Das Landeskirchenamt kann die Vorlage weiterer Unterlagen, Nachweise oder Erklärungen verlangen, soweit das für die Entscheidung sachdienlich ist.
(4) Anträge müssen zum 31. Oktober für das Folgejahr eingereicht werden.
(5) 1Eine Jährlichkeit innerhalb des Fonds ist nicht gegeben. 2Nichtverbrauchte Mittel werden über den oben genannten Zeitraum kumuliert.
(6) Die Regelungen des Kirchenbaugesetzes und der Kirchenbauverordnung bleiben von dieser Richtlinie unberührt.
#§ 5
Vorprüfungsverfahren
1Das Baureferat des Landeskirchenamts prüft die Antragsunterlagen und wirkt auf deren Vollständigkeit hin. 2Es erteilt ein Votum zur Förderfähigkeit, Förderhöhe und Priorität.
#§ 6
Bewilligungsverfahren
(1) Über die Anträge entscheidet der Vergabeausschuss zur Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds für Kirchenkreise gemäß § 22 Finanzgesetz EKM.
(2) 1Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt in Form eines schriftlichen Bescheides. 2Der Bewilligungsbescheid kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
(3) Antragsteller, deren Anträge nicht bewilligt wurden, erhalten eine schriftliche Mitteilung.
(4) 1Die Mittel werden nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushaltsrechts der EKM als nichtrückzahlbarer Zuschuss oder zinsloses Darlehen gewährt. 2Die Mittel können als kirchliche Eigenmittel gegenüber Dritten ausgewiesen werden.
#§ 7
Verwendungsnachweisverfahren
(1) Der Zuwendungsnehmer hat bis spätestens zum 31. Oktober des auf das Förderjahr folgenden Kalenderjahres die zweckgemäße Verwendung der bewilligten Mittel gegenüber dem Landeskirchenamt nachzuweisen, soweit der Zuwendungsbescheid nicht anderes bestimmt.
(2) Die zweckmäßige Verwendung der bewilligten Mittel kann insbesondere durch eine geprüfte Schlussrechnung und ein Abnahmeprotokoll nachgewiesen werden.
(3) Die Prüfung der zweckgemäßen Mittelverwendung erfolgt durch den zuständigen Kirchenbaureferenten.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Vergaberichtlinien treten mit Wirkung vom 1. März 2012 in Kraft.