.Verwaltungsanordnung
Vom 5. September 2023 (ABl. 2024 S. 6),
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
#§ 8
Mustersatzung
Verwaltungsanordnung
über die Berechnung der Kostenverrechnungssätze
in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(VAO-KvS)
Vom 5. September 2023 (ABl. 2024 S. 6),
berichtigt am 22. Februar 2024 (ABl. S. 44).
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von § 15 Absatz 2 Nummer 2 der Ausführungsbestimmungen zum Finanzgesetz EKM vom 9. Mai 2015 (ABl. S. 166), zuletzt geändert am 30. April 2022 (ABl. S. 116) folgende Verwaltungsanordnung beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
Die Verwaltungsanordnung regelt die Berechnung der Kostenverrechnungssätze nach § 15 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz Finanzgesetz EKM.
#§ 2
Grundlagen der Erhebung von Kostenverrechnungssätzen
(
1
)
1 Kostenverrechnungssätze können als Gebühren oder privatrechtliche Entgelte erhoben werden. 2 Leistungen von Dritten (Auslagen) werden weiterberechnet.
(
2
)
1 Für die Erledigung folgender Verwaltungsaufgaben, die dem Kreiskirchenamt gemäß § 3a Absatz 2 Nummer 2 Kreiskirchenamtsgesetz übertragen wurden, erheben diese Kostenverrechnungssätze auf der Grundlage von Gebührensatzungen (Muster siehe Anlage):
- die Führung der Kassen der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen einschließlich der Erstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und der Gemeindebeitragsverwaltung,
- die Bearbeitung der Gemeindebeiträge ohne Übertragung der Kassenführung,
- die Haus- und Wohnungsverwaltung,
- die Aufgaben der laufenden Friedhofsverwaltung mit Ausnahme der Grabstellenvergabe jedoch einschließlich der Ausfertigung und Pflege von Satzungen des Friedhofsträgers.
2 Die Gebührensatzung ist gemäß § 22 Verwaltungs- und Aufsichtsgesetz dem Landeskirchenamt anzuzeigen. 3 Diese Kostenverrechnungssätze sind durch Gebührenbescheid zu erheben. 4 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. 5 Die Gebühren gemäß Nummer 1, 2 und 4 sind nicht umsatzsteuerbar gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz. 6 Die Gebühren gemäß Nummer 3 sind nicht umsatzsteuerbar gemäß § 2b Absatz 2 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz, soweit sie im Kalenderjahr 17.500 Euro voraussichtlich nicht übersteigen.
(
3
)
1 Für die Erledigung weiterer Aufgaben der Kirchengemeinden gemäß § 3a Absatz 4 Kreiskirchenamtsgesetz erheben die Kreiskirchenämter Kostenverrechnungssätze als privatrechtliche Entgelte. 2 Der Beschluss des Verwaltungsrates ist dem Landeskirchenamt zur Kenntnis zu geben. 3 Die Kostenverrechnungssätze sind auf der Grundlage einer Entgeltvereinbarung zu erheben. 4 Entgelte sind umsatzsteuerpflichtig gemäß § 2 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz; die gesetzliche Umsatzsteuer wird, soweit der Rechtsträger die Kleinunternehmergrenze überschreitet, aufgeschlagen.
#§ 3
Kostenverrechnungssatz Kassenführung
Der Kostenverrechnungssatz ist die Summe aus dem Festbetrag (§ 5) und dem Prozentanteil (§ 6).
#§ 4
Bemessungsgrundlage Kassenführung
(
1
)
1 Die Bemessungsgrundlage (Berechnungsgröße) ist die Hälfte der Summe der Einnahmen und Ausgaben aller Sachbuchteile der Jahresrechnung des Vorjahres. 2 Vorjahr ist gemäß § 31 Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz EKM das dem Haushaltsjahr, in dem die Planung erfolgt, vorausgegangene Kalenderjahr. 3 Ausgenommen sind die Sachbuchteile Verwahr/Vorschuss, das Vermögenssachbuch sowie Investitionshaushalte.
(
2
)
Veräußerungserlöse aus Grundvermögen, die dem Grundvermögensfonds zugeführt werden, sind aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen, sofern das Kreiskirchenamt keine Aufgaben außerhalb des Leistungskataloges (Anlage Ausführungsverordnung zum Kreiskirchenamtsgesetz) für die Tätigkeiten im Grundstückswesen übernommen hat.
(
3
)
1 Ergibt sich in bestimmten Fällen, insbesondere bei der Führung von Kassen für Kindertagesstätten, ein zusätzlicher Aufwand, der im Leistungskatalog (Anlage Ausführungsverordnung zum Kreiskirchenamtsgesetz) unter die kostenpflichtigen Zusatzleistungen fällt, kann von den Regelungen in Absatz 1 abgewichen werden. 2 Der Zusatzaufwand ist zu kalkulieren. 3 Der Verwaltungsrat nimmt die Festlegungen in die Gebührensatzung auf.
#§ 5
Festbetrag Kassenführung
Der Festbetrag bestimmt sich nach folgender Staffelung:
Bemessungsgrundlage nach § 4 in Euro
bis | 50.000 | 400 |
bis | 100.000 | 650 |
bis | 250.000 | 1000 |
bis | 500.000 | 1.300 |
bis | 750.000 | 1.950 |
bis | 1.000.000 | 2.600 |
bis | 2.500.000 | 5.200 |
bis | 5.000.000 | 10.400 |
über | 5.000.000 | 15.600 |
§ 6
Prozentanteil Kassenführung
(
1
)
1 Der Prozentanteil wird errechnet, indem die Bemessungsgrundlage (§ 4) mit einem Vomhundertsatz nach folgender Staffel multipliziert wird:
Bemessungsgrundlage nach § 4 in Euro Vomhundertsatz
bis | 10.000 | 1,50 |
bis | 25.000 | 1,30 |
bis | 50.000 | 1,10 |
bis | 100.000 | 1,00 |
bis | 250.000 | 0,90 |
bis | 500.000 | 0,80 |
über | 500.000 | 0,70 |
2 Eine Anwendung verschiedener Prozentsätze auf unterschiedliche Sachbücher ist nicht zulässig.
(
2
)
Der Verwaltungsrat des Kreiskirchenamtes kann die Prozentsätze in Abweichung von Absatz 1 erhöhen; eine Unterschreitung ist jedoch nicht zulässig.
#§ 7
Weitere Kostenverrechnungssätze
1 Weitere Kostenverrechnungssätze werden auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation und -satzung erhoben. 2 Hierfür gelten folgende Werte als angemessen:
1. | Gemeindebeitragserhebung ohne Kassenfühung | 0,15 € je Gemeindebeitragsbrief s/w / Aufpreis ab 3. Seite 0,25 € je Gemeindebeitragsbrief farbig / Aufpreis ab 2. Seite |
2. | Zusatzgebühren für die Gemeindebeitragserhebung (wenn die Kassenführung übertragen ist) | 0,10 € für Gemeindebeitragsbrief farbig / Aufpreis ab 3. Seite |
3. | Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG an das zuständige Finanzamt (wenn die Kassenführung nicht übertragen ist) | |
4. | Hausverwaltung/Betriebskostenabrechnung | 30,00 € bis 60,00 € je Nutzungseinheit |
5. | Wohnungsverwaltung | 215,00 € je Wohneinheit jährlich |
6. | Friedhofsverwaltung | |
6.1. | Ausfertigung und Pflege von Friedhofsgebührensatzungen, Grabmal- und Bepflanzungssatzungen | |
Kalkulation der Friedhofsgebühren sowie Hilfe bei der Erstellung von Friedhofsgebührenkalkulationen | ||
Erarbeitung und Aktualisierung von Satzungen einschließlich Beschlussvorlagen für die Entscheidungsgremien und Prüfung und Veranlassung der Bekanntmachung von Satzungen in ortsüblicher Weise | ||
Erarbeitung von weiteren Beschlussvorlagen für die Entscheidungsgremien | ||
Erstellen von Verträgen zwischen dem Friedhofsträger und kommunalen Verwaltungsstellen, wenn der Friedhof nicht von kirchlicher Seite verwaltet wird. | ||
6.2 | Laufende Aufgaben der Friedhofsverwaltung | |
Erfassung der Grabstellen, ggf. Zuordnung und Vergabe | ||
Erstellung eines Gesamtplans und Lageplans | ||
Erstellen, Führen und Pflege eines topographischen Grabregisters, Belegungsplanes und eines Inventarverzeichnisses für künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen | ||
Erstellung und Versand von Gebührenbescheiden und sonstigen Rechnungen | 15,00 € bis 20,00 € je Gebührenbescheid bei Vergabe Grabberechtigung 3,00 € bis 5,00 € je Grab/Jahr für Bescheid über Friedhofsunterhaltsgebühren |
§ 8
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Verwaltungsanordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(
2
)
Die Verwaltungsanordnung vom 20. März 2012 (ABl. S. 242) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
#Anlage
Mustersatzung
Gebührensatzung für die Erhebung von Kostenverrechnungssätzen
durch das Kreiskirchenamt ...
vom ...
Der Verwaltungsrat des Kreiskirchenamts ..........................hat gemäß § 5 Satz 2 Kreiskirchenamtsgesetz in seiner Sitzung vom ............... die nachstehende Gebührensatzung beschlossen:
###§ 1 Gegenstand der Gebühren
(
1
)
Für folgende Verwaltungsleistungen des Kreiskirchenamts gemäß § 3a Absatz 2 Nummer 2 Kreiskirchenamtsgesetz werden nach dieser Satzung Kostenverrechnungssätze als Gebühren erhoben:
1. | Kassenführung | .. Euro |
2. | Gemeindebeitragsverwaltung | |
a) mit | .. Euro | |
b) ohne | .. Euro | |
Übertragung der Kassenführung | ||
3. | Haus- und Wohnungsverwaltung | .. Euro |
4. | Friedhofsverwaltung | .. Euro |
(
2
)
1 Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. 2 Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19 %, Stand 2021).
#§ 2 Gebührenschuldner
(
1
)
Schuldner der Kosten ist die Kirchengemeinde, die die Verwaltungsaufgaben auf das Kreiskirchenamt übertragen hat.
(
2
)
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
#§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Festsetzung und Fälligkeit
(
1
)
Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht mit Beginn der Erbringung der Leistung durch das Kreiskirchenamt.
(
2
)
Die Gebühren sind mit ihrer Entstehung zur Zahlung fällig, nicht jedoch vor Bekanntgabe des Gebührenbescheides nach Absatz 4 und Beginn des Haushaltsjahres, für das sie anfallen bzw. anfallen werden.
(
3
)
Das Kreiskirchenamt kann unterjährige Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld festsetzen.
(
4
)
1 Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. 2 In dem Gebührenbescheid werden Vorauszahlungen nach Absatz 3 abgerechnet und neue Vorauszahlungen festgesetzt.
#§ 4 Rechtsbehelfe
(
1
)
1 Gegen einen Bescheid des Kreiskirchenamtes auf Grund dieser Gebührensatzung ist der Widerspruch zulässig. 2 Der Widerspruch ist bei dem zuständigen Kreiskirchenamt einzulegen.
(
2
)
1 Hilft das Kreiskirchenamt dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. 2 Diesen erlässt das Landeskirchenamt.
#§ 5 Auslagen
Vom Kreiskirchenamt im Zusammenhang mit der übertragenen Verwaltungstätigkeit getätigte Auslagen sind in tatsächlicher Höhe zu erstatten.
#§ 6 Inkrafttreten
(
1
)
1 Die Gebührensatzung tritt am ………….. in Kraft. 2 Sie wird durch das Kreiskirchenamt ortsüblich bekannt gemacht. 3 Gemäß § 22 Verwaltungs- und Aufsichtsgesetz ist die Gebührensatzung dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
(
2
)
Mit Inkrafttreten dieser Gebührensatzung treten [alle bisherigen]/[die folgenden] Beschlüsse über Kostenverrechnungssätze außer Kraft.
..................................... | ........................................................... |
Ort, den | Vorsitzende/r des Verwaltungsrats |