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Verwaltungsanordnung für die Einzelvergütungen
im nebenberuflichen Dienst in der
Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 11. Juni 2024 (ABl. S. 94),
geändert am 10. September 2024 (ABl. S. 115).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte Paragrafen
Art
der Änderung
1
Änderung der Verwaltungsanordnung für die Einzelvergütungen im nebenberuflichen Dienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
10.09.2024
§ 4
geändert
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert am 25. November 2023 (ABl. S. 231), in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Ehrenamtsgesetz vom 25. November 2023 (ABl. S. 232) folgende Verwaltungsanordnung erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für den nebenberuflichen Dienst in der EKM. Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.
( 2 ) Diese Ordnung gilt nicht:
  1. für Vereinbarungen bzw. Verträge, die unter den Geltungsbereich von § 1 KAVO EKD-Ost fallen;
  2. für Personen, die sich als Unternehmer gewerbsmäßig mit der Ausführung der Leistung befassen;
  3. für Ehrenamtliche, dort gilt § 6 Ehrenamtsgesetz.1#
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§ 2
Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale

( 1 ) Ohne einen schriftlichen Vertrag können auf der Basis dieser Ordnung für den nebenberuflichen Dienst Vergütungen bis zur Höhe der Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale (§ 3 Nummern 26, 26a EStG) gezahlt werden.
( 2 ) Voraussetzung dafür ist das unterschriebene Formular zur Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale (§ 3 Nummern 26, 26a EStG).2#
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§ 3
Schriftliche Vereinbarung

( 1 ) Für die Beauftragung von Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist immer eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.
( 2 ) Im Übrigen ist ab dem Überschreiten der Grenzen der Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale (§ 3 Nummern 26, 26a Einkommensteuergesetz) eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.
( 3 ) Bei wiederkehrenden Diensten kann ein Honorarrahmenvertrag abgeschlossen werden, der ein Tätigwerden nach Bedarf beschreibt und somit bei jedem Einzeldienst erneut zur Anwendung kommt. Ein Anspruch auf Beauftragung in jedem Bedarfsfall entsteht dadurch nicht. Über die geleisteten Dienste ist eine Abrechnung zu erstellen.
( 4 ) Soweit von den Regelsätzen des § 4 in begründeten Einzelfällen abgewichen wird, bedürfen solche Vereinbarungen der Schriftform. Hierbei ist der Grund für die Abweichung zu benennen.
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§ 4
Regelsätze

( 1 ) Aufwandsentschädigungen im öffentlichen Dienst, die nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust, sondern als pauschalierter Sachkostenersatz gezahlt werden, sind gemäß § 3 Nummer 12 Einkommensteuergesetz steuerfrei, wenn sie den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offensichtlich nicht übersteigen.
( 2 ) Es gelten folgende Regelsätze für die Einzelvergütung nebenberuflich Tätiger durch Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreise:
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1. Einzelvergütung im kirchenmusikalischen Dienst

mit Prüfung
(A, B oder vergleichbar)
mit Prüfung
(C oder vergleichbar)
mit Prüfung
(D oder vergleichbar)
ohne
Prüfung
Gottesdienst mit Orgelspiel oder Chorleitung
45 Euro
35 Euro
30 Euro
25 Euro
Gottesdienst mit Orgelspiel und Abendmahl oder Chorleitung3#
50 Euro
40 Euro
35 Euro
30 Euro
Kasualgottesdienst4#, 5#
45 Euro
35 Euro
30 Euro
25 Euro
Chor-/Instrumentalprobe
(60 Minuten)6#, 7#
45 Euro
35 Euro
30 Euro
25 Euro
Hauptberuflich tätigen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern werden nur Dienste außerhalb ihres Dienstauftrages vergütet.
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2. Einzelvergütung im gemeindepädagogischen Dienst

mit Master-, Bachelorabschluss
oder vergleichbar
mit FS-Abschluss
oder vergleichbar
mit
Prüfung
ohne
Prüfung
je Unterrichtsstunde
(60 Minuten)
45 Euro
40 Euro
30 Euro
25 Euro
Arbeit mit Gruppen
(60 Minuten)
45 Euro
40 Euro
30 Euro
25 Euro
Mitwirkung im Gottesdienst mit Gruppen
45 Euro
40 Euro
30 Euro
25 Euro
Kindergottesdienst
45 Euro
40 Euro
30 Euro
25 Euro
Freizeiten je Tag
120 Euro
110 Euro
100 Euro
80 Euro
Hauptberuflich tätigen Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen werden nur Dienste außerhalb ihres Dienstauftrages vergütet.
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3.

(aufgehoben)
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4. Vorträge, Seminarleitung, Training

Bezüglich der Honorarhöhe wird zur Orientierung auf die Honorarordnung EKD verwiesen.8#
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5. Verwaltung/Küster/Friedhof und andere Dienste

  1. Für alle Tätigkeiten, die keine Prüfung/keinen Abschluss erfordern 25 Euro je voller Stunde,
  2. für alle Tätigkeiten, die eine Prüfung/einen Abschluss erfordern 30 Euro je voller Stunde,
Abweichungen von diesen Sätzen sind schriftlich zu vereinbaren.
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§ 5
Sachkosten

( 1 ) Durch den Dienst entstehende Reisekosten sind nach den jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Regelungen zu erstatten. Vorschriften über Tagegeld sind nicht anzuwenden.
( 2 ) Außerdem werden bare Auslagen erstattet.
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§ 6
Schlussbestimmung

Die Verwaltungsdienstordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Verwaltungsdienstordnung für die Einzelvergütung im kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland“ vom 25. Januar 2022 (ABl. S. 54, berichtigt S. 72) außer Kraft.

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2 ↑ Musterformulare für die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale finden Sie auf der Seite des Gemeindedienstes der EKM, https://www.ehrenamt-ekm.de/kontakt-und-service/downloads/
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3 ↑ Bei erhöhtem Aufwand sind abweichende Vereinbarungen möglich.
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4 ↑ Bei erhöhtem Aufwand sind abweichende Vereinbarungen möglich.
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5 ↑ Andere Vereinbarungen mit Bestattungsunternehmen oder anderen Dritten bleiben unbenommen.
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6 ↑ Bei erhöhtem Aufwand sind abweichende Vereinbarungen möglich.
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7 ↑ Der Betrag ist auf die übliche Probenzeit anzupassen.