.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Geltungszeitraum von: 01.01.2009
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Verwaltungsanordnung für die Grundvermögensfonds in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 3. Februar 2009 (ABl. S. 70),
geändert durch Beschluss vom 11. Oktober 2011 (ABl. 2014 S. 19)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | 11.10.2011 | § 4 Abs. 1 | geändert |
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von § 17 Absatz 5 des Finanzgesetzes EKM vom 4. Juli 2008 (ABl. S. 208) folgende Verwaltungsanordnung beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
Die Verwaltungsanordnung regelt die Verwaltung der Grundvermögensfonds (Grundstücksfonds, Landwirtschaftsfonds, Forstfonds) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland auf der Grundlage des Finanzgesetzes EKM.
#§ 2
Zweck
Die Grundvermögensfonds verwalten die Erlöse aus der Veräußerung kircheneigener Grundstücke der verschiedenen kirchlichen Rechtsträger und dienen der Sicherung und Mehrung des kirchlichen Grundvermögens.
#§ 3
Anlagegrundsätze
(1) Bei der Anlagestruktur eines Grundvermögensfonds ist die Herkunft der Mittel grundsätzlich zu berücksichtigen.
(2) Bei allen Vermögensanlagen ist auf ausreichende Sicherheit, Rentabilität und auf die Übereinstimmung mit dem kirchlichen Auftrag zu achten.
(3) Beim Erwerb von Immobilien und grundstücksgleichen Rechten erfolgt als Zusatz beim Namen die Nennung des jeweiligen Grundvermögensfonds.
#§ 4
Zulässige Vermögensanlagearten
(1) Folgende Vermögensanlagearten sind zulässig:
- Liquide Mittel
- Immobilien und Immobilienfonds
- Termingelder
- Verzinsliche Wertpapiere
- Aktien und Aktienfonds
- Investmentfonds
- Investitionen in erneuerbare Energien
(2) 1Der Erwerb von Immobilien ist der besondere Zweck der Grundvermögensfonds. 2Die Wiederveräußerung von Immobilien ist zulässig.
(3) Innere Anleihen zwischen den Grundvermögensfonds sind zulässig.
#§ 5
Verwaltungsrat
(1) 1Die Grundvermögensfonds werden durch einen Verwaltungsrat verwaltet. 2Diesem gehören die Leiter der Referate Finanzen, Grundstücke und Bau an. 3Vorsitzender ist der Referatsleiter Finanzen.
(2) 1Der Verwaltungsrat soll einmal im Vierteljahr auf Einladung des Vorsitzenden zusammentreten. 2Wenn ein Mitglied es verlangt, ist unverzüglich eine Sitzung anzuberaumen. 3Berater können bei Bedarf zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
(3) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. 2Beschlüsse werden einstimmig gefasst und sind zu protokollieren. 3Umlaufbeschlüsse sind in begründeten Fällen zulässig.
#§ 6
Zuständigkeiten
(1) 1Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung trifft der Verwaltungsrat. 2Dazu gehören insbesondere:
- Anlagestruktur eines Grundvermögensfonds und deren Veränderung
- Jahresplanung und die Jahresrechnung
- Festlegung von Renditeerwartungen
- Vorgaben für Anlagen in Aktien, Aktienfonds, Immobilienfonds, Investmentfonds u. a.
- Entscheidung über Rückerstattungsanträge
- Innere Anleihen
(2) 1Entscheidungen über Anlagen in Termingeldern und verzinslichen Wertpapieren trifft der Referatsleiter Finanzen. 2Er gibt jährlich einen Bericht an den Verwaltungsrat.
(3) 1Entscheidungen über den Erwerb oder die Veräußerung von Immobilien einschließlich aller deren Verwaltung betreffenden Entscheidungen trifft der Referatsleiter Grundstücke. 2Für Anlagen in Immobilienfonds hat er ein Vorschlagsrecht. 3Er gibt jährlich einen Bericht an den Verwaltungsrat.
#§ 7
Verwaltung, Vertretung
(1) 1Das Kapitalvermögen der Grundvermögensfonds wird durch den Referatsleiter Finanzen verwaltet. 2Er ist für alle Rechtsgeschäfte vertretungsbefugt.
(2) 1Das Grundvermögen der Grundvermögensfonds wird durch den Referatsleiter Grundstücke verwaltet. 2Er ist für alle Rechtsgeschäfte vertretungsbefugt.
#§ 8
Prüfung
Die Grundvermögensfonds werden durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland geprüft.
#§ 9
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
#§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verwaltungsanordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft. 2Gleichzeitig treten außer Kraft