.Verordnung zum Amtsblatt
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Verordnung zum Amtsblatt
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 27. April 2024 (ABl. S. 78).
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert am 25. November 2023 (ABl. S. 231), die folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
Verkündungs- und Bekanntmachungsorgan
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1
)
1 Das Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ist das Verkündungsorgan der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für Rechtsvorschriften. 2 Es ist das Bekanntmachungsorgan der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, insbesondere wenn durch Rechtsvorschrift die amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt vorgeschrieben ist.
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2
)
Daneben enthält das Amtsblatt Personalnachrichten, Hinweise auf Pfarrstellenausschreibungen sowie weitere amtliche Veröffentlichungen und Informationen.
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3
)
Das Amtsblatt wird vom Landeskirchenamt herausgegeben.
#§ 2
Form
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1
)
1 Das Amtsblatt wird in elektronischer Form geführt und auf der Internetseite www.kirchenrecht-ekm.de ausgegeben. 2 Es wird vollständig und dauerhaft zum unentgeltlichen Abruf bereitgehalten.
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2
)
1 Verkündungen, Bekanntmachungen und andere Veröffentlichungen in elektronischer Form sind mit der Bereitstellung des Amtsblattes im Internet vollzogen. 2 Der Tag der Bereitstellung zum Abruf ist als Ausgabedatum im Amtsblatt anzugeben.
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3
)
1 Von jeder Ausgabe des Amtsblattes werden vier beglaubigte Papierausdrucke gefertigt, die die gleiche Rechtsverbindlichkeit wie das in elektronischer Form herausgegebene Amtsblatt haben. 2 Je ein Exemplar der beglaubigten Papierausdrucke wird beim Landesbischof bzw. bei der Landesbischöfin und im Landeskirchenamt hinterlegt. 3 Zwei Exemplare werden beim Landeskirchlichen Archiv hinterlegt.
#§ 3
Zugänglichkeit
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1
)
1 Das Amtsblatt ist im Internet zum Abruf für jede Person frei zugänglich. 2 Es kann unentgeltlich gelesen, gespeichert und ausgedruckt werden.
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2
)
Es soll ein Benachrichtigungsdienst bereitgestellt werden, der Interessierte über eine neu erschienene Ausgabe des Amtsblattes und ihren Inhalt informiert.
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3
)
1 Das Amtsblatt kann beim Landeskirchenamt, beim Landesbischof bzw. bei der Landesbischöfin sowie beim Landeskirchlichen Archiv während der Geschäftszeiten in elektronischer und in gedruckter Form eingesehen werden. 2 Auf Verlangen wird gegen Übernahme der Kosten ein Ausdruck erstellt und übersandt. 3 Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach der Gebührentafel der Archivgebührenordnung.
#§ 4
Sicherstellung der Echtheit und Unverfälschtheit
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1
)
1 Jede Ausgabe des Amtsblattes wird in einem dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format erstellt und zur Sicherung der Authentizität und Integrität mit einem qualifizierten elektronischen Siegel nach Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG versehen. 2 Nachträgliche inhaltliche Veränderungen der einzelnen Ausgaben sind unzulässig.
(
2
)
Die Datensicherung des Amtsblattes erfolgt in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System.
#§ 5
Ersatzverkündungen und -bekanntmachungen
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1
)
1 Ist die Bereitstellung einer Ausgabe des Amtsblattes auf der Internetseite www.kirchenrecht-ekm.de nicht nur kurzzeitig unmöglich, so erfolgt die Ersatzverkündung oder -bekanntmachung in anderer geeigneter Form. 2 In diesem Fall kann das Amtsblatt auch in gedruckter Form herausgegeben und allen kirchlichen Körperschaften zugesandt werden. 3 Für die Ersatzverkündung oder -bekanntmachung wird kein Entgelt erhoben.
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2
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Sobald die Bereitstellung des Amtsblatts auf der Internetseite www.kirchenrecht-ekm.de wieder möglich ist, werden die zuvor nach Absatz 1 bereitgestellten Ausgaben unverzüglich hinzugefügt.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.