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Verwaltungsanordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens
in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 12. August 2025 (ABl. S. 106).

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert am 23. November 2024 (ABl. S. 132), folgende Verwaltungsanordnung erlassen:
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Präambel

1Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland erfüllt ihre Aufgaben in der Bindung an den Auftrag ihres Herrn Jesus Christus und in der darin begründeten Freiheit. 2Diese Aufgaben sind in Artikel 2 Kirchenverfassung EKM beschrieben und geregelt. 3Zugleich wird in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) an verschiedenen Stellen wissenschaftlich gearbeitet, so etwa im Landeskirchlichen Archiv der EKM. 4Diese wissenschaftliche Arbeit muss die anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis beachten und umsetzen. 5Die nachfolgenden Regelungen setzen den Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) in der Fassung vom August 2019 um. 6Sie sind für alle Personen, die im Bereich der EKM forschend oder forschungsunterstützend tätig sind, rechtlich verbindlich. 7Zur guten wissenschaftlichen Praxis stehen alle in der EKM Forschenden in regelmäßigem gegenseitigem Austausch und aktualisieren ihren Wissensstand hierzu.
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Abschnitt I
Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis

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§ 1
Reichweite dieser Verwaltungsanordnung

( 1 ) 1Die einzuhaltenden Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis nach dieser Verwaltungsanordnung werden den in der EKM wissenschaftlich Tätigen auf einer landeskirchlichen Internetpräsenz bekanntgegeben. 2Die Verwaltungsanordnung wird zusätzlich allen wissenschaftlich Tätigen im Amtsblatt bekannt gemacht.
( 2 ) Alle in der EKM wissenschaftlich Tätigen sind verpflichtet und dafür verantwortlich, in ihrem Verhalten die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten.
( 3 ) Arbeits- und dienstrechtliche Rechte und Pflichten werden durch diese Satzung nicht berührt.
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§ 2
Einzelne Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis

Zu den Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis gehört es insbesondere,
  1. lege artis zu arbeiten,
  2. strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die eigenen und die Beiträge Dritter zu wahren,
  3. alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln und
  4. einen kritischen Diskurs in der wissenschaftlichen Gemeinschaft zuzulassen und zu fördern.
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§ 3
Berufsethos der wissenschaftlich Tätigen

( 1 ) Die Vermittlung der Grundlagen guten wissenschaftlichen Arbeitens beginnt zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt in der wissenschaftlichen Ausbildung (einschließlich Lehre) und Laufbahn.
( 2 ) Wissenschaftlich Tätige stehen für die grundlegenden Werte wissenschaftlichen Arbeitens ein.
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§ 4
Organisationsverantwortung

( 1 ) Dem Landeskirchenamt kommt die Zuständigkeit und die Organisationsverantwortung für die Einhaltung und Vermittlung der guten wissenschaftlichen Praxis in der Landeskirche zu.
( 2 ) 1Das Landeskirchenamt schafft die Rahmenbedingungen für regelkonformes wissenschaftliches Arbeiten, indem es eine insoweit zweckmäßige institutionelle Organisationsstruktur etabliert. 2Auf diese Weise werden in der EKM die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass wissenschaftlich Tätige rechtliche und ethische Standards einhalten können.
( 3 ) In der EKM sind insbesondere durch folgende Maßnahmen klare Verfahren und Grundsätze für die Personalauswahl und -entwicklung schriftlich festgelegt, wobei Chancengleichheit und Diversität/Vielfältigkeit besondere Bedeutung zukommt:
( 4 ) Für die Förderung von forschenden Personen in frühen Karrierephasen sind insbesondere folgende Betreuungsstrukturen und -konzepte etabliert:
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§ 5
Verantwortung der Leiterinnen und Leiter von Arbeitseinheiten

( 1 ) Die Leitung einer wissenschaftlichen Arbeitseinheit ist für die gesamte von ihr geleitete Einheit verantwortlich.
( 2 ) Die Verantwortung der Leitung einer wissenschaftlichen Arbeitseinheit umfasst insbesondere die Verpflichtung zur individuellen, in das Gesamtkonzept der EKM eingebetteten Betreuung des Nachwuchses sowie zur Förderung der Karrieren von wissenschaftlichem und wissenschaftsakzessorischem Personal sowie für die Vermittlung der Grundsätze wissenschaftlicher Redlichkeit.
( 3 ) Die Zusammenarbeit in den Arbeitseinheiten ist so beschaffen, dass die Einheit als Ganze ihre Aufgaben erfüllen kann, dass die dafür nötige Kooperation und Koordination erfolgen und allen Mitgliedern ihre Rollen, Rechte und Pflichten bewusst sind.
( 4 ) Machtmissbrauch und dem Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen wird durch geeignete organisatorische Maßnahmen sowohl auf der Ebene der einzelnen Arbeitseinheiten als auch auf der Leitungsebene entgegengewirkt.
( 5 ) Wissenschaftlich Tätige genießen ein der Karrierestufe angemessenes Verhältnis von Unterstützung und Eigenverantwortung.
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§ 6
Bewertung wissenschaftlicher Leistung

1Die Bewertung der Leistung von wissenschaftlich Tätigen folgt einem mehrdimensionalen Ansatz. 2Einen bedeutenden Bestandteil der Bewertung stellt die wissenschaftliche Leistung dar, die in erster Linie nach qualitativen Maßstäben zu bewerten ist. 3Quantitative Indikatoren können differenziert und reflektiert in die Gesamtbewertung einfließen. 4Neben der wissenschaftlichen Leistung können weitere Aspekte Berücksichtigung finden.
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§ 7
Phasenübergreifende Qualitätssicherung

( 1 ) 1Wissenschaftlich Tätige führen jeden Teilschritt des Forschungsprozesses de lege artis aus. 2Eine kontinuierliche und phasenübergreifende Qualitätssicherung findet statt.
( 2 ) 1Die Herkunft von im Forschungsprozess verwendeten Daten, Organismen, Materialien und Software wird unter Zitation der Originalquellen kenntlich gemacht und es wird belegt, welche Maßgaben für die Nachnutzung gelten. 2Wenn öffentlich zugängliche Software verwendet wird, muss diese persistent und zitierbar unter Anführung des Quellcodes dokumentiert werden, soweit dies möglich und zumutbar ist.
( 3 ) Art und Umfang von im Forschungsprozess entstehenden Forschungsdaten werden beschrieben.
( 4 ) Essenzieller Bestandteil der Qualitätssicherung ist, dass es anderen wissenschaftlich Tätigen ermöglicht wird, Ergebnisse bzw. Erkenntnisse zu replizieren.
( 5 ) 1Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden (auch über andere Wege als Publikationen), werden die angewandten Mechanismen der Qualitätssicherung stets dargelegt. 2Wenn im Nachhinein Unstimmigkeiten oder Fehler zu solchen Erkenntnissen auffallen oder auf solche hingewiesen wird, werden diese berichtigt.
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§ 8
Beteiligte Akteure, Verantwortlichkeiten, Rollen

( 1 ) Die Rollen und Verantwortlichkeiten der an einem Forschungsvorhaben beteiligten wissenschaftlich Tätigen müssen in geeigneter Weise festgelegt werden und zu jedem Zeitpunkt klar sein.
( 2 ) Sofern es erforderlich wird, erfolgt eine Anpassung der Rollen und Verantwortlichkeiten.
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§ 9
Forschungsdesign

( 1 ) 1Wissenschaftlich Tätige berücksichtigen bei der Planung eines Vorhabens den aktuellen Forschungsstand umfassend und erkennen ihn an. 2Dies setzt in der Regel sorgfältige Recherche nach bereits öffentlich zugänglichen Forschungsleistungen voraus.
( 2 ) Die EKM stellt die für diese Recherche erforderlichen Rahmenbedingungen im Rahmen ihrer haushalterischen Möglichkeiten sicher.
( 3 ) Wissenschaftlich Tätige wenden Methoden zur Vermeidung von (auch unbewussten) Verzerrungen bei der Interpretation von Befunden an, soweit dies möglich und zumutbar ist.
( 4 ) Wissenschaftlich Tätige prüfen, ob und inwiefern Geschlecht und Vielfältigkeit für das Forschungsvorhaben bedeutsam sein können.
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§ 10
Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen der Forschung

( 1 ) Wissenschaftlich Tätige gehen mit der ihnen verfassungsrechtlich gewährten Forschungsfreiheit verantwortungsvoll um.
( 2 ) 1Das Landeskirchenamt trägt die Sorge für die Regelkonformität des Handelns des Personals der EKM und befördert Regelkonformität durch geeignete Organisations- und Beratungsstrukturen in Beiräten, Fachgremien und ihr zugeordneten selbständigen Werken. 2Auch in ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit gilt die Bindung an den Auftrag der Kirche, wie er in Artikel 2 Kirchenverfassung geregelt ist und nach dem insbesondere in Absatz 10 sich die EKM verpflichtet, für die Wahrung der Menschenwürde, die Achtung der Menschenrechte und für ein von Gleichberechtigung bestimmtes Zusammenleben der Menschen einzutreten und sich gegen alle Formen von Diskriminierung und Menschenfeindlichkeit zu wenden.
( 3 ) Wissenschaftlich Tätige beachten bei ihrem Verhalten ihre Rechte und Pflichten, insbesondere solche, die aus gesetzlichen Vorgaben und aus Verträgen mit Dritten resultieren.
( 4 ) Wissenschaftlich Tätige holen Genehmigungen und Ethikvoten ein, sofern dies erforderlich ist, und legen sie den zuständigen Stellen vor.
( 5 ) 1Wissenschaftlich Tätige machen sich die Gefahr des Missbrauchs von Forschungsergebnissen kontinuierlich bewusst. 2Forschungsfolgen werden dabei gründlich abgeschätzt, ethische Implikationen der Forschung beurteilt.
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§ 11
Nutzungsrechte

( 1 ) Wissenschaftlich Tätige treffen zum frühestmöglichen Zeitpunkt dokumentierte Vereinbarungen über die Nutzungsrechte an aus dem Forschungsvorhaben hervorgehenden Daten und Ergebnissen.
( 2 ) Die Nutzung von Daten und Ergebnissen steht insbesondere denjenigen wissenschaftlich Tätigen zu, die die Daten erhoben haben.
( 3 ) Die Nutzungsberechtigten treffen Regelungen zu der Frage, ob und wie Dritte Zugang zu den Forschungsdaten erhalten.
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§ 12
Methoden und Standards

( 1 ) Bei der Forschung werden wissenschaftlich fundierte und nachvollziehbare Methoden angewandt.
( 2 ) Bei der Entwicklung und Anwendung neuer Methoden legen wissenschaftlich Tätige besonderen Wert auf die Qualitätssicherung und auf die Etablierung von Standards.
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§ 13
Dokumentation

( 1 ) 1Wissenschaftlich Tätige dokumentieren alle für das Zustandekommen eines Forschungsergebnisses relevanten Informationen so nachvollziehbar, wie es im betroffenen Fachgebiet erforderlich und angemessen ist, um das Ergebnis überprüfen und bewerten zu können und eine Replikation zu ermöglichen. 2Sofern für die Überprüfung und Bewertung konkrete fachliche Empfehlungen existieren, nehmen die wissenschaftlich Tätigen die Dokumentation entsprechend der jeweiligen Vorgaben vor. 3Bei der Entwicklung von Forschungssoftware wird deren Quellcode dokumentiert, soweit dies möglich und zumutbar ist.
( 2 ) 1Auch Einzelergebnisse, die die eigene Hypothese nicht stützen, werden grundsätzlich dokumentiert. 2Eine Selektion von Ergebnissen ist unzulässig.
( 3 ) Wird die Dokumentation den Anforderungen gemäß Absatz 1 und 2 nicht gerecht, werden die Einschränkungen und Gründe dafür nachvollziehbar dargelegt.
( 4 ) 1Dokumentationen und Forschungsergebnisse dürfen nicht manipuliert werden. 2Sie sind bestmöglich gegen Manipulation zu schützen.
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§ 14
Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen

( 1 ) Grundsätzlich bringen wissenschaftlich Tätige all ihre Ergebnisse in den wissenschaftlichen Diskurs ein.
( 2 ) 1Im Einzelfall kann es Gründe geben, Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich zu machen. 2Die Entscheidung der Zugänglichmachung darf grundsätzlich nicht von Dritten abhängen; vielmehr entscheiden wissenschaftlich Tätige grundsätzlich in eigener Verantwortung und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des jeweiligen Fachgebiets, ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen. 3Ausnahmen sind insbesondere dort statthaft, wo Rechte Dritter betroffen sind, Patentanmeldungen in Aussicht stehen, es sich um Auftragsforschung oder um sicherheitsrelevante Forschung handelt.
( 3 ) 1Werden Ergebnisse öffentlich zugänglich gemacht, werden sie vollständig und nachvollziehbar beschrieben. 2Hierzu gehört es auch, die den Ergebnissen zugrundeliegenden Forschungsdaten, Materialien und Informationen, die angewandten Methoden und eingesetzte Software verfügbar zu machen, soweit dies möglich und zumutbar ist. 3Dies geschieht nach den sog. FAIR-Prinzipien: Findable, Accessible, Interoperable, Re-Usable. 4Ausnahmen sind im Kontext von Patentanmeldungen statthaft.
( 4 ) 1Selbst programmierte Software wird dabei unter Angabe ihres Quellcodes zugänglich gemacht, soweit dies möglich und zumutbar ist. 2Gegebenenfalls erfolgt eine Lizensierung. 3Arbeitsabläufe werden umfänglich dargelegt.
( 5 ) 1Eigene und fremde Vorarbeiten sind vollständig und korrekt nachzuweisen, es sei denn, darauf kann disziplinspezifisch im Fall von eigenen, bereits öffentlich zugänglichen Ergebnissen ausnahmsweise verzichtet werden. 2Zugleich wird die Wiederholung der Inhalte eigener Publikationen auf das für das Verständnis notwendige Maß beschränkt.
( 6 ) Dem Gedanken „Qualität vor Quantität“ Rechnung tragend, vermeiden wissenschaftlich Tätige unangemessen kleinteilige Publikationen.
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§ 15
Autorschaft

( 1 ) 1Autorin oder Autor ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat. 2Ob ein genuiner und nachvollziehbarer Beitrag vorliegt, hängt von den fachspezifischen Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens ab und ist im Einzelfall zu beurteilen.
( 2 ) Ein genuiner, nachvollziehbarer Beitrag liegt insbesondere vor, wenn eine wissenschaftlich tätige Person in wissenschaftserheblicher Weise mitgewirkt hat an
  1. Entwurf und Entwicklung der konkreten in der Publikation beschriebenen und ausgewerteten Forschungsaktivitäten (nicht: bloße Beantragung oder Einwerbung von Mitteln für übergeordnete Rahmenprojekte, institutionelle Einheiten oder apparative Ausstattung, bloße Leitungs- oder Vorgesetztenposition in der jeweiligen Forschungseinrichtung o. Ä.),
  2. eigenständige Gewinnung und Aufbereitung von Daten, Erschließung von Quellen oder Programmierung von Software (nicht: bloße Ausführung technischer Routineaufgaben, bloße Umsetzung vorgegebener Erhebungsformate o. Ä.),
  3. eigenständige Analyse, Auswertung oder Interpretation von Daten, Quellen oder Resultaten (nicht: bloße Auflistung von Daten, bloße Kompilierung von Quellen o. Ä.),
  4. Entwicklung konzeptueller Zugänge oder argumentativer Strukturen (nicht: bloße Beratung von fremden Entwürfen, bloßes Einbringen unspezifischer Anregungen o. Ä.) oder
  5. Abfassung des Manuskripts (nicht: bloße redaktionelle Anpassungen, bloße sprachliche Korrekturen o. Ä.).
( 3 ) 1Reicht ein Beitrag nicht aus, um eine Autorschaft zu begründen, so kann die Unterstützung in Fußnoten, im Vorwort oder in Acknowledgements angemessen gewürdigt werden. 2Eine Ehrenautorschaft, bei der gerade kein hinreichender Beitrag geleistet wurde, ist ebenso unzulässig wie die Herleitung einer Autorschaft allein aufgrund einer Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion.
( 4 ) 1Alle Autorinnen und Autoren müssen der finalen Fassung des zu publizierenden Werks zustimmen; sie tragen für die Publikation die gemeinsame Verantwortung, es sei denn, es wird ausdrücklich anders ausgewiesen. 2Ohne hinreichenden Grund darf die Zustimmung zu einer Publikation nicht verweigert werden. 3Die Verweigerung muss vielmehr mit nachprüfbarer Kritik an Daten, Methoden oder Ergebnissen begründet werden.
( 5 ) 1Wissenschaftlich Tätige verständigen sich rechtzeitig – in der Regel spätestens bei Formulierung des Manuskripts – darüber, wer Autorin oder Autor der Forschungsergebnisse werden soll. 2Die Verständigung hat anhand nachvollziehbarer Kriterien und unter Berücksichtigung der Konventionen jedes Fachgebiets zu erfolgen.
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§ 16
Publikationsorgane

( 1 ) 1Die wissenschaftliche Qualität eines Beitrags hängt nicht von dem Publikationsorgan ab, in dem er öffentlich zugänglich gemacht wird. 2Neben Publikationen in Büchern und Fachzeitschriften kommen insbesondere auch Fach-, Daten- und Softwarerepositorien ebenso wie Blogs in Betracht.
( 2 ) 1Autorinnen und Autoren wählen das Publikationsorgan unter Berücksichtigung seiner Qualität und Sichtbarkeit im jeweiligen Diskursfeld sorgfältig aus. 2Ein neues Publikationsorgan wird auf seine Seriosität geprüft.
( 3 ) Wer eine Herausgeberschaft übernimmt, prüft sorgfältig, für welche Publikationsorgane dies geschieht.
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§ 17
Vertraulichkeit und Neutralität bei Begutachtungen und Beratungen

( 1 ) Redliches Verhalten ist die Grundlage der Legitimität eines Urteilsbildungsprozesses.
( 2 ) 1Wissenschaftlich Tätige, die insbesondere Manuskripte, Förderanträge oder die Ausgewiesenheit von Personen beurteilen, sind diesbezüglich zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet. 2Sie legen alle Tatsachen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, unverzüglich gegenüber der dafür zuständigen Stelle offen.
( 3 ) Die Vertraulichkeit schließt ein, dass Inhalte, zu denen im Rahmen der Funktion Zugang erlangt wird, nicht an Dritte weitergegeben werden und nicht der eigenen Nutzung zugeführt werden dürfen.
( 4 ) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder wissenschaftlicher Beratungs- und Entscheidungsgremien.
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§ 18
Archivierung

( 1 ) 1Wissenschaftlich tätige Personen bewahren Forschungsdaten bzw. -ergebnisse, die öffentlich zugänglich gemacht werden, sowie die ihnen zugrunde liegenden, zentralen Materialien in adäquater Weise zugänglich und nachvollziehbar in der Einrichtung, in der sie entstanden sind, sowie an den Standorten des Landeskirchenarchivs der EKM, in Magdeburg und Eisenach, auf. 2Maßgeblich sind hierbei die Standards des betroffenen Fachgebiets. 3In der Regel werden die zu archivierenden Forschungsdaten als Rohdaten gesichert.
( 2 ) 1Die Aufbewahrung nach Absatz 1 erfolgt für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren. 2Auch insoweit sind die Standards des betroffenen Fachgebiets maßgeblich. 3Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Herstellung des öffentlichen Zugangs zu den jeweiligen Daten oder Ergebnissen.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für eingesetzte Forschungssoftware.
( 4 ) Sofern nachvollziehbare Gründe dafür existieren, bestimmte Daten nicht oder nur für einen gegenüber Absatz 2 kürzeren Zeitraum aufzubewahren, legen die wissenschaftlich Tätigen diese Gründe in nachvollziehbarer Weise dar.
( 5 ) Das Landeskirchenarchiv der EKM ist für Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur zur Archivierung der Forschungsdaten zuständig.
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Abschnitt II
Ombudswesen

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§ 19
Ombudspersonen

( 1 ) 1In der EKM existieren zwei Ombudspersonen und eine gleich große Zahl von stellvertretenden Ombudspersonen. 2Die Stellvertretungen werden für den Fall vorgesehen, dass hinsichtlich einer an sich zuständigen Ombudsperson die Besorgnis einer Befangenheit besteht oder die Ombudsperson an der Wahrnehmung ihrer Funktion gehindert ist. 3Die Frage, ob die Besorgnis der Befangenheit besteht, beurteilt sich nach Maßgabe der §§ 9, 10 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland. 4Im Zweifel entscheidet die Untersuchungskommission nach Abschnitt III.
( 2 ) 1Zu Ombudspersonen bzw. Stellvertretungen können integre Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bestellt werden. 2Bei der Bestellung sollen möglichst verschiedene Fachgebiete berücksichtigt werden. 3Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich. 4Die Ombudspersonen und ihre Stellvertretungen dürfen während ihrer Amtszeit nicht Mitglied der Untersuchungskommission oder eines Leitungsorgans der Landeskirche gemäß Artikel 54 Absatz 2 Kirchenverfassung sein.
( 3 ) Die ausgewählten Personen besitzen einschlägige Leitungserfahrung.
( 4 ) Die Bestellung erfolgt durch den Präsidenten des Landeskirchenamts nach Wahl durch das Kollegium des Landeskirchenamts.
( 5 ) 1Die Amtszeit einer Ombudsperson oder stellvertretenden Ombudsperson dauert vier Jahre. 2Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
( 6 ) 1Ombudspersonen und ihre Stellvertretungen erhalten vom Landeskirchenamt die erforderliche inhaltliche Unterstützung und Akzeptanz bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 2Zur Steigerung der Funktionsfähigkeit des Ombudswesens sollen Maßnahmen zur anderweitigen Entlastung amtierender Ombudspersonen und Stellvertretungen ergriffen werden.
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§ 20
Ombudstätigkeit

( 1 ) 1Die Ombudspersonen und ihre Stellvertretungen nehmen die Ombudstätigkeit nach § 19 unabhängig wahr, insbesondere unabhängig von Weisungen oder informellen einzelfallbezogenen Einflussnahmen durch das Landeskirchenamt oder durch andere kirchliche Organe. 2Die Ombudstätigkeit erfolgt vertraulich, d. h. unter Wahrung der Verschwiegenheit.
( 2 ) 1Alle Mitarbeiter der EKM können sich in Fragen der guten wissenschaftlichen Praxis, aber auch zu vermutetem wissenschaftlichem Fehlverhalten, an die Ombudspersonen wenden. 2Alternativ haben sie die Möglichkeit, sich an das überregional tätige Ombudsgremium „Ombudsgremium für die wissenschaftliche Integrität in Deutschland“ zu wenden.
( 3 ) 1Das Landeskirchenamt trägt dafür Sorge, dass die lokalen Ombudspersonen und ihre Stellvertretungen in der EKM bekannt sind. 2Identität und Kontaktdaten der jeweils amtierenden Personen werden auf einer landeskirchlichen Homepage und im Amtsblatt der EKM bekannt gemacht.
( 4 ) 1Ombudspersonen beraten als neutrale und qualifizierte Ansprechpersonen in Fragen der guten wissenschaftlichen Praxis und in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. 2Sie tragen, soweit dies möglich ist, zur lösungsorientierten Konfliktvermittlung bei.
( 5 ) Ombudspersonen bzw. deren Stellvertretungen nehmen Anfragen vertraulich entgegen und leiten Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Bedarfsfall an die verantwortliche Stelle nach Abschnitt III weiter.
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Abschnitt III
Verfanren im Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten

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§ 21
Allgemeine Prinzipien für den Umgang mit Verdachtsfällen
wissenschaftlichen Fehlverhaltens

( 1 ) 1Alle Stellen in der Landeskirche, die einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Rahmen ihrer Zuständigkeit überprüfen, setzen sich in geeigneter Weise für den Schutz sowohl der Hinweisgebenden als auch der/des von den Vorwürfen Betroffenen (Beschuldigten) ein. 2Den zuständigen Stellen ist bewusst, dass die Durchführung eines Verfahrens und die abschließende, mögliche Verhängung von Sanktionen erhebliche Eingriffe in die Rechtsgüter der Beschuldigten darstellen können.
( 2 ) 1Die Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens muss zu jedem Zeitpunkt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, fair und unter Geltung der Unschuldsvermutung erfolgen. 2Die Untersuchung erfolgt zudem vertraulich. 3Ermittlungen werden ohne Ansehen der Person geführt, Entscheidungen ohne Ansehen der Person getroffen.
( 3 ) 1Die Anzeige durch hinweisgebende Personen muss in gutem Glauben erfolgen. 2Hinweisgebende Personen müssen über objektive Anhaltspunkte dafür verfügen, dass möglicherweise gegen Standards guter wissenschaftlicher Praxis verstoßen worden ist. 3Kann die hinweisgebende Person die dem Verdacht zugrundeliegenden Tatsachen nicht selbst prüfen oder bestehen in Hinsicht auf einen beobachteten Vorgang Unsicherheiten bei der Interpretation der Leitlinien zur guten wissenschaftlichen Praxis gemäß Abschnitt I, soll die hinweisgebende Person sich zur Klärung des Verdachts an die Personen gemäß § 20 Absatz 1 und 2 wenden.
( 4 ) 1Wegen der Hinweisgabe sollen weder der hinweisgebenden noch der beschuldigten/betroffenen Person Nachteile für das eigene wissenschaftliche oder berufliche Fortkommen erwachsen. 2Für die beschuldigte Person gilt dies, bis ein Fehlverhalten erwiesen und festgestellt ist. 3Bei Personen in frühen Karrierephasen soll die Anzeige möglichst nicht zu Verzögerungen während ihrer Qualifizierung führen. 4Die Erstellung von Abschlussarbeiten und Promotionen soll keine Benachteiligung erfahren. 5Gleiches gilt für Arbeitsbedingungen, laufende Bewerbungsverfahren und mögliche Vertragsverlängerungen.
( 5 ) 1Die hinweisgebende Person ist auch dann zu schützen, wenn ein Fehlverhalten im Verfahren nicht erwiesen wird. 2Anderes gilt nur, wenn der Vorwurf wider besseres Wissen angezeigt worden ist.
( 6 ) 1Alle mit dem Verfahren befassten Stellen setzen sich für eine möglichst zeitnahe Durchführung des gesamten Verfahrens ein. 2Sie unternehmen die erforderlichen Schritte, um jeden Verfahrensabschnitt innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen.
( 7 ) Eine Verdachtsmeldung, bei der die hinweisgebende Person ihre Identität nicht offenlegt (anonyme Anzeige), wird überprüft, wenn die hinweisgebende Person belastbare und hinreichend konkrete Tatsachen vorbringt, die eine Überprüfung mit zumutbarem Aufwand ermöglichen.
( 8 ) 1Ist die Identität der hinweisgebenden Person der zuständigen Stelle bekannt, behandelt die Stelle die Identität vertraulich und gibt sie Dritten grundsätzlich nicht ohne das Einverständnis der hinweisgebenden Person preis. 2Das Einverständnis soll in Textform erteilt werden. 3Eine Herausgabe auch ohne Einverständnis kann erfolgen, wenn eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht. 4Eine Herausgabe kann ausnahmsweise auch dann erfolgen, wenn die beschuldigte Person sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, weil es hierfür auf die Identität der hinweisgebenden Person ankommt. 5Bevor die Identität der hinweisgebenden Person offengelegt wird, wird sie von der beabsichtigten Herausgabe in Kenntnis gesetzt. 6Sie kann sodann entscheiden, ob sie die Verdachtsanzeige zurücknimmt. 7Im Fall einer Rücknahme erfolgt die Offenlegung nicht, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung. 8Das Ermittlungsverfahren kann gleichwohl fortgeführt werden, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass dies im Interesse der wissenschaftlichen Integrität in Deutschland oder im berechtigten Interesse der EKM geboten ist.
( 9 ) 1Die Vertraulichkeit des Verfahrens erfährt Einschränkungen, wenn sich die hinweisgebende Person mit ihrem Verdacht an die Öffentlichkeit wendet. 2Die für die Untersuchung zuständige Stelle entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, wie mit der Verletzung der Vertraulichkeit durch die hinweisgebende Person umzugehen ist.
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§ 22
Tatbestände wissenschaftlichen Fehlverhaltens

( 1 ) 1Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn eine wissenschaftlich tätige Person in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben macht, sich fremde wissenschaftliche Leistungen unberechtigt zu eigen macht oder die Forschungstätigkeit anderer beeinträchtigt. 2Unberührt bleiben die besonderen Tatbestände gemäß Absatz 5 bis 8.
( 2 ) Falschangaben sind
  1. das Erfinden von wissenschaftserheblichen Daten oder Forschungsergebnissen,
  2. das Verfälschen von wissenschaftserheblichen Daten oder Forschungsergebnissen, insbesondere durch Unterdrücken oder Beseitigen von im Forschungsprozess gewonnenen Daten oder Ergebnissen, ohne dies offen zu legen, oder durch Verfälschung einer Darstellung oder Abbildung,
  3. die inkongruente Darstellung von Bild und dazugehöriger Aussage,
  4. unrichtige wissenschaftsbezogene Angaben in einem Förderantrag oder im Rahmen der Berichtspflicht,
  5. die Inanspruchnahme der Autorschaft oder Mitautorschaft einer anderen Person ohne deren Einverständnis.
( 3 ) Ein unzulässiges Zu-eigen-machen fremder wissenschaftlicher Leistungen liegt in folgenden Fällen vor:
  1. ungekennzeichnete Übernahme von Inhalten Dritter ohne die gebotene Quellenangabe („Plagiat“),
  2. unbefugte Verwendung von Forschungsansätzen, Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Ideen („Ideendiebstahl“),
  3. unbefugte Weitergabe von wissenschaftlichen Daten, Theorien und Erkenntnissen an Dritte,
  4. Anmaßung oder unbegründete Annahme einer Autorschaft oder Mitautorschaft an einer wissenschaftlichen Publikation, insbesondere, wenn kein genuiner, nachvollziehbarer Beitrag zum wissenschaftlichen Inhalt der Publikation geleistet wurde,
  5. Verfälschung des wissenschaftlichen Inhalts,
  6. unbefugte Veröffentlichung und unbefugtes Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das wissenschaftliche Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist.
( 4 ) Eine Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
  1. Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich des Beschädigens, Zerstörens oder Manipulierens von Unterlagen, Hardware, Software oder sonstiger Sachen, die andere zu Forschungszwecken benötigen),
  2. Verfälschung oder unbefugte Beseitigung von Forschungsdaten oder Forschungsdokumenten,
  3. Verfälschung oder unbefugte Beseitigung der Dokumentation von Forschungsdaten.
( 5 ) Wissenschaftliches Fehlverhalten von wissenschaftlich Tätigen ergibt sich – bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – auch aus
  1. der Mitautorschaft an einer Veröffentlichung, die Falschangaben oder unzulässig zu eigen gemachte fremde wissenschaftliche Leistungen enthält,
  2. der Vernachlässigung von Aufsichtspflichten, wenn eine andere Person objektiv den Tatbestand wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Sinne von Absatz 1 bis 4 erfüllt hat und dies durch die erforderliche und zumutbare Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.
( 6 ) Wissenschaftliches Fehlverhalten ergibt sich ferner aus der vorsätzlichen Beteiligung (im Sinne einer Anstiftung oder Beihilfe) am vorsätzlichen, nach dieser Verwaltungsanordnung tatbestandsmäßigen Fehlverhalten anderer.
( 7 ) Wissenschaftliches Fehlverhalten von gutachtenden Personen oder Gremienmitgliedern der EKM liegt vor, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig
  1. unbefugt wissenschaftliche Daten, Theorien oder Erkenntnisse, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gutachtende oder Gremienmitglied Kenntnis erlangt haben, unbefugt für eigene wissenschaftliche Zwecke verwerten,
  2. im Rahmen ihrer Tätigkeit als gutachtenden Personen oder Gremienmitglied unter Verletzung der Vertraulichkeit des Verfahrens Daten, Theorien oder Erkenntnisse unbefugt an Dritte weitergeben,
  3. im Rahmen ihrer Tätigkeit als gutachtende Person oder Gremienmitglied Tatsachen oder Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, nicht gegenüber der zuständigen Stelle offenlegen.
( 8 ) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt auch vor, wenn eine gutachtende Person oder ein Gremienmitglied der EKM im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit in der Absicht, sich oder einer anderen Person einen Vorteil zu verschaffen, wider besseres Wissen Tatsachen nicht offenlegt, aus denen sich ein wissenschaftliches Fehlverhalten der anderen Person im Sinne von Absatz 1 bis 5 ergibt.
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§ 23
Einleitung einer Untersuchung

( 1 ) 1Hinweisgebende Personen sollen sich mit einer Verdachtsmeldung an eine Ombudsperson oder eine Stellvertretung gemäß § 19 wenden. 2Eine Verdachtsmeldung soll in Textform erfolgen. 3Sie kann mündlich erfolgen; in diesem Fall ist durch die aufnehmende Stelle eine Niederschrift anzufertigen. 4Wenden sich hinweisgebende Personen mit ihrer Verdachtsmeldung unmittelbar an ein Mitglied der Untersuchungskommission, leitet das Mitglied die Verdachtsmeldung zuständigkeitshalber an eine zuständige Ombudsperson weiter.
( 2 ) 1Für die Besorgnis der Befangenheit von Ombudspersonen in ihrer Rolle im Verfahren nach Abschnitt III gelten abweichend von § 19 Absatz 1 dieser Verwaltungsanordnung die §§ 9, 10 Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechend. 2Es entscheidet die Untersuchungskommission gemäß § 25 dieser Verwaltungsanordnung.
( 3 ) 1Die zuständige Ombudsperson oder ihre Stellvertretung prüft vertraulich, ob hinlänglich konkretisierte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person in verfolgbarer Weise einen Tatbestand gemäß § 22 verwirklicht hat. 2Die Ombudsperson kann in diesem Zusammenhang Vorermittlungen führen; § 24 Absatz 2 gilt hierfür entsprechend.
( 4 ) Gelangt die Ombudsperson zu dem Ergebnis, dass hinlänglich konkretisierte Verdachtsmomente gemäß Absatz 3 bestehen, leitet sie eine Vorprüfung ein.
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§ 24
Vorprüfung

( 1 ) 1Im Rahmen der Vorprüfung fordert die Ombudsperson die beschuldigte Person unverzüglich schriftlich zur Stellungnahme zu dem Vorwurf auf. 2Hierbei führt sie gegenüber der beschuldigten Person die belastenden Tatsachen und Beweismittel auf. 3Zur Stellungnahme ist eine Frist zu setzen; diese soll in der Regel vier Wochen betragen. 4Die Frist kann verlängert werden. 5Die Stellungnahme soll schriftlich erfolgen. 6Beschuldigte Personen sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten.
( 2 ) 1Im Rahmen der Vorprüfung kann die Ombudsperson die zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Ermittlungen führen, soweit diese kraft höherrangigen Rechts zulässig sind. 2Sie kann beispielsweise Dokumente anfordern, beschaffen und sichten, andere Beweismittel beschaffen und sichern, Stellungnahmen einholen oder – soweit erforderlich – externe Expertisen einholen. 3Alle einbezogenen Personen sind um vertrauliche Behandlung der Anfrage zu ersuchen.
( 3 ) Aus den Akten soll hervorgehen, welche Schritte zur Sachverhaltsaufklärung unternommen worden sind.
( 4 ) 1Nach Abschluss der sachdienlichen Ermittlungen und unter Auswertung aller relevanten Beweismittel einschließlich der Stellungnahme der beschuldigten Person entscheidet die zuständige Ombudsperson unverzüglich über den weiteren Fortgang des Verfahrens. 2Die Entscheidung richtet sich danach, ob aufgrund der Tatsachenlage eine Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch die Untersuchungskommission wahrscheinlicher erscheint als eine Verfahrenseinstellung (hinreichender Verdacht). 3Besteht kein hinreichender Verdacht eines verfolgbaren wissenschaftlichen Fehlverhaltens, stellt die Ombudsperson das Verfahren ein. 4Bei hinreichendem Tatverdacht leitet die Ombudsperson die Vorprüfung in eine förmliche Untersuchung über, welche von der Untersuchungskommission geführt wird.
( 5 ) 1Im Falle einer Einstellung des Verfahrens wird die Entscheidung zunächst der hinweisgebenden Person schriftlich mitgeteilt. 2Die wesentlichen Gründe, die zu der Entscheidung geführt haben, sind zu nennen. 3Der hinweisgebenden Person wird ein Recht zur Remonstration bei der Ombudsperson gegen die Entscheidung binnen zweiwöchiger Frist eingeräumt. 4Im Falle einer fristgerechten Remonstration wird die getroffene Entscheidung erneut geprüft.
( 6 ) Ist die Remonstrationsfrist fruchtlos verstrichen oder hat eine Remonstration zu keiner abweichenden Entscheidung geführt, wird die Einstellungsentscheidung unter Darlegung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung der beschuldigten Person schriftlich mitgeteilt.
( 7 ) 1Wird das Verfahren in die förmliche Untersuchung übergeleitet, wird diese Entscheidung der hinweisgebenden und der beschuldigten Person schriftlich mitgeteilt. 2Hat die beschuldigte Person den Vorwurf bestritten, soll kurz skizziert werden, weshalb der Vorwurf nicht entkräftet werden konnte.
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§ 25
Untersuchungskommission

( 1 ) 1Zur Durchführung der förmlichen Untersuchung wird anlassbezogen eine Ad-hoc-Kommission durch den Präsidenten des Landeskirchenamts eingesetzt. 2Die Kommission hat mindestens vier Mitglieder zuzüglich der vorsitzenden Person. 3Für jedes Mitglied der Kommission – mit Ausnahme der vorsitzenden Person – besteht zudem eine Stellvertretung. 4Den Vorsitz der Kommission führt eine Referatsleitung des Landeskirchenamts. 5Die vorsitzende Person führt die Geschäfte der Kommission und nimmt während der Sitzungen Hausrecht und Sitzungspolizei wahr. 6Die Kommission wählt aus ihren Reihen eine Person für den stellvertretenden Vorsitz.
( 2 ) 1Die stimmberechtigten Mitglieder der Kommission werden ebenso wie ihre Stellvertretungen vom Präsidenten des Landeskirchenamts nach Anhörung des Kollegiums bestellt. 2Im Einzelfall kann die Kommission bis zu zwei nicht stimmberechtigte gutachtende Personen aus dem Fachgebiet des zu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhalts als weitere Mitglieder zur Beratung hinzuziehen.
( 3 ) 1Im Falle einer Besorgnis der Befangenheit oder der nicht nur kurzfristigen Verhinderung eines Kommissionsmitglieds übernimmt dessen Stellvertretung. 2Für die Besorgnis der Befangenheit gelten die §§ 9, 10 Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechend. 3Die Besorgnis der Befangenheit kann von allen stimmberechtigten Kommissionsmitgliedern, von Ombudspersonen der EKM oder von beschuldigten Personen gerügt werden. 4Es entscheidet die Kommission unter Ausschluss der Person, gegen die sich der Befangenheitsantrag richtet. 5Unaufschiebbare Verfahrenshandlungen dürfen weiterhin vorgenommen werden.
( 4 ) 1Alle stimmberechtigten Mitglieder der Kommission haben gleiches Stimmrecht; auch die vorsitzende Person hat das Stimmrecht. 2Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die vorsitzende Person. 3Die Kommission ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens vier Personen anwesend sind und gültig abstimmen können.
( 5 ) 1Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertretungen nehmen die Tätigkeit unabhängig wahr, insbesondere unabhängig von Weisungen oder informellen einzelfallbezogenen Einflussnahmen durch kirchenleitende Personen oder Organe. 2Die Tätigkeit erfolgt vertraulich, d. h. unter Wahrung der Verschwiegenheit.
( 6 ) Die Kommission arbeitet und tagt vertraulich und nichtöffentlich.
( 7 ) Auf Verlangen teilt das Landeskirchenamt die aktuelle Besetzung der Kommission mit.
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§ 26
Gang der förmlichen Untersuchung

( 1 ) 1Die Untersuchungskommission beraumt einen zeitnahen Termin für eine Sitzung an. 2Für die Sitzung wird der beschuldigten Person rechtzeitig vorher die Gelegenheit eingeräumt, sich mündlich vor der Kommission (Anhörung) oder schriftlich zum Vorwurf zu äußern. 3§ 24 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. 4Auch der hinweisgebenden Person wird nochmals die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 5Verzichtet die beschuldigte Person auf eine nochmalige Äußerung, darf allein dies nicht zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden. 6Es ist dann nach Aktenlage zu entscheiden.
( 2 ) 1Die Kommission kann weitere Personen mündlich anhören, deren Stellungnahme sie für das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen als dienlich ansieht. 2Im Hinblick auf mögliche Zeugnisverweigerungsrechte gilt § 32 Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechend.
( 3 ) 1Jede Person, die vor der Kommission angehört wird, darf eine Person ihres Vertrauens als Beistand hinzuziehen. 2Die Kommission ist rechtzeitig zu informieren.
( 4 ) 1Die Untersuchungskommission prüft nach den hergebrachten Regeln der freien Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten zu ihrer Überzeugung erwiesen ist. 2Wissenschaftliches Fehlverhalten kann nur dann festgestellt werden, wenn hierüber ein Mehrheitsbeschluss innerhalb der Kommission gefasst worden ist. 3Die Beratungen unterliegen dem Beratungsgeheimnis. 4Unbeschadet bleibt die Befugnis der Kommission, das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts oder bei minder schwerem Fehlverhalten wegen Geringfügigkeit einzustellen. 5Im Falle einer Einstellung des Verfahrens findet eine Remonstration durch die hinweisgebende Person nicht statt.
( 5 ) Für eine etwaige Offenlegung der Identität der hinweisgebenden Person gilt § 21 Absatz 8 und 9 entsprechend.
( 6 ) Bei Verdacht auf disziplinar- oder arbeitsrechtrechtliche Verstöße erfolgt eine Aussetzung des Verfahrens.
( 7 ) 1Die Kommission legt dem Präsidenten des Landeskirchenamts zeitnah einen abschließenden Untersuchungsbericht vor, der auch die Sanktionsvorschläge der Kommission enthält. 2Die wesentlichen Grundlagen der Kommissionsentscheidung sind mitzuteilen.
( 8 ) Die Unterlagen der förmlichen Untersuchung werden im Landeskirchenamt zehn Jahre aufbewahrt.
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§ 27
Abschluss des Verfahrens

( 1 ) Das Kollegium des Landeskirchenamts entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob gegenüber der beschuldigten Person wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt wird und ob und welche Sanktionen und Maßnahmen ihr gegenüber verhängt werden.
( 2 ) Für den Ausschluss von der Mitwirkung an der Entscheidung und die Besorgnis der Befangenheit gelten die §§ 9, 10 Kirchengesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechend.
( 3 ) 1Die Entscheidung und ihre wesentlichen Gründe werden der hinweisgebenden und der beschuldigten Person nach der Sitzung schriftlich mitgeteilt. 2Gegen die Entscheidung stehen den Parteien nur die gesetzlich gewährten Rechtsbehelfe zu.
( 4 ) 1Die Entscheidung wird ferner betroffenen Wissenschaftsorganisationen und Dritten, die ein begründetes Interesse an der Entscheidung haben, mitgeteilt. 2Ob und in welcher Weise dies der Fall ist, entscheidet das Kollegium des Landeskirchenamts nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Es entscheidet auch darüber, ob und in welcher Weise die Öffentlichkeit zu informieren ist. 4Mitteilungen nach diesem Absatz können mit einer Begründung versehen werden.
( 5 ) Kommt der Entzug eines akademischen Grades in Betracht, werden die dafür zuständigen Stellen einbezogen.
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§ 28
Mögliche Sanktionen und Maßnahmen

( 1 ) Erachtet das Kollegium des Landeskirchenamts wissenschaftliches Fehlverhalten als erwiesen, kann es im Rahmen der Verhältnismäßigkeit alternativ oder kumulativ folgende Sanktionen verhängen und Maßnahmen ergreifen:
  1. schriftliche Rüge,
  2. Aufforderung an die beschuldigte Person, inkriminierte Veröffentlichungen zurückzunehmen oder zu korrigieren bzw. die Veröffentlichung inkriminierter Manuskripte zu unterlassen,
  3. Rücknahme von Förderentscheidungen bzw. Rücktritt von Förderverträgen,
  4. befristeter Ausschluss von einer Tätigkeit als gutachtende Personen oder Gremienmitglieder der EKM,
  5. gegen Angestellte: arbeitsrechtliche Abmahnung, ordentliche Kündigung, Vertragsauflösung, außerordentliche Kündigung,
  6. gegen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur EKM stehende Personen: Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit den dort vorgesehenen, auch einstweiligen, Maßnahmen,
  7. Strafanzeige an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft,
  8. Ordnungswidrigkeitenanzeige an die zuständige Behörde,
  9. Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche – auch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes –, insbesondere auf Schadensersatz, Herausgabe oder Beseitigung/Unterlassung,
  10. Geltendmachung etwaiger öffentlich-rechtlicher Ansprüche, auch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes,
  11. Einleitung eines Verfahrens zum Entzug eines akademischen Grades oder Anregung der Einleitung eines solchen Verfahrens.
( 2 ) Andere als die in Absatz 1 genannten Sanktionen und Maßnahmen können nur verhängt werden, wenn sie in Ansehung der Rechtsgüter und berechtigten Interessen der beschuldigten Person verhältnismäßig sind.
( 3 ) Maßnahmen nach Absatz 1 sind nicht deshalb rechtswidrig, weil sie in dem Schreiben gemäß § 27 Absatz 3 nicht ausgesprochen worden sind.
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Abschnitt IV
Schlussvorschriften

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§ 29
Übergangsvorschriften/Anwendbarkeit bei Verlassen der EKM

( 1 ) Die Tatbestände wissenschaftlichen Fehlverhaltens nach § 22 gelten nur für Taten, die begangen wurden, als diese Verwaltungsanordnung bereits in Kraft war.
( 2 ) 1Die Verfahrensvorschriften des Abschnitts III gelten nur für Hinweise, die ab dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsanordnung eingehen. 2Bei Inkrafttreten dieser Verwaltungsanordnung bereits in Gang befindliche Vorermittlungs-, Vorprüfungs- und Untersuchungsverfahren werden nach den bisher geltenden Verfahrensregelungen zu Ende geführt.
( 3 ) Eine Tat kann auch dann verfolgt werden, wenn die beschuldigte Person inzwischen nicht mehr für die EKM wissenschaftlich tätig ist, jedoch zum Tatzeitpunkt für diese wissenschaftlich tätig war.
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§ 30
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsanordnung tritt am 15. August 2025 in Kraft.

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