.Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
§ 1
#§ 2
#§ 3
(
4
)
Der Plansummenanteil für die Kirchenkreise umfasst:
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.12.2020
Geltungszeitraum bis: 31.12.2020
Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (Haushaltsgesetz 2020/2021)
Vom 30. November 2019 (ABl. 2020 S. 7).
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) hat gemäß Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Artikel 87 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), geändert durch Kirchengesetz vom 24. November 2018 (ABl. S. 206), das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####§ 1
Haushalt
(
1
)
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird in Einnahmen und Ausgaben auf je 269 435 351 Euro und für das Haushaltsjahr 2021 auf je 263 876 453 Euro festgestellt.
(
2
)
Verbindliche Anlagen zum Haushaltsplan sind:
- der Stellenplan
- die Übersichten über die Budgets und die Personalkostenpauschalen.
§ 2
Plansumme 2020
(
1
)
Die Höhe der Plansumme für das Haushaltsjahr 2020 beträgt 207 500 000 Euro und wird aus folgenden Summen gebildet:
1. | Kirchensteueraufkommen (netto) | 106 450 000 Euro |
2. | Zahlungen im Rahmen des Clearingverfahrens | 12 500 00 Euro |
3. | Finanzausgleich der Evangelischen Kirche in Deutschland | 52 300 000 Euro |
4. | Staatsleistungen | 44 200 000 Euro |
5. | Zuführung zur Clearingrückstellung | - 7 950 000 Euro |
(
2
)
Von der Plansumme erhalten Anteile:
1. | die Kirchengemeinden | 42 545 839 Euro |
2. | die Kirchenkreise | 86 996 890 Euro |
3. | die Landeskirche | 75 737 271 Euro |
4. | die Arbeit für die Partnerkirchen | 2 220 000 Euro |
(
3
)
Der Plansummenanteil für die Kirchengemeinden umfasst:
1. | den Gesamtgemeindeanteil, bestehend aus | |
a) dem Gemeindeanteil für den Verkündigungsdienst | 21 072 926 Euro | |
b) dem Gemeindeanteil für allgemeine Aufgaben | 18 200 000 Euro | |
2. | den Anteil zur Aufstockung des Baulastfonds | 3 272 913 Euro |
(
4
)
Der Plansummenanteil für die Kirchenkreise umfasst:
1. | den Kreisanteil für den Verkündigungsdienst | 40 105 624 Euro |
2. | den Kreisanteil für allgemeine Aufgaben | 13 000 000 Euro |
3. | den Verwaltungsanteil | 14 189 543 Euro |
4. | den Anteil für den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise | 5 000 000 Euro |
5. | die weiteren kirchenkreisübergreifenden Anteile | 14 701 723 Euro |
(
5
)
Der Plansummenanteil der Landeskirche umfasst:
1. | den Anteil für landeskirchenübergreifende Verpflichtungen | 3 974 983 Euro |
2. | den Anteil für Versorgung, kirchliche Altersversorgung und Wartestand | 33 471 163 Euro |
3. | den Landeskirchenanteil für allgemeine Aufgaben | 38 291 125 Euro |
§ 3
Plansumme 2021
(
1
)
Die Höhe der Plansumme für das Haushaltsjahr 2021 beträgt 205 200 000 Euro und wird aus folgenden Summen gebildet:
1. | Kirchensteueraufkommen (netto) | 104 945 000 Euro |
2. | Zahlung im Rahmen des Clearingverfahrens | 12 500 000 Euro |
3. | Finanzausgleich der Evangelischen Kirche in Deutschland | 51 000 000 Euro |
4. | Staatsleistungen | 44 600 000 Euro |
5. | Zuführung zur Clearingrückstellung | - 7 845 000 Euro |
(
2
)
Von der Plansumme erhalten Anteile:
1. | die Kirchengemeinden | 44 282 413 Euro |
2. | die Kirchenkreise | 90 687 238 Euro |
3. | die Landeskirche | 68 038 349 Euro |
4. | die Arbeit für die Partnerkirchen | 2 192 000 Euro |
(
3
)
Der Plansummenanteil für die Kirchengemeinden umfasst:
1. | den Gesamtgemeindeanteil, bestehend aus | |
a) dem Gemeindeanteil für den Verkündigungsdienst | 22 009 500 Euro | |
b) dem Gemeindeanteil für allgemeine Aufgaben | 19 000 000 Euro | |
2. | den Anteil zur Aufstockung des Baulastfonds | 3 272 913 Euro |
1. | den Kreisanteil für den Verkündigungsdienst | 43 278 088 Euro |
2. | den Kreisanteil für allgemeine Aufgaben | 13 500 000 Euro |
3. | den Verwaltungsanteil | 14 641 073 Euro |
4. | den Anteil für den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise | 5 000 000 Euro |
5. | die weiteren kirchenkreisübergreifenden Anteile | 14 268 077 Euro |
(
5
)
Der Plansummenanteil der Landeskirche umfasst:
1. | den Anteil für landeskirchenübergreifende Verpflichtungen | 4 118 549 Euro |
2. | den Anteil für Versorgung, kirchliche Altersversorgung und Wartestand | 21 982 832 Euro |
3. | den Landeskirchenanteil für allgemeine Aufgaben | 41 936 968 Euro |
§ 4 Festlegungen zum Finanzgesetz
(
1
)
Die Obergrenze der Ausgleichsrücklage wird gemäß § 5 Absatz 3 Finanzgesetz EKM auf 207 500 000 Euro festgelegt.
(
2
)
Der Personalkostendurchschnitt (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe aa Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz EKM) wird für das Haushaltsjahr 2020 auf 90 000 Euro und für das Haushaltsjahr 2021 auf 94000 Euro festgelegt.
(
3
)
Der dem Baulastfonds gemäß § 9 Absatz 3 Finanzgesetz EKM zuzuführende Betrag wird abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz EKM für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 auf 2 000 Euro je Kirchengebäude aufgestockt.
(
4
)
Abweichend von § 15 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2.1 Satz 3 Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz EKM wird der Anteil für die Zuweisung der Sachkosten mit Ausnahme für die Grundstücksverwaltung auf 13 Prozent festgelegt.
#§ 5
Haus- und Straßensammlungen
In den Haushaltsjahren 2020 und 2021 werden in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen zwei Haus- und Straßensammlungen durchgeführt.
#§ 6
Umlage für Kirchenwald
Die von den Kirchengemeinden dem Forstausgleichsfonds zuzuführende Umlage für Kirchenwald (§ 9 Absatz 4 Finanzgesetz EKM) wird für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 auf 14 Euro je Hektar pro Jahr festgesetzt.
#§ 7
Finanzbudgets
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1
)
1 Zum Zwecke der flexiblen Haushaltsgestaltung werden für den ordentlichen Haushalt Budgets ausgewiesen. 2 § 16 Absatz 2 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz findet keine Anwendung.
(
2
)
Die Budgetverantwortlichen sind für die Einhaltung des beschlossenen Budgets verantwortlich.
(
3
)
Für jedes Budget kann jeweils eine Budgetrücklage gebildet werden.
(
4
)
Das Kollegium des Landeskirchenamtes wird ermächtigt, die Zuordnung der Haushaltsstellen zu den Budgets zu verändern und damit die Budgethöhe entsprechend anzupassen und die Einzelheiten zur Bewirtschaftung der Budgets zu bestimmen.
(
5
)
Die Budgetrücklagen können über die geplanten Rücklagenentnahmen hinaus in Höhe von bis zu 15 Prozent der Budgethöhe in Anspruch genommen werden.
#§ 8
Rücklagen und außerplanmäßige Ausgaben
(
1
)
Ein Überschuss im ordentlichen Haushalt ist der allgemeinen Rücklage der EKM zuzuführen, ein Fehlbetrag ist durch Entnahme aus der allgemeinen Rücklage der EKM auszugleichen.
(
2
)
1 Mehreinnahmen, die den Haushaltsansatz der Plansumme gemäß § 2 Absatz 1 beziehungsweise § 3 Absatz 3 übersteigen, werden nach Abzug des Anteils für den Kirchlichen Entwicklungsdienstdienst und die Partnerkirchen abweichend von § 5 Absatz 1 Finanzgesetz EKM zu 80 vom Hundert der Versorgungsrücklage und zu 20 vom Hundert der Beihilferücklage zugeführt. 2 Mindereinnahmen, die den Haushaltsansatz der Plansumme unterschreiten, sind vorrangig durch Minderausgaben bei den geplanten Rücklagenzuführungen an die Versorgungs- und Beihilferücklage im Verhältnis 80 zu 20 und nachrangig durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage auszugleichen.
(
3
)
Kirchengesetzlich vorgesehene Rücklagenzuführungen und -entnahmen sind keine über- beziehungsweise außerplanmäßigen Ausgaben im Sinne von Artikel 87 Absatz 4 Kirchenverfassung EKM.
(
4
)
Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, aus der Haushaltsstelle 9290.00.8620 außerplanmäßige und periodenfremde Ausgaben bis zur Höhe des Planansatzes zu leisten.
#§ 9
Gewährung und Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften
(
1
)
Über die Gewährung und Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode.
(
2
)
1 Der Beschluss über die Gewährung eines Darlehens ist nur zulässig, wenn ein besonderes kirchliches Interesse vorliegt. 2 Die Gewährung von Darlehen an natürliche Personen ist grundsätzlich unzulässig.
(
3
)
1 Darlehen zur Deckung von Investitionen dürfen von der Landeskirche bis zu einer Höhe von insgesamt 65 000 000 Euro und Kassenkredite bis zu einer Höhe von 10 000 000 Euro aufgenommen sowie Rahmenverträge für die Nutzung von Kreditkarten bis zu einer Höhe von insgesamt 50 000 Euro abgeschlossen werden. 2 Die Aufnahme von Kassenkrediten ist nur zulässig, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll sind.
(
4
)
Bürgschaften dürfen von der Landeskirche bis zu einer Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro übernommen werden.
#§ 10
Clearingrückstellung
Abweichend von § 4 Satz 2 Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz EKM erfolgt die Zuführung des überschüssigen Betrages zu 80 vom Hundert an die Versorgungsrücklage und zu 20 vom Hundert an die Beihilferücklage.
#§ 11
Personalwirtschaftliche Regelung
Frei werdende Stellen der Landeskirche und ihrer unselbständigen Einrichtungen und Werke dürfen erst wiederbesetzt werden, wenn das Kollegium des Landeskirchenamtes oder die von ihm mit der Entscheidung betraute Stelle der Wiederbesetzung zustimmt (Wiederbesetzungssperre).