.Ausführungsverordnung
Abschnitt I
###§ 1
Abschnitt II
###§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
#§ 9
Abschnitt III
###§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
Abschnitt IV
###§ 14
Abschnitt V
###§ 15
Abschnitt VI
###§ 16
§ 17
Ausführungsverordnung
zur Einheitlichen Durchführung
der Gehaltsabrechnung durch die Zentrale
Gehaltsabrechnungsstelle (ZGASt-AV)
Vom 30. Juli 2023 (ABl. S. 210).
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) in Verbindung mit §§ 23 Absatz 3 und 28 Kirchengesetz über die Verwaltung und die Aufsicht in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Verwaltungs- und Aufsichtsgesetz – VwAufsG) vom 23. November 2013 (ABl. S. 318), zuletzt geändert mit Kirchengesetz vom 30. April 2022 (ABl. S. 116), die folgende Verordnung beschlossen:
#Abschnitt I
Geltungsbereich
###§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Ausführungsverordnung regelt die einheitliche Gehaltsabrechnung für alle kirchlichen Körperschaften über die Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle (ZGASt).
(
2
)
Nutzer der Leistungen der ZGASt im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitgeber und die vom Arbeitgeber beauftragten oder per Gesetz verpflichteten personalführenden Stellen.
#Abschnitt II
Leistungen der ZGASt
###§ 2
Lohn- und Gehaltsabrechnung
(
1
)
Die ZGASt übernimmt die Brutto- und Nettoermittlung der Lohn- und Gehaltsabrechnung unter Berücksichtigung der tariflichen und gesetzlichen Anforderungen sowie die Zahlbarmachung der Bezüge der Zahlungsempfänger und der termingebundenen Überweisungen an die Krankenkassen, die Minijob-Zentrale, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Zusatzversorgungskassen und die Finanzämter.
(
2
)
1 Bei Ersterfassung der notwendigen Daten informiert die ZGASt umfassend über alle Punkte der Zusammenarbeit. 2 Hierzu zählen insbesondere:
- Einzugsverfahren der Bruttopersonalkosten,
- Überweisung der Bezüge,
- Einbehalt und Überweisung der gesetzlichen Abzüge,
- weitere Zusammenarbeit mit dem Finanzamt, den Krankenkassen, den Zusatzversorgungskassen und den sonstigen Beitragsempfängern,
- Einweisung in die Form des Änderungsdienstes,
- Erläuterung der Monatsabrechnung.
(
3
)
Die ZGASt prüft alle Daten der Ersterfassung durch umfangreiche Plausibilitäten auf logische Richtigkeit und korrigiert im Bedarfsfall etwaige Unrichtigkeiten.
(
4
)
1 Die ZGASt stellt die Daten, die für die Lohn- und Gehaltsabrechnung notwendig sind, zur Verfügung. 2 Dies sind:
- Arbeitgeberdaten,
- Bruttotabellenwerk,
- Beitragstabelle,
- Steuertabelle,
- Drittempfängerdaten,
- Buchungsdaten.
3 Sie bearbeitet die Plausibilitäten, die vor jeder Abrechnung die Lohn- und Gehaltsdaten auf logische Richtigkeit prüfen.
(
5
)
Die ZGASt stellt in Absprache mit dem Nutzer sicher, dass die nachstehend aufgeführten tariflichen Abhängigkeiten bei der Bruttoermittlung berücksichtigt werden:
- Stufensteigerungen,
- Anpassung von tariflichen Zulagen,
- kinderbezogene Besitzstände mit Fristabläufen,
- Zahlung von Zulagen,
- Überstunden- und Mehrarbeitsvergütung, Bereitschaftsdienst, Zeitzuschläge,
- Zahlbarmachung der Krankenbezüge,
- Berechnung der Sonderzuwendungen und Jahressonderzahlung,
- Zahlbarmachung von Zuschüssen zum Kranken- und Mutterschaftsgeld,
- Einarbeitung von Privatabzügen,
- Berechnung von Altersteilzeiten.
§ 3
Steuer und Lohnsteueranmeldung
(
1
)
1 Die ZGASt ermittelt monatlich pro Personalfall das steuerpflichtige Entgelt unter Beachtung der steuerrechtlichen Bestimmungen. 2 Sie berechnet die auf das Entgelt anfallenden Steuern und führt diese an das jeweilige Betriebsstättenfinanzamt ab.
(
2
)
1 Bei Prüfungen durch die Finanzverwaltung stellt die ZGASt dem Nutzer die Steuerdaten in Form der Digitalen Lohnschnittstelle zur Verfügung. 2 Die Steuerprüfung erfolgt in der lohnsteuerlichen Betriebsstätte.
#§ 4
Beitragsberechnung und Meldeverfahren
in der Sozialversicherung
(
1
)
1 Die ZGASt ermittelt monatlich pro Personalfall das sozialversicherungspflichtige Entgelt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen. 2 Sie berechnet die Sozialversicherungsbeiträge und führt diese an die entsprechenden Sozialleistungsträger ab. 3 Sie erstellt Beitragsnachweise und übermittelt diese an die Sozialleistungsträger.
(
2
)
1 Die ZGASt führt das komplette Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung – DEÜV in der Sozialversicherung inklusive der Übermittlung von Berufsgenossenschaftsdaten durch. 2 Sie übernimmt die Antragstellung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) und die Erstellung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen. 3 Die Überwachung der Entgeltfortzahlung liegt beim Nutzer.
(
3
)
Die Betriebsprüfungen in der Sozialversicherung werden bei den Nutzern vor Ort durchgeführt.
#§ 5
Beitragsberechnung und Meldeverfahren
für die Zusatzversorgung
(
1
)
1 Die ZGASt ermittelt monatlich pro Personalfall das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung. 2 Sie berechnet die Zusatzversorgungsumlage und führt diese an die Zusatzversorgungseinrichtung ab.
(
2
)
Die ZGASt führt das Meldeverfahren in der Zusatzversorgung durch.
#§ 6
Auszahlung und Einbehalte
(
1
)
Die ZGASt zahlt nach Einzug der Bruttopersonalkosten beim Nutzer die Nettolohnsummen an die Arbeitnehmer aus.
(
2
)
Die ZGASt berechnet und überweist pro Personalfall weitere gesetzliche Abzüge und Abzüge an kirchliche Einrichtungen, insbesondere
- Abführung der Dienstwohnungsvergütung,
- Abführung von Sachbezügen,
- Abführung von Privatabzügen,
- Abführung von Mitarbeiterhilfen und Spenden kirchlicher Art.
(
3
)
1 Bei Pfändungen bietet die ZGASt eine begleitende Sachbearbeitung an. 2 Sie berechnet und überweist den pfändbaren Teil des Einkommens an die Gläubiger.
(
4
)
Bei rechtlichen Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis über die Berechtigung der Lohnforderungen kann die ZGASt die Sachbearbeitung durch Rücküberweisung des Nettolohnes an den Nutzer abgeben.
#§ 7
Fertigen der Arbeitspapiere
Bei Ausscheiden eines Mitarbeiters werden durch die ZGASt folgende Leistungen übernommen:
- Meldung der Steuerdaten an das zuständige Finanzamt,
- Abmeldung in der Sozialversicherung,
- Abmeldung in der Zusatzversorgung.
§ 8
Dienstleistungen der ZGASt zum Jahreswechsel
Die ZGASt übernimmt zum Jahreswechsel folgende Leistungen:
- Meldung der Steuerdaten an das zuständige Finanzamt,
- Unterstützung bei der Überprüfung aller sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter im Hinblick auf die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status,
- Erstellung von Lohnkonten gemäß EStG,
- Maschinelles Meldeverfahren an die Berufsgenossenschaften,
- Zurverfügungstellung der notwendigen Daten zum Schwerbehinderten-Nachweis nach § 10 des Schwerbehindertengesetzes,
- Jahresmeldungen für die Zusatzversorgungskassen,
- Jahresentgeltbescheinigungen der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
§ 9
Sonstige Dienstleistungen
Nicht in den §§ 2 bis 9 beschriebene Leistungen der ZGASt bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden gesondert in Rechnung gestellt.
#Abschnitt III
Pflichten der Nutzer
###§ 10
Zurverfügungstellung von Daten und Unterlagen
(
1
)
Der Nutzer teilt der ZGASt alle für die Be- und Abrechnung eines Personalfalles erforderlichen Daten mit.
(
2
)
Bei der Ersterfassung einer Einrichtung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Angaben zu Nutzerdaten,
- Vollmacht zum Einzug der Bruttopersonalkosten,
- Angaben zu den einzelnen Personalfällen.
(
3
)
Bei neu hinzukommenden Personalfällen sind einzureichen, sofern nicht bereits über die entsprechende Personalsoftware bereitgestellt:
- Neueinstellungsformular mit den angegebenen Ergänzungen,
- gegebenenfalls Erklärung zum Ortszuschlag,
- gegebenenfalls Kindergeldnachweise bzw. Schul-, Studien- und Ausbildungsbescheinigungen bei über 18-jährigen Kindern,
- Angaben über die Lohnsteuerabzugsmerkmale,
- Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse,
- gegebenenfalls Kopie des Schwerbehindertenausweises,
- gegebenenfalls Kopie des Rentenbescheides,
- gegebenenfalls Antrag zu vermögenswirksamen Leistungen (Blatt für den Arbeitgeber),
- alle für die Prüfung des Sozialversicherungsstatus des Arbeitnehmers erforderlichen Unterlagen.
§ 11
Änderungsmeldungen
(
1
)
Jede Veränderung ist der ZGASt unverzüglich mitzuteilen.
(
2
)
Die Änderungsmeldungen sind über die vorhandene personalwirtschaftliche Fach-Software, im VPN-Netz der Landeskirche per verschlüsselter E-Mail, per Post oder per Fax zu übermitteln.
#§ 12
Prüfung der Unterlagen
1 Der Nutzer ist verpflichtet, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. 2 Beanstandungen sind rechtzeitig vor der jeweiligen Gehaltsauszahlung mitzuteilen. 3 Sollte die Mitteilung bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich sein, ist sie spätestens bis drei Arbeitstage vor dem nächsten Gehaltslauf nachzuholen. 4 Die Termine für Gehaltsauszahlung und Gehaltslauf werden den Nutzern jeweils am Jahresanfang durch die ZGASt mitgeteilt.
#§ 13
Weitere Pflichten
(
1
)
1 Die ZGASt bearbeitet ausschließlich Anfragen der Nutzer und unterstützt diese bei der Lösung komplizierter Fallkonstellationen durch Beratung. 2 Direkte Anfragen der Mitarbeitenden werden durch die ZGASt nicht bearbeitet. 3 Dem Nutzer obliegt die Weiterleitung der aus der Abrechnung resultierenden Dokumente an die Mitarbeiter.
(
2
)
Änderungen der Arbeitgeberdaten sind der ZGASt unverzüglich mitzuteilen.
#Abschnitt IV
Kosten
###§ 14
Kosten
(
1
)
1 Alle durch die Arbeit der ZGASt entstehenden Kosten werden im Verhältnis der abzurechnenden Personalfälle auf die jeweiligen Nutzer umgelegt. 2 Hierzu wird jährlich von der ZGASt ein Fallpreis festgelegt und den Nutzern mitgeteilt.
(
2
)
1 Die Berechnung des Fallpreises erfolgt monatlich. 2 Der Fallpreis wird zusammen mit den Bruttopersonalkosten eingezogen.
#Abschnitt V
###§ 15
Gewährleitung und Haftung
(
1
)
1 Fehlerhafte Leistungen, die aus unrichtigem Funktionieren der Datenverarbeitungsanlagen, durch Beschäftigte der ZGASt oder durch sonstige von der ZGASt zu vertretende Umstände entstehen, wird die ZGASt in angemessener Frist berichtigen. 2 Unterbliebene oder fehlerhafte Abrechnungen können bei der Bearbeitung eines späteren Zeitabschnitts nachgeholt oder korrigiert werden.
(
2
)
1 Die Nutzer sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen gelieferten Daten verantwortlich. 2 Die ZGASt prüft alle gelieferten Daten auf Plausibilität und logische Richtigkeit und informiert den Nutzer über etwaige Unrichtigkeiten. 3 Selbständige Ermittlungen zum arbeitsrechtlichen Sachverhalt erfolgen durch die ZGASt nicht.
(
3
)
Für Schäden, die durch unterbliebene fristgemäße Überprüfung oder Meldung gemäß § 13 entstanden sind, besteht keine Haftung.
#Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 16
Überleitung der privatrechtlichen Verträge
Die bisher geltenden privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen der ZGASt und den Nutzern werden in das Benutzungsverhältnis gemäß § 23 VwAufsG übergeleitet und als öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse weitergeführt.
#§ 17
Inkrafttreten
Diese Ausführungsverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.