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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Verwaltungsanordnung für die Grundvermögensfonds in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 3. Februar 2009 (ABl. S. 70),

geändert durch Beschluss vom 11. Oktober 2011 (ABl. 2014 S. 19)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Beschluss zur Änderung der Verwaltungsanordnung für die Grundvermögensfonds1#
11.10.2011
§ 4 Abs. 1
geändert
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von § 17 Absatz 5 des Finanzgesetzes EKM vom 4. Juli 2008 (ABl. S. 208) folgende Verwaltungsanordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Die Verwaltungsanordnung regelt die Verwaltung der Grundvermögensfonds (Grundstücksfonds, Landwirtschaftsfonds, Forstfonds) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland auf der Grundlage des Finanzgesetzes EKM.
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§ 2
Zweck

Die Grundvermögensfonds verwalten die Erlöse aus der Veräußerung kircheneigener Grundstücke der verschiedenen kirchlichen Rechtsträger und dienen der Sicherung und Mehrung des kirchlichen Grundvermögens.
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§ 3
Anlagegrundsätze

( 1 ) Bei der Anlagestruktur eines Grundvermögensfonds ist die Herkunft der Mittel grundsätzlich zu berücksichtigen.
( 2 ) Bei allen Vermögensanlagen ist auf ausreichende Sicherheit, Rentabilität und auf die Übereinstimmung mit dem kirchlichen Auftrag zu achten.
( 3 ) Beim Erwerb von Immobilien und grundstücksgleichen Rechten erfolgt als Zusatz beim Namen die Nennung des jeweiligen Grundvermögensfonds.
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§ 4
Zulässige Vermögensanlagearten

( 1 ) Folgende Vermögensanlagearten sind zulässig:
  1. Liquide Mittel
  2. Immobilien und Immobilienfonds
  3. Termingelder
  4. Verzinsliche Wertpapiere
  5. Aktien und Aktienfonds
  6. Investmentfonds
  7. Investitionen in erneuerbare Energien
( 2 ) Der Erwerb von Immobilien ist der besondere Zweck der Grundvermögensfonds. Die Wiederveräußerung von Immobilien ist zulässig.
( 3 ) Innere Anleihen zwischen den Grundvermögensfonds sind zulässig.
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§ 5
Verwaltungsrat

( 1 ) Die Grundvermögensfonds werden durch einen Verwaltungsrat verwaltet. Diesem gehören die Leiter der Referate Finanzen, Grundstücke und Bau an. Vorsitzender ist der Referatsleiter Finanzen.
( 2 ) Der Verwaltungsrat soll einmal im Vierteljahr auf Einladung des Vorsitzenden zusammentreten. Wenn ein Mitglied es verlangt, ist unverzüglich eine Sitzung anzuberaumen. Berater können bei Bedarf zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
( 3 ) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden einstimmig gefasst und sind zu protokollieren. Umlaufbeschlüsse sind in begründeten Fällen zulässig.
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§ 6
Zuständigkeiten

( 1 ) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung trifft der Verwaltungsrat. Dazu gehören insbesondere:
  1. Anlagestruktur eines Grundvermögensfonds und deren Veränderung
  2. Jahresplanung und die Jahresrechnung
  3. Festlegung von Renditeerwartungen
  4. Vorgaben für Anlagen in Aktien, Aktienfonds, Immobilienfonds, Investmentfonds u. a.
  5. Entscheidung über Rückerstattungsanträge
  6. Innere Anleihen
( 2 ) Entscheidungen über Anlagen in Termingeldern und verzinslichen Wertpapieren trifft der Referatsleiter Finanzen. Er gibt jährlich einen Bericht an den Verwaltungsrat.
( 3 ) Entscheidungen über den Erwerb oder die Veräußerung von Immobilien einschließlich aller deren Verwaltung betreffenden Entscheidungen trifft der Referatsleiter Grundstücke. Für Anlagen in Immobilienfonds hat er ein Vorschlagsrecht. Er gibt jährlich einen Bericht an den Verwaltungsrat.
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§ 7
Verwaltung, Vertretung

( 1 ) Das Kapitalvermögen der Grundvermögensfonds wird durch den Referatsleiter Finanzen verwaltet. Er ist für alle Rechtsgeschäfte vertretungsbefugt.
( 2 ) Das Grundvermögen der Grundvermögensfonds wird durch den Referatsleiter Grundstücke verwaltet. Er ist für alle Rechtsgeschäfte vertretungsbefugt.
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§ 8
Prüfung

Die Grundvermögensfonds werden durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland geprüft.
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§ 9
Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


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1 ↑ Gemäß Artikel 2 des Beschlusses tritt die Änderung mit sofortiger Wirkung in Kraft.