.Geschäftsordnung des Schlichtungsausschusses
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Geltungszeitraum von: 01.01.2011
Geltungszeitraum bis: 30.01.2016
Geschäftsordnung des Schlichtungsausschusses
nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM
Vom 20. Juni 2011
Der Schlichtungsausschuss gibt sich gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM – ARRG-DW.EKM) vom 20. November 2010 (ABl. S. 311) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. März 2011 (ABl. S. 114) die folgende Geschäftsordnung:
Inhaltsübersicht
§ 1
Leitung; Verantwortlichkeit für Geschäftstelle
(
1
)
1 Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des Schlichtungsausschusses und wird hierbei durch das Landeskirchenamt unterstützt. 2 Sie oder er vertritt den Schlichtungsausschuss im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. 3 Im Verhinderungsfall erfolgt die Vertretung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
(
2
)
Das Landeskirchenamt ist für die Erledigung der Geschäftsstellenaufgaben verantwortlich.
#§ 2
Einberufung
(
1
)
1 Die Sitzungen des Schlichtungsausschusses werden von der oder dem Vorsitzenden anberaumt. 2 Sie oder er bestimmt Zeit und Ort der Sitzungen.
(
2
)
1 Zu den Sitzungen werden die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die Beteiligten durch einfachen Brief unter Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und unter Beifügung der hierzu eingerichteten Unterlagen geladen. 2 Weitere entscheidungserhebliche Unterlagen werden den Mitgliedern des Schlichtungsausschusses unverzüglich nachgereicht.
(
3
)
1 Ist ein Mitglied des Schlichtungsausschusses an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, so teilt es dies unter Angabe der Verhinderungsgründe der Geschäftsstelle unverzüglich mit. 2 In diesem Fall wird das Ersatzmitglied geladen. 3 Dabei braucht die Ladungsfrist nicht eingehalten zu werden. 4 Die Verhinderung stellt das Landeskirchenamt fest. 5 In Zweifelsfällen entscheidet die oder der Vorsitzende.
(
4
)
1 Die Ladungsfrist beträgt in der Regel mindestens drei Wochen. 2 In Eilfällen darf die oder der Vorsitzende die Frist auf drei Tage verkürzen. 3 Für die Wahrung der Frist ist das Datum der Ladung maßgebend.
#§ 3
Schweigepflicht
1 Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden, Verschwiegenheit zu wahren. 2 Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen insbesondere die Gegenstände der geheimen Beratung und Beschlussfassung sowie die Meinungsäußerungen der einzelnen Mitglieder.
#§ 4
Anträge; Beschlussfassung
(
1
)
1 Anträge an den Schlichtungsausschuss sind schriftlich vorzubereiten und zu begründen. 2 In den Fällen von § 15 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM dürfen nur Anträge gestellt werden, über die in der vorgebrachten Sache zuletzt in der Arbeitsrechtlichen Kommission abgestimmt worden ist. 3 In der Regel sind die Arbeitsrechtliche Kommission und ihre Mitglieder gehalten, hierzu binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist Stellung zu nehmen.
(
2
)
Der Schlichtungsausschuss beschließt sowohl im Fall einer Einwendung (§ 13 Absatz 3 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM) als auch im Fall einer Nichteinigung (§ 13 Absatz 4 Satz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM) über den Verhandlungsgegenstand nur in der Fassung, in der er zuletzt Gegenstand der Beschlussfassung der Arbeitsrechtlichen Kommission war.
(
3
)
Der Schlichtungsausschuss ist bei seiner Entscheidung gemäß § 15 Absatz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM an den gestellten Antrag insoweit gebunden, als er ihn nicht überschreiten darf.
#§ 5
Beteiligte
(
1
)
1 Beteiligte sind in den Fällen von
- § 15 Absatz 1 Nummer 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM die Seite in der Arbeitsrechtlichen Kommission, die das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss betreibt,
- § 15 Absatz 1 Nummer 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM das Entsendungsgremium, das das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss betreibt, und das Entsendungsgremium, das dem Schlichtungsantrag ausdrücklich widerspricht,
- § 15 Absatz 1 Nummer 3 Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission, die das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss betreiben,
- § 15 Absatz 1 Nummer 4 Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM die Seite in der Arbeitsrechtlichen Kommission, die das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss betreibt,
- § 15 Absatz 1 Nummer 5 Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM das Entsendungsgremium, das das Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss betreibt.
2 Die oder der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses kann auf Antrag weitere Beteiligte zulassen.
(
2
)
In der mündlichen Anhörung darf für jeden Beteiligten nur eine Vertreterin oder ein Vertreter auftreten.
(
3
)
Sachkundige Beraterinnen oder Berater können mit Zustimmung des Schlichtungsausschusses zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzugezogen werden.
#§ 6
Beschlussfähigkeit; Öffentlichkeit
(
1
)
Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren Stellvertretung, anwesend sind (§ 16 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM).
(
2
)
Die Sitzungen des Schlichtungsausschusses sind nicht öffentlich.
#§ 7
Sitzungsverlauf; Abstimmungen
(
1
)
1 Die Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 2 Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Berichterstattung. 3 Für einzelne Beratungsgegenstände kann eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestimmt werden.
(
2
)
1 Die Sitzungen gliedern sich in die Verhandlung (Sachbericht, Erörterung mit den Beteiligten) sowie in die Beratung und Beschlussfassung. 2 Die Beratung und Beschlussfassung des Schlichtungsausschusses ist geheim (§ 16 Absatz 2 Satz 5 Arbeitsrechtsregelungsgesetz DW.EKM).
(
3
)
1 Ein Beschluss ist angenommen, wenn ihm die Mehrheit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses in geheimer Beratung zugestimmt hat. 2 Bei der Abstimmung ist Stimmenthaltung unzulässig. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
(
4
)
1 Beschlüsse des Schlichtungsausschusses werden grundsätzlich nicht begründet. 2 In Ausnahmefällen darf die oder der Vorsitzende den Beschluss, nicht jedoch den Gang der Beschlussfassung, erläutern.
#§ 8
Protokollführung
(
1
)
1 Über die Sitzung und das Beschlussergebnis wird eine Niederschrift aufgenommen. 2 Sie wird von der oder dem Vorsitzenden und von der oder dem mit der Protokollführung Beauftragten unterschrieben.
(
2
)
Die Niederschrift enthält Ort, Zeit und Dauer der Sitzung, die Namen der teilnehmenden Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die Namen der Beteiligten, Gegenstand und wesentlichen Gang der Verhandlung und den Wortlaut des Beschlusses des Schlichtungsausschusses.
(
3
)
1 Die Urschrift der Verhandlungsniederschrift verbleibt im Landeskirchenamt. 2 Beglaubigte Abschriften erhalten die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die Beteiligten.
#§ 9
Unterrichtung der zuständigen Stellen, Bekanntmachung
Die Beschlüsse des Schlichtungsausschusses werden dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, dem Vorstand des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. sowie dem Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. zugeleitet und von diesen nach Maßgabe der für ihren Bereich geltenden Bestimmungen veröffentlicht.
#§ 10
Geschäftsstelle
(
1
)
Für seine Tätigkeit steht dem Schlichtungsausschuss eine Geschäftsstelle zur Verfügung.
(
2
)
1 Der Sitz der Geschäftsstelle ist beim Landeskirchenamt. 2 Dort werden die Akten des Schlichtungssausschusses geführt und aufbewahrt.
(
3
)
Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle ist für eine ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte nach Maßgabe dieser Ordnung im Auftrag der oder des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses verantwortlich.
#§ 11
Auslegung der Geschäftsordnung
1 Entstehen Zweifel an der Auslegung der Geschäftsordnung, so entscheidet die oder der Vorsitzende. 2 Der Schlichtungsausschuss kann durch Beschluss eine andere Auslegungsentscheidung treffen.
#§ 12
Änderung der Geschäftsordnung
(
1
)
Änderungen der Geschäftsordnung gelten vom Tage nach der Beschlussfassung an, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird.
(
2
)
Eine von der Geschäftsordnung abweichende Verfahrensweise kann für den Einzelfall von dem Schlichtungsausschuss mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden.
#§ 13
Inkraft- und Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Geschäftsordnung tritt rückwirkend zum 1. Juni 2011 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der EKM – ARRG.EKM vom 26. Oktober 2010 (ABl. 2011 S. 15) außer Kraft.