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Verordnung zum Amtsblatt
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 27. April 2024 (ABl. S. 78).

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert am 25. November 2023 (ABl. S. 231), die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Verkündungs- und Bekanntmachungsorgan

( 1 ) Das Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ist das Verkündungsorgan der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für Rechtsvorschriften. Es ist das Bekanntmachungsorgan der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, insbesondere wenn durch Rechtsvorschrift die amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt vorgeschrieben ist.
( 2 ) Daneben enthält das Amtsblatt Personalnachrichten, Hinweise auf Pfarrstellenausschreibungen sowie weitere amtliche Veröffentlichungen und Informationen.
( 3 ) Das Amtsblatt wird vom Landeskirchenamt herausgegeben.
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§ 2
Form

( 1 ) Das Amtsblatt wird in elektronischer Form geführt und auf der Internetseite www.kirchenrecht-ekm.de ausgegeben. Es wird vollständig und dauerhaft zum unentgeltlichen Abruf bereitgehalten.
( 2 ) Verkündungen, Bekanntmachungen und andere Veröffentlichungen in elektronischer Form sind mit der Bereitstellung des Amtsblattes im Internet vollzogen. Der Tag der Bereitstellung zum Abruf ist als Ausgabedatum im Amtsblatt anzugeben.
( 3 ) Von jeder Ausgabe des Amtsblattes werden vier beglaubigte Papierausdrucke gefertigt, die die gleiche Rechtsverbindlichkeit wie das in elektronischer Form herausgegebene Amtsblatt haben. Je ein Exemplar der beglaubigten Papierausdrucke wird beim Landesbischof bzw. bei der Landesbischöfin und im Landeskirchenamt hinterlegt. Zwei Exemplare werden beim Landeskirchlichen Archiv hinterlegt.
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§ 3
Zugänglichkeit

( 1 ) Das Amtsblatt ist im Internet zum Abruf für jede Person frei zugänglich. Es kann unentgeltlich gelesen, gespeichert und ausgedruckt werden.
( 2 ) Es soll ein Benachrichtigungsdienst bereitgestellt werden, der Interessierte über eine neu erschienene Ausgabe des Amtsblattes und ihren Inhalt informiert.
( 3 ) Das Amtsblatt kann beim Landeskirchenamt, beim Landesbischof bzw. bei der Landesbischöfin sowie beim Landeskirchlichen Archiv während der Geschäftszeiten in elektronischer und in gedruckter Form eingesehen werden. Auf Verlangen wird gegen Übernahme der Kosten ein Ausdruck erstellt und übersandt. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach der Gebührentafel der Archivgebührenordnung.
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§ 4
Sicherstellung der Echtheit und Unverfälschtheit

( 1 ) Jede Ausgabe des Amtsblattes wird in einem dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format erstellt und zur Sicherung der Authentizität und Integrität mit einem qualifizierten elektronischen Siegel nach Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG versehen. Nachträgliche inhaltliche Veränderungen der einzelnen Ausgaben sind unzulässig.
( 2 ) Die Datensicherung des Amtsblattes erfolgt in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System.
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§ 5
Ersatzverkündungen und -bekanntmachungen

( 1 ) Ist die Bereitstellung einer Ausgabe des Amtsblattes auf der Internetseite www.kirchenrecht-ekm.de nicht nur kurzzeitig unmöglich, so erfolgt die Ersatzverkündung oder -bekanntmachung in anderer geeigneter Form. In diesem Fall kann das Amtsblatt auch in gedruckter Form herausgegeben und allen kirchlichen Körperschaften zugesandt werden. Für die Ersatzverkündung oder -bekanntmachung wird kein Entgelt erhoben.
( 2 ) Sobald die Bereitstellung des Amtsblatts auf der Internetseite www.kirchenrecht-ekm.de wieder möglich ist, werden die zuvor nach Absatz 1 bereitgestellten Ausgaben unverzüglich hinzugefügt.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.