.Vom 24. November 2018
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 01.01.2019
Geltungszeitraum bis: 31.01.2019
Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)
Vom 24. November 2018
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) hat gemäß Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Artikel 87 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####§ 1
Haushalt
(
1
)
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird in Einnahmen und Ausgaben auf je 511 306 022 Euro festgestellt.
(
2
)
Verbindliche Anlagen zum Haushaltsplan sind:
- der Stellenplan
- die Übersicht über die Budgets des Haushaltsplanes 2019 und die Personalkostenpauschalen.
§ 2
Plansumme
(
1
)
Die Höhe der Plansumme beträgt 204 800 000 Euro und wird aus folgenden Summen gebildet:
1. | Kirchensteueraufkommen (netto) | 106 570 000 Euro |
2. | Zahlungen im Rahmen des Clearingverfahrens | 13 000 000 Euro |
3. | Finanzausgleich der Evangelischen Kirche in Deutschland | 51 680 000 Euro |
4. | Staatsleistungen | 41 500 000 Euro |
5. | Zuführung zur Clearingrückstellung | - 7 950 000 Euro |
(
2
)
Von der Plansumme erhalten Anteile:
1. | die Kirchengemeinden | 39 751 039 Euro |
2. | die Kirchenkreise | 88 666 077 Euro |
3. | die Landeskirche | 74 150 848 Euro |
4. | die Arbeit für die Partnerkirchen | 2 232 400 Euro |
(
3
)
Der Plansummenanteil für die Kirchengemeinden umfasst:
1. | den Gesamtgemeindeanteil, bestehend aus | |
a) dem Gemeindeanteil für den Verkündigungsdienst | 20 287 167 Euro | |
b) dem Gemeindeanteil für allgemeine Aufgaben | 16 200 000 Euro | |
2. | den Anteil zur Aufstockung des Baulastfonds | 3 263 872 Euro |
(
4
)
Der Plansummenanteil für die Kirchenkreise umfasst:
1. | den Kreisanteil für den Verkündigungsdienst | 39 521 194 Euro |
2. | den Kreisanteil für allgemeine Aufgaben | 12 000 000 Euro |
3. | den Verwaltungsanteil | 12 487 980 Euro |
4. | den Anteil für den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise | 4 000 000 Euro |
5. | die weiteren kirchenkreisübergreifenden Anteile | 20 656 903 Euro |
(
5
)
Der Plansummenanteil der Landeskirche umfasst:
1. den Anteil für landeskirchenübergreifende Verpflichtungen | 3 860 450 Euro |
2. den Anteil für Versorgung, kirchliche Altersversorgung und Wartestand | 33 425 563 Euro |
3. den Landeskirchenanteil für allgemeine Aufgaben | 36 864 471 Euro |
(
6
)
Der Personalkostendurchschnitt (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe aa Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) wird auf 84 700 Euro festgelegt.
(
7
)
Die Obergrenze der Ausgleichsrücklage wird gemäß § 5 Absatz 3 Finanzgesetz EKM auf 204 800 000 Euro festgelegt.
(
8
)
Der dem Baulastfonds gemäß § 9 Absatz 3 Finanzgesetz EKM zuzuführende Betrag wird abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 AFG für 2019 auf 2 000 Euro je Kirchengebäude aufgestockt.
#§ 3
Haus- und Straßensammlungen
Für das Haushaltsjahr 2019 werden in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen zwei Haus- und Straßensammlungen durchgeführt.
#§ 4
Umlage für Kirchenwald
Die von den Kirchengemeinden dem Forstausgleichsfonds zuzuführende Umlage für Kirchenwald (§ 9 Absatz 4 Finanzgesetz EKM) wird für das Haushaltsjahr 2019 auf 14 Euro je Hektar pro Jahr festgesetzt.
#§ 5
Finanzbudgets
(
1
)
Zum Zwecke der flexiblen Haushaltsgestaltung werden für den ordentlichen Haushalt Budgets ausgewiesen. § 16 Absatz 2 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz findet keine Anwendung.
(
2
)
Die Budgetverantwortlichen sind für die Einhaltung des beschlossenen Budgets verantwortlich.
(
3
)
Für jedes Budget kann jeweils eine Budgetrücklage gebildet werden.
(
4
)
Das Kollegium des Landeskirchenamtes wird ermächtigt, die Zuordnung der Haushaltsstellen zu den Budgets zu verändern und die Einzelheiten zur Umsetzung der Budgets zu bestimmen.
#§ 6
Rücklagenzuführungen
(
1
)
Ein Überschuss im ordentlichen Haushalt ist der allgemeinen Rücklage der EKM zuzuführen, ein Fehlbetrag ist durch Entnahme aus der allgemeinen Rücklage der EKM auszugleichen.
(
2
)
1 Mehreinnahmen, die den Haushaltsansatz der Plansumme gemäß § 2 Absatz 1 übersteigen, werden nach Abzug des Anteils für den Kirchlichen Entwicklungsdienst und die Partnerkirchen abweichend von § 5 Absatz 1 Finanzgesetz EKM der Versorgungsrücklage zugeführt. 2 Mindereinnahmen, die den Haushaltsansatz der Plansumme unterschreiten, sind vorrangig durch Minderausgaben bei der geplanten Rücklagenzuführung an die Versorgungsrücklage und nachrangig durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage auszugleichen.
(
3
)
1 Gesetzlich vorgesehene Rücklagenzuführungen und -entnahmen sind keine über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben im Sinne von Artikel 87 Absatz 4 Kirchenverfassung EKM. 2 Darüber hinaus wird das Landeskirchenamt ermächtigt, aus der Haushaltsstelle 9290.00.8620 außerplanmäßige und periodenfremde Ausgaben bis zur Höhe des Planansatzes zu leisten. 3 Die Budgetrücklagen können über die geplanten Rücklagenentnahmen hinaus in Höhe von bis zu 15 Prozent der Budgethöhe in Anspruch genommen werden.
#§ 7
Gewährung und Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften
(
1
)
Über die Gewährung und Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode.
(
2
)
1 Der Beschluss über die Gewährung eines Darlehens ist nur zulässig, wenn ein besonderes kirchliches Interesse vorliegt. 2 Die Gewährung von Darlehen an natürliche Personen ist grundsätzlich unzulässig.
(
3
)
1 Darlehen zur Deckung von Investitionen dürfen von der Landeskirche bis zu einer Höhe von insgesamt 65 000 000 Euro aufgenommen und Rahmenverträge für die Nutzung von Kreditkarten bis zu einer Höhe von insgesamt 50 000 Euro abgeschlossen werden. 2 Bürgschaften dürfen von der Landeskirche bis zu einer Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro übernommen werden.
#§ 8
Clearingrückstellung
Abweichend von § 4 Satz 2 Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erfolgt die Zuführung des überschüssigen Betrages an die Versorgungsrücklage.
#§ 9
Personalwirtschaftliche Regelung
Frei werdende Stellen der Landeskirche und ihrer unselbständigen Einrichtungen und Werke dürfen erst wiederbesetzt werden, wenn das Kollegium des Landeskirchenamtes der Wiederbesetzung zustimmt (Wiederbesetzungssperre).