.Verwaltungsanordnung für die Einzelvergütungen
Vom 11. Juni 2024 (ABl. S. 94),
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
Verwaltungsanordnung für die Einzelvergütungen
im nebenberuflichen Dienst in der
Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 11. Juni 2024 (ABl. S. 94),
geändert am 10. September 2024 (ABl. S. 115).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Verwaltungsanordnung für die Einzelvergütungen im nebenberuflichen Dienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland | 10.09.2024 | § 4 | geändert |
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert am 25. November 2023 (ABl. S. 231), in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Ehrenamtsgesetz vom 25. November 2023 (ABl. S. 232) folgende Verwaltungsanordnung erlassen:
###§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
1 Diese Ordnung gilt für den nebenberuflichen Dienst in der EKM. 2 Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.
(
2
)
Diese Ordnung gilt nicht:
- für Vereinbarungen bzw. Verträge, die unter den Geltungsbereich von § 1 KAVO EKD-Ost fallen;
- für Personen, die sich als Unternehmer gewerbsmäßig mit der Ausführung der Leistung befassen;
§ 2
Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale
(
1
)
Ohne einen schriftlichen Vertrag können auf der Basis dieser Ordnung für den nebenberuflichen Dienst Vergütungen bis zur Höhe der Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale (§ 3 Nummern 26, 26a EStG) gezahlt werden.
(
2
)
Voraussetzung dafür ist das unterschriebene Formular zur Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale (§ 3 Nummern 26, 26a EStG).2#
#§ 3
Schriftliche Vereinbarung
(
1
)
Für die Beauftragung von Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist immer eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.
(
2
)
Im Übrigen ist ab dem Überschreiten der Grenzen der Übungsleiter-/Ehrenamtspauschale (§ 3 Nummern 26, 26a Einkommensteuergesetz) eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.
(
3
)
1 Bei wiederkehrenden Diensten kann ein Honorarrahmenvertrag abgeschlossen werden, der ein Tätigwerden nach Bedarf beschreibt und somit bei jedem Einzeldienst erneut zur Anwendung kommt. 2 Ein Anspruch auf Beauftragung in jedem Bedarfsfall entsteht dadurch nicht. 3 Über die geleisteten Dienste ist eine Abrechnung zu erstellen.
(
4
)
1 Soweit von den Regelsätzen des § 4 in begründeten Einzelfällen abgewichen wird, bedürfen solche Vereinbarungen der Schriftform. 2 Hierbei ist der Grund für die Abweichung zu benennen.
#§ 4
Regelsätze
(
1
)
Aufwandsentschädigungen im öffentlichen Dienst, die nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust, sondern als pauschalierter Sachkostenersatz gezahlt werden, sind gemäß § 3 Nummer 12 Einkommensteuergesetz steuerfrei, wenn sie den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offensichtlich nicht übersteigen.
(
2
)
Es gelten folgende Regelsätze für die Einzelvergütung nebenberuflich Tätiger durch Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreise:
#1. Einzelvergütung im kirchenmusikalischen Dienst
mit Prüfung (A, B oder vergleichbar) | mit Prüfung (C oder vergleichbar) | mit Prüfung (D oder vergleichbar) | ohne Prüfung | |
Gottesdienst mit Orgelspiel oder Chorleitung | 45 Euro | 35 Euro | 30 Euro | 25 Euro |
50 Euro | 40 Euro | 35 Euro | 30 Euro | |
45 Euro | 35 Euro | 30 Euro | 25 Euro | |
45 Euro | 35 Euro | 30 Euro | 25 Euro |
Hauptberuflich tätigen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern werden nur Dienste außerhalb ihres Dienstauftrages vergütet.
#2. Einzelvergütung im gemeindepädagogischen Dienst
mit Master-, Bachelorabschluss oder vergleichbar | mit FS-Abschluss oder vergleichbar | mit Prüfung | ohne Prüfung | |
je Unterrichtsstunde (60 Minuten) | 45 Euro | 40 Euro | 30 Euro | 25 Euro |
Arbeit mit Gruppen (60 Minuten) | 45 Euro | 40 Euro | 30 Euro | 25 Euro |
Mitwirkung im Gottesdienst mit Gruppen | 45 Euro | 40 Euro | 30 Euro | 25 Euro |
Kindergottesdienst | 45 Euro | 40 Euro | 30 Euro | 25 Euro |
Freizeiten je Tag | 120 Euro | 110 Euro | 100 Euro | 80 Euro |
Hauptberuflich tätigen Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen werden nur Dienste außerhalb ihres Dienstauftrages vergütet.
#3.
(aufgehoben)
#4. Vorträge, Seminarleitung, Training
#5. Verwaltung/Küster/Friedhof und andere Dienste
- Für alle Tätigkeiten, die keine Prüfung/keinen Abschluss erfordern 25 Euro je voller Stunde,
- für alle Tätigkeiten, die eine Prüfung/einen Abschluss erfordern 30 Euro je voller Stunde,
Abweichungen von diesen Sätzen sind schriftlich zu vereinbaren.
#§ 5
Sachkosten
(
1
)
1 Durch den Dienst entstehende Reisekosten sind nach den jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Regelungen zu erstatten. 2 Vorschriften über Tagegeld sind nicht anzuwenden.
(
2
)
Außerdem werden bare Auslagen erstattet.
#§ 6
Schlussbestimmung
1 Die Verwaltungsdienstordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die „Verwaltungsdienstordnung für die Einzelvergütung im kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland“ vom 25. Januar 2022 (ABl. S. 54, berichtigt S. 72) außer Kraft.
#
1 ↑ Ehrenamtsgesetz – EAG vom 25. November 2023 (ABl. S. 232)
1 ↑ Ehrenamtsgesetz – EAG vom 25. November 2023 (ABl. S. 232)
#
2 ↑ Musterformulare für die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale finden Sie auf der Seite des Gemeindedienstes der EKM, https://www.ehrenamt-ekm.de/kontakt-und-service/downloads/
2 ↑ Musterformulare für die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale finden Sie auf der Seite des Gemeindedienstes der EKM, https://www.ehrenamt-ekm.de/kontakt-und-service/downloads/
#
8 ↑ Honorarordnung der EKD vom 19. April 2024 (ABl. EKD 2024 S. 50)
8 ↑ Honorarordnung der EKD vom 19. April 2024 (ABl. EKD 2024 S. 50)