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Geltungszeitraum von: 01.01.2016

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

Kirchengesetz
über die Feststellung des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für das Haushaltsjahr 2016
(Haushaltsgesetz 2016)

Vom 21. November 2015

(ABl. S. 266)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) hat gemäß Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Artikel 87 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Haushalt

( 1 ) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird in Einnahmen und Ausgaben auf je 231 542 110 Euro festgestellt.
( 2 ) Anlagen zum Haushaltsplan sind:
  1. der Stellenplan
  2. die Übersicht über die Haushaltsvermerke zum Haushaltsplan 2016
  3. die Übersicht über die Budgets des Haushaltsplanes 2016
( 3 ) Die Anlagen zum Haushaltsplan sind verbindlich.
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§ 2
Plansumme

( 1 ) Die Höhe der Plansumme beträgt 173 000 000 Euro und wird aus folgenden Summen gebildet (§ 2 Absatz 1 Finanzgesetz EKM):
1.
Kirchensteueraufkommen (netto)
97 360 000 Euro
2.
Zahlungen im Rahmen des Clearingverfahrens
10 000 000 Euro
3.
Finanzausgleich der Evangelischen Kirche in Deutschland
50 170 000 Euro
4.
Staatsleistungen
37 600 000 Euro
5.
Zuführung zur Clearingrückstellung
- 7 350 000 Euro
6.
Zuführung zur Versorgungsrücklage
- 7 280 000 Euro
7.
Zuführung zur Beihilferücklage
- 5 000 000 Euro
8.
Zuführung zum Fonds zur Unterstützung von Erprobungsräumen
- 2 500 000 Euro
( 2 ) Von der Plansumme erhalten Anteile (§ 2 Absatz 2 Finanzgesetz EKM):
1.
die Kirchengemeinden
36 244 560 Euro
2.
die Kirchenkreise
76 032 135 Euro
3.
die Landeskirche
58 727 105 Euro
4.
die Arbeit für die Partnerkirchen
1 996 200 Euro
( 3 ) Der Plansummenanteil für die Kirchengemeinden umfasst:
1.
den Gesamtgemeindeanteil, bestehend aus
a) dem Gemeindeanteil für den Verkündigungsdienst
20 179 682 Euro
b) dem Gemeindeanteil für allgemeine Aufgaben
13 441 795 Euro
2.
den Anteil zur Aufstockung des Baulastfonds
2 623 083 Euro
( 4 ) Der Plansummenanteil für die Kirchenkreise umfasst:
1.
den Kreisanteil für den Verkündigungsdienst
42 568 296 Euro
2.
den Kreisanteil für allgemeine Aufgaben
10 403 760 Euro
3.
den Verwaltungsanteil
10 923 554 Euro
4.
den Anteil für den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise
2 500 000 Euro
5.
die weiteren kirchenkreisübergreifenden Anteile
9 636 525 Euro
( 5 ) Der Plansummenanteil der Landeskirche umfasst:
1. den Anteil für landeskirchenübergreifende Verpflichtungen
3 463 850 Euro
2. den Anteil für Versorgung, kirchliche Altersversorgung und Wartestand und
19 135 480 Euro
3. den Landeskirchenanteil für allgemeine Aufgaben
36 127 775 Euro
( 6 ) Der Personalkostendurchschnitt (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe aa Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) wird auf 75 200 Euro festgelegt.
( 7 ) Die Obergrenze der Ausgleichsrücklage wird gemäß § 5 Absatz 3 Finanzgesetz EKM auf 173 000 000 Euro festgelegt.
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§ 3
Haus- und Straßensammlungen

Für das Haushaltsjahr 2016 werden zwei Haus- und Straßensammlungen durchgeführt.
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§ 4
Umlage für Kirchenwald

Die von den Kirchengemeinden dem Forstausgleichsfonds zuzuführende Umlage für Kirchenwald (§ 9 Absatz 4 Finanzgesetz EKM) wird für das Haushaltsjahr 2016 auf 14 Euro je Hektar pro Jahr festgesetzt.
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§ 5
Finanzbudgets

( 1 ) Zum Zwecke der flexiblen Haushaltsgestaltung werden den Dezernaten des Landeskirchenamtes und dem Büro der Landesbischöfin durch den Haushaltsplan Budgets zur Bewirtschaftung zugewiesen. § 16 Absatz 2 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz findet keine Anwendung.
( 2 ) Die Dezernenten und die Landesbischöfin (Budgetverantwortliche) sind für die Einhaltung des beschlossenen Budgets verantwortlich.
( 3 ) Für jedes Budget kann jeweils eine Budgetrücklage gebildet werden.
( 4 ) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die Zuordnung der Haushaltsstellen zu den Budgets zu verändern und durch Verwaltungsanordnung die Einzelheiten zur Umsetzung der Budgets zu bestimmen.
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§ 6
Allgemeine Rücklage, Ausgleichsrücklage, außerplanmäßige Ausgaben

( 1 ) Ein Überschuss im Verwaltungshaushalt ist der allgemeinen Rücklage der EKM zuzuführen, ein Fehlbetrag ist durch Entnahme aus der allgemeinen Rücklage der EKM auszugleichen.
( 2 ) Mehreinnahmen, die den Haushaltsansatz der Plansumme gemäß § 2 Absatz 1 Finanzgesetz EKM übersteigen, werden nach Abzug des Anteils für den Kirchlichen Entwicklungsdienst und die Partnerkirchen der Ausgleichsrücklage zugeführt. Mindereinnahmen, die den Haushaltsansatz der Plansumme unterschreiten, sind vorrangig durch Minderausgaben bei der Rücklagenzuführung aus der Plansumme gemäß § 2 Absatz 1 Haushaltsgesetz 2016 auszugleichen und nachrangig nach Abzug des Anteils für den Kirchlichen Entwicklungsdienst und die Partnerkirchen durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage auszugleichen.
( 3 ) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, aus der Haushaltsstelle 9290.00.8200 Außerplanmäßige und periodenfremde Ausgaben in Höhe von bis zu 250 000 Euro zu leisten.
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§ 7
Gewährung und Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften

( 1 ) Über die Gewährung und Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode.
( 2 ) Der Beschluss über die Gewährung eines Darlehens ist nur zulässig, wenn ein besonderes kirchliches Interesse vorliegt. Die Gewährung von Darlehen an natürliche Personen und Unternehmen ist grundsätzlich unzulässig.
( 3 ) Darlehen zur Deckung von Investitionen dürfen von der Landeskirche bis zu einer Höhe von insgesamt 30 000 000 Euro aufgenommen werden. Bürgschaften dürfen von der Landeskirche bis zur Höhe von insgesamt 12 000 000 Euro übernommen werden.
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§ 8
Auflösung der Clearingrückstellung

Die Zuführung an die Ausgleichsrücklage gemäß § 4 Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 2 Finanzgesetz EKM wird ausgesetzt.
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§ 9
Personalwirtschaftliche Regelung

Frei werdende Stellen der Landeskirche und ihrer unselbständigen Einrichtungen und Werke dürfen erst wiederbesetzt werden, wenn das Kollegium des Landeskirchenamtes der Wiederbesetzung zustimmt (Wiederbesetzungssperre).