.Gemeindepädagogen- und
Abschnitt 1:
###§ 2
#§ 3
Abschnitt 3:
###§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Abschnitt 4:
###§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Abschnitt 4
###§ 22
§ 23
Gemeindepädagogen- und
Diakonenprüfungsordnung (GpDiakPrüfO)
Vom 11. August 2026 (ABl. S. 136).
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 181), zuletzt geändert am 21. November 2025 (ABl. S. 143), § 3 Absatz 1 des Kirchengesetzes zu Regelung der Mitarbeit der privatrechtlich beschäftigten Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen im Verkündigungsdienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Gemeindepädagogenmitarbeitsgesetz – GpMG) vom 19. November 2022 sowie § 13 Absatz 2 des Kirchengesetzes über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Diakonengesetz – DiakG) vom 19. November 2016 (ABl. S. 209) folgende Ordnung beschlossen:
#Abschnitt 1:
Geltungsbereich
###§ 1
1Diese Prüfungsordnung gilt für die Ausbildung zum Gemeindepädagogen und zum Diakon nach Absolvierung einer Ausbildung im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Gemeindepädagogen- und Diakonenausbildungsordnung. 2Sie ergänzt die Gemeindepädagogen- und Diakonenausbildungsordnung.
#§ 2
Prüfungsvorleistungen
(Modulabschlussprüfungen)
Die Prüfungen in den Makromodulen sind Prüfungsvorleistungen, die nach Abschluss der Makromodule erbracht werden (Modulabschlussprüfungen). Sie sind zugleich Zulassungsvoraussetzung für die Kirchliche Abschlussprüfung und sind wie folgt festgelegt:
- Zum Makromodul 1, „Den christlichen Glauben ins Gespräch bringen.“:
Eine Projektarbeit nach wissenschaftlichen Standards. Der Umfang der schriftlichen Projektarbeit soll 46 000 Zeichen nicht überschreiten und 34 500 Zeichen (inklusive Leerzeichen) zuzüglich des Anhangs nicht unterschreiten. Dies entspricht einem Umfang zwischen 15 und 20 DIN-A4-Seiten. - Zum Makromodul 2, „Menschen begleiten.“:
Ein Kolloquium mit Fallbeispielen über 15 Minuten. - Zum Makromodul 3 (Wahlpflichtmodul: „In Gemeinde, Kirche und Diakonie verantwortlich handeln.“):
Ein Referat mit mediengestützter Präsentation im Umfang von 15 bis 20 Minuten einschließlich schriftlicher Ausarbeitung. Der Umfang der schriftlichen Ausarbeitung soll ca. 11 500 Zeichen (inklusive Leerzeichen) zuzüglich des Anhangs umfassen. Dies entspricht einem Umfang von ca. 5 DIN-A4-Seiten. - Zum Makromodul 4, „Das Soziale gestalten.“:
Ein Exposé zu einem theologischen, gemeindepädagogischen bzw. diakoniewissenschaftlichen Thema mit Thesenreihe. Der Umfang der schriftlichen Ausarbeitung soll ca. 11 500 Zeichen (inklusive Leerzeichen) zuzüglich des Anhangs umfassen. Dies entspricht einem Umfang von ca. 5 DIN-A4-Seiten.
§ 3
Bewertung von Modulabschlussprüfungen
(1) 1Die Modulabschlussprüfungen werden vom jeweiligen Modulverantwortlichen bewertet. 2Die Bewertung richtet sich nach § 13.1#
(2) 1Ein Makromodul ist bestanden, wenn die Modulabschlussprüfung mindestens mit der Note 4,0 („ausreichend“) bewertet worden ist. 2Ist das Makromodul bestanden, erwirbt der Kandidat die dem Makromodul zugeordneten Credits gemäß ECTS, sofern er die Teilnahme an den Lehr- und Lernformen der im Makromodul vorgesehenen Präsenzzeiten nachweisen kann.
#Abschnitt 3:
Kirchliche Abschlussprüfung
###§ 4
Zulassung
Zur kirchlichen Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer in den einzelnen Modulabschlussprüfungen mindestens die Note 4,0 („ausreichend“) erhalten hat.
#§ 5
Zweck der Kirchlichen Abschlussprüfung
1In der Kirchlichen Abschlussprüfung weist der Kandidat nach, dass er die (im Rahmen der Doppelqualifikation) notwendigen gemeindepädagogisch-diakonischen und fachlichen Kenntnisse sowie berufspraktischen Fähigkeiten erworben hat und diese als Gemeindepädagoge oder als Diakon zueinander in Beziehung setzen kann. 2Die Kirchliche Abschlussprüfung ist in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland eine Voraussetzung für die Einsegnung zum Diakon.
#§ 6
Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung besteht aus:
- der zuständigen Referatsleitung im Landeskirchenamt als Prüfungsvorsitz,
- der Leitung der Ausbildungseinrichtung oder einer von ihr beauftragten Person,
- einem Mitglied des Vorstandes des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland oder einer von ihm beauftragten Person und
- einer der haupt- oder nebenamtlich in der Diakonenausbildung Lehrenden.
(2) Dem Prüfungsausschuss obliegen folgende Aufgaben:
- Zulassung zur Prüfung (§ 4),
- Genehmigung des Themas der Hausarbeit (§ 9),
- Festlegung einer Fachvertretung zur Begleitung und Bewertung der Hausarbeit; sie besteht aus zwei Personen, die in der Regel aus dem Kreis der haupt- und nebenberuflich Lehrenden in der theologisch-diakonischen Ausbildung der Ausbildungseinrichtung kommen,
- Festlegung der Rahmenbedingungen zur Anfertigung und Abgabe der Hausarbeit,
- Zusammensetzung der Prüfungskommission oder -kommissionen für die mündlichen Prüfungen,
- Entscheidung über Beschwerden und Mängel.
(3) Der Prüfungsausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen.
(4) Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 7
Prüfungskommission
(1) 1Die Prüfungskommissionen bestehen aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemäß § 6 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und einem Fachvertreter gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 3. 2Des Weiteren kann für die Prüfungskommissionen jeweils ein Professor einer Hochschule, mit der ein Kooperationsvertrag über die theologisch-diakonische Ausbildung in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland besteht, als Beisitzer für die Abschlussprüfung teilnehmen.
(2) 1Den Prüfungsvorsitz in der Prüfungskommission führt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 2Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll zu führen. 3Der Protokollant wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt.
#§ 8
Kirchliche Abschlussprüfung
(1) Die Kirchliche Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen:
- einer Hausarbeit und
- einer mündlichen Prüfung in Form eines Kolloquiums über 30 Minuten.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Teile der Abschlussprüfung mit mindestens der Note 4,0 („ausreichend“) bewertet worden sind.
#§ 9
Hausarbeit
(1) 1Für die Hausarbeit reicht der Kandidat zu dem von der Prüfungskommission festgelegten Termin ein Thema ein. 2Das Thema soll sich im Sinne der Doppelqualifikation aus der beruflichen Praxis im Zusammenhang mit den Inhalten der gemeindepädagogisch-diakonischen Fachschulausbildung ergeben. 3Es wird von dem Kandidaten in Absprache mit einem kundigen Fachvertreter zur Begleitung und Bewertung der Hausarbeit, in der Regel aus dem Kreis der haupt- und nebenberuflich Lehrenden in der Ausbildung, formuliert und vom Prüfungsausschuss abschließend genehmigt.
(2) 1Die Bearbeitungszeit beträgt 12 Wochen. 2Der Umfang der schriftlichen Hausarbeit soll 72 000 Zeichen nicht überschreiten und 58 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) zuzüglich des Anhangs nicht unterschreiten. 3Dies entspricht einem Umfang zwischen 25 und 30 DIN-A4-Seiten. 4Die Ausarbeitung ist zugleich in drei Druckfassungen und in digitaler Form bei der für die Ausbildung zuständigen Ausbildungsstätte einzureichen. 5Maßgeblich für die Einhaltung der Abgabefrist ist Zeitpunkt des digitalen oder analogen Eingangs bei der Ausbildungsstätte.
(3) 1Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Prüfungsausschuss die Frist für die Abgabe der Hausarbeit bis zu drei Monate verlängern. 2Der Antrag muss rechtzeitig vor dem Ende des Bearbeitungszeitraumes, jedoch unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes, gestellt werden. 3Im Krankheitsfall ist dem Prüfungsausschuss rechtzeitig ein ärztliches Attest vorzulegen. 4In Zweifelsfällen kann ein vertrauensärztliches Attest verlangt werden.
(4) Am Ende der schriftlichen Arbeit hat der Kandidat zu versichern, dass die eingereichte Arbeit selbstständig verfasst wurde und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht verwendet wurden.
#§ 10
Bewertung, Nichbestehen und Wiederholung der Hausarbeit
(1) 1Die Hausarbeit wird von zwei in der gemeindepädagogisch-diakonischen Fachschulausbildung fachkundigen Gutachtern binnen drei Wochen unabhängig voneinander bewertet. 2Die Note der Hausarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen aus den beiden Gutachten. 3Dies gilt nicht, wenn die Hausarbeit von einem der beiden Gutachter mit der Note 5 („nicht ausreichend“) bewertet wurde. 4In diesem Fall entscheidet unter Würdigung der vorliegenden Gutachten ein in der Ausbildung fachkundiger Drittgutachter im Rahmen der gegebenen Noten.
(2) Das Ergebnis der Bewertung der Hausarbeit ist dem Kandidaten von der Ausbildungsstätte vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
(3) Wenn der Kandidat aus Gründen, die er zu vertreten hat, von der Arbeit zurücktritt, die Bearbeitungszeit nicht einhält oder wenn die Arbeit endgültig nicht mit mindestens der Note 4,0 („ausreichend“) bewertet worden ist, kann der Kandidat die Hausarbeit mit einem anderen Thema gemäß § 9 Absatz 1 wiederholen.
(4) Wird diese Wiederholungsarbeit nicht mit mindestens der Note 4,0 („ausreichend“) bewertet, ist die Kirchliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.
#§ 11
Die mündliche Prüfung
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist eine mit mindestens der Note 4,0 („ausreichend“) bewertete Hausarbeit.
(2) 1Gegenstand der Prüfung ist das Thema der schriftlichen Hausarbeit. 2Andere Themen und Inhalte aus den vier Makromodulen der gemeindepädagogisch-diakonischen Ausbildung werden in die mündliche Abschlussprüfung einbezogen.
(3) 1Die mündliche Prüfung ist in der Regel eine Einzelprüfung. 2Sie dauert 30 Minuten und wird von der Prüfungskommission abgenommen.
(4) 1Lehrenden sowie Auszubildenden desselben Jahrganges wird nach Maßgabe der vorhandenen Plätze gestattet, als Zuhörende an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, sofern die Kandidaten keine Einwände erheben. 2Ausgenommen von diesem Recht sind die zu diesem Prüfungsdurchgang zugelassenen Kandidaten. 3Die Teilnahme gilt nicht für die Beratung des Prüfungsergebnisses und seine Bekanntgabe.
(5) 1Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird ein Protokoll angefertigt. 2Es muss insbesondere die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, des Kandidaten, Angaben über die Prüfungsgebiete und -themen, die Prüfungsdauer und die Bewertung enthalten.
#§ 12
Ergebnisse der mündlichen Prüfung
(1) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist den Kandidaten im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben und zu begründen.
(2) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Leistung mindestens mit der Note 4,0 („ausreichend“) bewertet wurde.
(3) 1Wenn die mündliche Prüfung mit schlechter als der Note 4,0 („ausreichend“) bewertet wird, ist sie nicht bestanden. 2Eine Wiederholung ist einmal zum nächsten Prüfungstermin möglich. 3Im Falle des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung ist die gesamte Kirchliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden und kann nicht nochmals wiederholt werden.
#Abschnitt 4:
Allgemeine Prüfungsregelungen
###§ 13
Bewertung von Prüfungsleistungen, Ermittlung der Endnoten und der Gesamtnote
(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gilt folgende Notenskala:
1 = „sehr gut“: | eine hervorragende Leistung, (wenn die Leistung durch Eigenart, Wissensumfang und Form sowie durch Klarheit der Darstellung besonders hervorragt) |
2 = „gut“: | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt |
3 = „befriedigend“: | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen genügt |
4 = „ausreichend“: | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel im Ganzen den Mindestanforderungen noch genügt |
5 = „nicht ausreichend“: | eine Leistung mit erheblichen Mängeln, die den Anforderungen nicht mehr genügt |
(2) 1Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte der einzelnen Noten mit Stufungen um 0,3 auf Zwischenwerte erhöht oder erniedrigt werden. 2Die Noten 0,7 und 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(3) 1Sind mehrere Prüfer an der Notenbildung einer Prüfung beteiligt oder besteht die Prüfung selbst aus mehreren Teilen (Modulabschlussprüfung), wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet. 2Bei der Ausweisung des Notenwertes auf einem Nachweis oder auf dem Zeugnis wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(4) Für die Bildung der Endnote des jeweiligen Prüfungsbereiches sind folgende Noten zu verwenden:
bei einem Durchschnitt bis 1,50 | = „sehr gut“ |
bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50 | = „gut“ |
bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50 | = „befriedigend“ |
bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,00 | = „ausreichend“ |
bei einem Durchschnitt über 4,0 | = „nicht ausreichend“ |
(5) 1Aus den Ergebnissen der vier Modulabschlussprüfungen und der kirchlichen Abschlussprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. 2Dabei wird aus den vier Modulabschlussprüfungen eine arithmetische Durchschnittsnote gebildet, die mit 50 Prozent in die Gesamtnote eingeht. 3Die Gesamtnote wird im Verhältnis 25 (Hausarbeit) zu 25 (mündliche Abschlussprüfung) zu 50 (Durchschnittsnote aus den vier Modulabschlussprüfungen) gebildet.
#§ 14
Täuschung, Ordnungsverstoß
Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit der Note 5,0 („nicht ausreichend“) bewertet.
#§ 15
Versäumnis, Verweigerung, Rücktritt, Nichtbestehen
(1) 1Ist ein Kandidat durch von ihm nicht zu vertretende Umstände zwingend gehindert, an einer Prüfung teilzunehmen, so hat er dies dem Vorsitzenden des für den Studiengang zuständigen Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen und dabei die Hinderungsgründe nachzuweisen. 2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Anerkennung der geltend gemachten Gründe. 3Im Fall der Anerkennung wird dieser Prüfungsversuch nicht gezählt.
(2) 1Macht ein Kandidat geltend, aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gehindert zu sein, an einer Prüfung teilzunehmen oder beendet er eine Prüfung aus diesem Grund, muss er dies unverzüglich durch ein ärztliches Attest belegen. 2Das Attest soll die leistungsbeeinträchtigenden Auswirkungen der Krankheit, nicht jedoch die Krankheit selbst erkennen lassen.
(3) 1Versäumt ein Kandidat eine Prüfung oder weigert er sich, eine Prüfungsleistung zu erbringen oder tritt er im Verlauf der Prüfung zurück und werden zwingende Gründe dafür nicht anerkannt, ist die Note 5,0 („nicht ausreichend“) zu erteilen. 2Ein Rücktritt wegen behaupteter Mängel im Prüfungsverfahren muss neben unmittelbar mündlich mitgeteilten Gründen auch unverzüglich schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses belegt und glaubhaft gemacht werden.
(4) Wird eine schriftliche Prüfungsleistung von einem Kandidaten nicht im Rahmen der jeweils festgelegten Bearbeitungszeit abgegeben, erfolgt ebenfalls die Bewertung mit der Note 5,0 („nicht ausreichend“).
(5) 1Ein Makromodul ist nicht bestanden, wenn die Modulprüfung mit der Note 5,0 („nicht ausreichend“) bewertet worden ist oder wenn der Kandidat zu dem angesetzten Termin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder während der Prüfung ohne triftige Gründe zurücktritt. 2Dasselbe gilt, wenn für die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit die Bearbeitungszeit nicht eingehalten wurde.
(6) 1Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 sind zu begründen und in die Prüfungsakte des Kandidaten aufzunehmen. 2Das Nichtbestehen der kirchlichen Abschlussprüfung wird durch Bescheid des Theologischen Prüfungsamtes im Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland festgestellt.
#§ 16
Wiederholung von Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen
(1) 1Nicht bestandene Modulabschlussprüfungen können einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholungsprüfung soll im gleichen Semester, zu Beginn des folgenden Semesters oder spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden. 3In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einen weiteren Prüfungsversuch im Rahmen der regulären Prüfungstermine für dieses Makromodul zulassen. 4Der Prüfungsanspruch erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn der Studierende hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 5Die Wiederholung einer bestandenen Modulabschlussprüfung ist nicht zulässig.
(2) Die Hausarbeit im Rahmen der Kirchlichen Abschlussprüfung kann gemäß § 10 Absatz 4 nur einmal wiederholt werden.
(3) 1Ist eine Modulabschlussprüfung oder die Kirchliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden, erhält der Kandidat einen schriftlichen Bescheid. 2Auf Antrag wird dem Kandidaten vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsvorleistungen und Noten enthält und erkennen lässt, dass eine Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden ist.
(4) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht möglich.
#§ 17
Zeugnis
(1) Nach bestandener kirchlicher Abschlussprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt mit Angaben zu den einzelnen Prüfungsleistungen und Prüfungsvorleistungen und der Gesamtnote; dazu gehören:
- Berufsbezeichnung: „Gemeindepädagoge/in“ oder „Diakon/in“
- Thema und Note der Hausarbeit,
- Note der mündlichen Abschlussprüfung,
- Noten der vier Makromodule einschließlich einer aus den Einzelnoten der Makromodule errechneten Durchschnittsnote,
- eine Gesamtnote gemäß § 13 Absatz 5,
- ein Zeugnis-Supplement (Anhang zum Prüfungszeugnis) zur Nachweisführung über den Abschluss der gemeindepädagogisch-diakonischen Ausbildung, welches von der anerkannten Ausbildungsstätte ausgestellt wird. Sie wird mit dem Prüfungszeugnis ausgehändigt. Es enthält insbesondere Angaben über:
- Zugangsvoraussetzungen (Zulassung zur Ausbildung),
- Kompetenzziele,
- Dauer und Struktur der Ausbildung,
- Studieninhalte (Module) einschließlich Credits (gemäß ECTS), Workload und Level der Ausbildung (gemäß DQR).
(2) 1Das Zeugnis wird vom Landesbischof der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und dem Leiter der Ausbildungseinrichtung, an der die Ausbildung stattfand, unterzeichnet. 2Als Ausstellungsdatum ist der Tag anzugeben, an dem die Prüfung abgeschlossen beziehungsweise die Note der Abschlussprüfung festgelegt wurde.
(3) Im Zeugnis ist auch der zur Doppelqualifikation gehörende Berufsabschluss mit staatlicher Anerkennung vermerkt.
#§ 18
Mängel im Prüfungsverfahren
(1) Erweist sich das Prüfungsverfahren als mit Mängeln behaftet, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag von Kandidaten oder von Amts wegen anordnen, dass von bestimmten oder von allen Kandidaten der mit Mängeln behaftete Teil der kirchlichen Abschussprüfung zu wiederholen ist.
(2) 1Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Theologischen Prüfungsamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zu stellen. 2Er darf keine Bedingung enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. 3Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.
#§ 19
Beschwerde
(1) 1Gegen Entscheidungen nach dieser Ordnung kann der Geprüfte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde im Landeskirchenamt einlegen. 2Die Beschwerde kann nur mit Verstößen gegen diese Ordnung begründet werden.
(2) Über die Beschwerde entscheidet das Landeskirchenamt in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission abschließend.
#§ 20
Schutzbestimmungen
(1) 1Auf Antrag der Kandidatin sind die Mutterschutzfristen, wie sie im Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der jeweils gültigen Fassung festgelegt sind, zu berücksichtigen. 2Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. 3Die Mutterschutzfristen können jede Frist nach der Prüfungsordnung unterbrechen, wenn die Kandidatin dies beantragt. 4Gleichfalls sind die Fristen der Elternzeit nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag zu berücksichtigen. 5Der Prüfungsausschuss teilt dem Kandidaten gegebenenfalls die neu festgesetzten Prüfungsfristen mit.
(2) Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, gestattet der Prüfungsausschuss dem Kandidaten gleichwertige Leistungen in anderer Form zu erbringen oder geeignete Hilfsmittel zu benutzen.
#§ 21
Gleichstellungsklausel
Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter in gleicher Weise.
#Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
###§ 22
Übergangsbestimmung
Diese Verordnung gilt auch für Studierende, die die Ausbildung zum Diakon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in einer anerkannten Ausbildungseinrichtung der EKM bereits begonnen haben.
#§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für Prüfungen zum Diakon in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (DiakPrüfO) vom 13. September 2011 (ABl. 2012 S. 15) außer Kraft.
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1 ↑ Redaktionelle Anmerkung: § 3 Absatz 1 Satz 2 (ABl. S. 136) muss richtig heißen: „Die Bewertung richtet sich nach § 13.“
1 ↑ Redaktionelle Anmerkung: § 3 Absatz 1 Satz 2 (ABl. S. 136) muss richtig heißen: „Die Bewertung richtet sich nach § 13.“