.Verordnung zur Anwendung und Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Vom 4. Mai 2012 (ABl. S. 169),
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Verordnung zur Anwendung und Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(DurchfVO-Beihilfeverordnung)
Vom 4. Mai 2012 (ABl. S. 169),
zuletzt geändert am 13. Oktober 2023 (ABl. S. 244).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | 26.10.2018 | § 2 § 3 § 4 | geändert neu eingefügt bisheriger § 3 | ||
2 | 13.10.2023 | § 2 | geändert |
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 61 Absatz 1 Nummer 3 und Artikel 82 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Verordnung erlassen:
####§ 1
Anwendung der Beihilfeverordnung
Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen für im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland stehende Vikare und Vikarinnen, Prediger und Predigerinnen, Pfarrer und Pfarrerinnen, Anwärter und Anwärterinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, ordinierte Gemeindepädagogen und -pädagoginnen sowie Empfänger und Empfängerinnen von Versorgungsbezügen einschließlich ihrer Hinterbliebenen findet die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beilhilfeverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2017 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
#§ 2
Durchführung der Beihilfeverordnung
(
1
)
1 Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen erhalten von der Landeskirche einen nach ihren Dienstbezügen berechneten Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert des ermäßigten Beitragssatzes (inklusive Zusatzbeitrag) für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch (§ 243 SGB V) der Allgemeinen Ortskrankenkasse am Sitz des Landeskircheamtes. 2 Der Berechnung liegen die Brutto-Dienstbezüge zugrunde.
(
2
)
1 In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversicherte Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen ohne Anspruch auf Rentenleistungen erhalten auf Antrag einen Krankenversicherungszuschuss in Höhe von 50 vom Hundert des ermäßigten Beitragssatzes (inklusive Zusatzbeitrag) für freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch (§ 243 SGB V) der Allgemeinen Ortskrankenkasse am Sitz des Landeskirchenamtes. 2 Der Krankenversicherungszuschuss berechnet sich aus den Brutto-Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften ergeben. 3 Für in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen mit Anspruch auf Rentenleistungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Höhe des Krankenversicherungszuschusses auf 30 vom Hundert verringert.
#§ 3
Aufwendungen für Wahlleistungen
(
1
)
Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung (§ 26 Absatz 1 Nummer 5 Bundesbeihilfeverordnung) sind nicht beihilfefähig, soweit nicht die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 vorliegen.
(
2
)
Für am 1. Januar 2019 vorhandene
- Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen,
- Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und
- Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
bleiben die Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationären Behandlungen nach den Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig.
(
3
)
Für Aufwendungen, die aus Anlass einer vor dem 1. Januar 2019 begonnenen stationären Behandlung entstanden sind, ist das bis zum 31. Dezember 2018 geltende Beihilferecht anzuwenden.
#§ 4
Übergangsbestimmung
(
1
)
Haben beihilfeberechtigte Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen bis zum 31. Mai 2012 rechtswirksam auf einen ihnen zustehenden, den Betrag von 41 Euro monatlich übersteigenden Zuschuss zur Krankenversicherung der Deutschen Rentenversicherung oder einer anderen nichtkirchlichen Stelle verzichtet, findet § 1 Absatz 2 Beihilfeverordnung keine Anwendung.
(
2
)
1 Verringert sich im Einzelfall durch diese Verordnung der am 31. Dezember 2011 gewährte Zuschuss zur Krankenversicherung, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen und dem neuen Zuschuss gewährt. 2 Der Zuschuss zur Krankenversicherung darf zusammen mit der Ausgleichszulage den Betrag von 150 Euro nicht übersteigen. 3 Die am 1. Januar 2012 gewährte Ausgleichszulage vermindert sich bis zu ihrem vollständigen Abbau bei jeder Erhöhung der Versorgungsbezüge aufgrund einer allgemeinen Anhebung der Besoldung um ein Drittel des Unterschiedsbetrages.
(
3
)
Absatz 2 findet keine Anwendung bei der Verringerung des Krankenversicherungszuschusses aufgrund von § 2 Absatz 2 Satz 3.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 16. Dezember 2005 (ABl. 2006 S. 23) außer Kraft.