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Verordnung zur Erprobung neuer Strukturen im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Gera

Vom 11. Oktober 2024 (ABl. S. 124).

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3 und Artikel 82 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 25. November 2023 (ABl. S. 231), in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Erprobungsgesetz vom 25. November 2023 (ABl. S. 231) folgende Verordnung erlassen:
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§ 1
Ausstrahlungsorte

( 1 ) Die Kreissynode Gera kann für den Kirchenkreis Orte, in denen gemeindliche Aufgaben übergemeindlich wahrgenommen werden, zu Zentren für geistliches Leben mit besonderem Profil bestimmen (Ausstrahlungsorte). Die Kreissynode ordnet die Stellen im Verkündigungsdienst nach § 2 den Ausstrahlungsorten nach Anhörung der beteiligten Gremien am Ausstrahlungsbereich zu.
( 2 ) Voraussetzungen für die Bildung von Ausstrahlungsorten nach Absatz 1 sind:
  1. gute Erreichbarkeit und Attraktivität (kommunal und kirchlich) für Gemeindemitglieder und Interessierte aller Generationen und Milieus,
  2. Verteilung im Kirchenkreis so, dass langfristig die Möglichkeit der Teilhabe für alle Gemeindemitglieder und Interessierte besteht,
  3. Vorhandensein von Ansprechpersonen für Kasualien und Seelsorge,
  4. geeignete Räumlichkeiten mit guter Ausstattung für ganzjährige Nutzung.
( 3 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer besteht Residenzpflicht an einem Ausstrahlungsort. Eine am Ausstrahlungsort vorhandene Dienstwohnung ist zu beziehen.
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§ 2
Gemeinde- und Kreispfarrstellen

( 1 ) Gemeindepfarrstellen werden in unbefristete Kreispfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag (Kreispfarrstellen besonderer Art) umgewandelt.
( 2 ) Die Kreissynode ordnet die Stellen nach Absatz 1 den Ausstrahlungsorten im Einvernehmen mit den beteiligten Gremien am Ausstrahlungsbereich zu.
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§ 3
Zusammensetzung der Gemeindekirchenräte im Bereich der Kreispfarrstellen

( 1 ) Die Inhaber der Kreispfarrstellen sind Mitglied des Gemeindekirchenrates am Ausstrahlungsort gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe b) Gemeindekirchenratsgesetz. In den den Ausstrahlungsorten zugeordneten Kirchengemeinden haben sie das Recht, mit Rede- und Antragsrecht gemäß § 2 Absatz 4 Gemeindekirchenratsgesetz an den Sitzungen des Gemeindekirchenrates teilzunehmen. Sie haben in allen zugeordneten Kirchengemeinden das Recht und die Pflicht zur Beanstandung von Beschlüssen gemäß Artikel 28 Absatz 7 Kirchenverfassung EKM.
( 2 ) Bis zur Neukonstituierung der Gemeindekirchenräte im Jahr 2025 darf in den zugeordneten Kirchengemeinden die Untergrenze der Größe der Gemeindekirchenräte abweichend von § 4 Absatz 4 Gemeindekirchenratsgesetz drei Mitglieder betragen.
( 3 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten alle Einladungen und Protokolle der den Kreispfarrstellen zugeordneten Kirchengemeinden.
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§ 4
Geistlicher Rat

( 1 ) An jedem Ausstrahlungsort wird ein Geistlicher Rat gebildet. Die Kreissynode legt den Bereich fest, in dem Kirchengemeinden in Anbindung an einen Ausstrahlungsort zur Beteiligung bei der Bildung des geistlichen Rates eingeladen werden.
( 2 ) Der Gemeindekirchenrat am Ausstrahlungsort bestimmt das Verfahren zur Bildung und die Zusammensetzung des Geistlichen Rates im Benehmen mir den Gemeindekirchenräten der Kirchengemeinden, die dem Ausstrahlungsort zugeordnet sind. Die Festlegungen bedürfen der Bestätigung des Kreiskirchenrates.
( 3 ) Bei der Zusammensetzung des Geistlichen Rates sind die für die Kirchengemeinden im Bereich angestellten oder beauftragten Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst zu berücksichtigen. Die Zahl der hauptberuflich Mitarbeitenden darf die Hälfte der Mitglieder nicht erreichen.
( 4 ) Die Gemeindekirchenräte entscheiden über ihre Beteiligung am geistlichen Rat. Sie erhalten, soweit von ihnen gewünscht, ein Entsendungsrecht in den geistlichen Rat. Entsendungen erfolgen für die jeweilige Amtszeit des Gemeindekirchenrates.
( 5 ) Der Geistliche Rat berät über die Gestaltung des geistlichen Lebens am Ausstrahlungsort. Die Gemeindekirchenräte des Bereichs nach Absatz 1 Satz 2 können Aufgaben nach Artikel 24 Absatz 3 Kirchenverfassung EKM entsprechend § 33 Absatz 2 Gemeindekirchenratsgesetz an den Geistlichen Rat übertragen.
( 6 ) Den Vorsitz des Geistlichen Rates hat eine Pfarrerin oder ein Pfarrer. Den stellvertretenden Vorsitz wählt der Geistliche Rat aus seiner Mitte. Mindestens eine Person im Geistlichen Rat soll aus dem Gemeindekirchenrat des Ausstrahlungsortes sein. Für die Geschäftsführung des Geistlichen Rates finden die Bestimmungen der Geschäftsführungsverordnung GKR entsprechende Anwendung.
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§ 5
Besetzung von Kreispfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag

Für die Besetzung gelten die §§ 22 ff. Pfarrstellengesetz mit folgenden Maßgaben:
  1. Die Besetzung der Stelle erfolgt unbefristet.
  2. In einer gemeinsamen Sitzung aller Gemeindekirchenräte der Ausstrahlungsbereiche erstellen die anwesenden Räte einen Wahlvorschlag für den Kreiskirchenrat.
  3. Der Geistliche Rat gibt ein Votum ab.
  4. Der Kreiskirchenrat entscheidet unter Berücksichtigung des Wahlvorschlags und des Votums über die Besetzung.
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§ 6
Finanzierung

( 1 ) Die zur Finanzierung des Verkündigungsdienstes gemäß § 6 Absatz 1 Finanzgesetz von den Kirchengemeinden aufzubringenden Mittel werden im Kirchenkreis pro Gemeindeglied ermittelt. Jede Kirchengemeinde beteiligt sich entsprechend der Anzahl der Gemeindeglieder an den aufzubringenden Kosten. Damit erfolgt die Berechnung der Besoldungs- und Vergütungsanteile gemäß § 14 Absatz 6 Nummer 4 Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz für alle Kreispfarrstellen sowie für Kreispfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag unabhängig von der Zuständigkeit für die Ausstrahlungsorte. Gleiches gilt für die weiteren gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 1 zum Verkündigungsdienst gehörenden Dienste.
( 2 ) Die Kirchengemeinden erhalten gemäß § 9 Absatz 2 Finanzgesetz einen Anteil aus dem Gesamtgemeindeanteil, der sich gemäß § 9 Absatz 2 Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz berechnet (Kirchengemeindeanteil). Um alle Kirchengemeinden im Kirchenkreis gleich zu behandeln wird der Kirchengemeindeanteil jeder Kirchengemeinde aus Mitteln des Strukturfonds auf 75 vom Hundert des Gesamtgemeindeanteils aufgestockt.
( 3 ) Von den im Strukturfonds hiernach verbleibenden Mitteln werden insgesamt 25 vom Hundert den Ausstrahlungsorten zu gleichen Teilen, unabhängig von der Gemeindegliederzahl, zugewiesen. Die im Rahmen dieser Regelung den Ausstrahlungsorten zugewiesenen Mittel sind in der Kasse der Kirchengemeinde entweder im Rahmen eines Selbstabschließers oder in einem gesonderten Sachbuch von den eigenen Mitteln der Kirchengemeinde des Ausstrahlungsortes getrennt dazustellen. Die restlichen 75 vom Hundert der verbliebenen Mittel des Strukturfonds werden weiter gemäß § 16 Finanzgesetz vergeben.
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§ 7
Rahmenbedingungen für die Erprobung

( 1 ) Die mit der Erprobung gesammelten Erfahrungen sind während des Erprobungszeitraums zu dokumentieren und gemeinsam mit der vom Kollegium des Landeskirchenamtes festgelegten Stelle laufend auszuwerten. Die Art der Dokumentation und der Auswertung der erprobten Maßnahmen werden zwischen dem Kirchenkreis und dem Landeskirchenamt vereinbart. Die endgültige Auswertung ist mindestens drei Monate vor Ende des Erprobungszeitraumes abzuschließen.
( 2 ) Der Landeskirchenrat entscheidet unbeschadet der Möglichkeit zur Änderung dieser Verordnung aufgrund der endgültigen Auswertung, ob
  1. die Erprobung beendet wird und die getroffenen Maßnahmen rückabgewickelt werden,
  2. die Erprobung für bis zu drei Jahre fortgesetzt wird, weil noch kein gesichertes Ergebnis vorliegt, die Maßnahmen in diesem Zeitraum rückabgewickelt werden sollen oder die Überführung in allgemein geltendes Recht erleichtert werden soll.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 12. Oktober 2024 in Kraft.